Pro: Cornelia Yzer, Hauptgeschäftsführerin des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller e.V., (VFA)
Die Gentechnik ist für die forschende Arzneimittelindustrie eine
Schlüsseltechnologie bei der Suche nach neuen Wirkstoffen. Die
Herausforderungen sind gewaltig. Zwei Drittel aller bekannten Krankheiten
sind bisher nicht adäquat therapierbar. Dank der Gentechnik können
Arzneimittel schon heute schneller erforscht und entwickelt werden.
Innovative Arzneimittel brauchen vor allem Patentschutz. Das gilt auch für
bio-technologische Erfindungen denn sie sind die Basis für die Mehrzahl
der Arzneimittel der Zukunft. Die Forschung und Entwicklung in der
Gentechnik ist kostspieliger als in vielen traditionellen Sparten der
Wissenschaft und Industrie. Und es gibt keine Garantie dafür, daß, wenn ein
Produkt entwickelt wird, es auch die Zulassung erhält und vermarktet werden
kann.
Ich begrüße es daher nachdrücklich, daß die Bundesregierung die weitgehend
wortgetreue Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie in deutsches Recht
beschlossen hat. Ein harmonisiertes Patentrecht in Europa ist für die
forschungsintensive Branche Biotechnologie erforderlich, um gegenüber den
Vereinigten Staaten und Japan wettbewerbsfähig zu sein. Nur auf dieser Basis
bietet sich für forschungsorientierte Unternehmen ein Anreiz, einen größeren
Teil ihrer Investitionen in Europa zu tätigen.
Seit Mitte der 80-er Jahre hat eine mehr als zehnjährige Diskussion auf
EU-Ebene den Patentschutz für diese neue Technologie auf den Prüfstand
gestellt. Mit dem eindeutigen Ergebnis, daß das Patentrecht nicht neu
geschrieben, sondern modernisiert werden muß.
Über zehn Jahre haben das Europäische Parlament, die Europäische Kommission
und der Ministerrat einschließlich aller nachgeordneten Gremien und
Ausschüsse die auch heute noch relevanten Fragen der Patentierung
biotechno-logischer Erfindungen - sei es den Stoffschutz, die ethischen
Belange und forschungsrelevante Fragen - erörtert. Dabei sind tragfähige
Kompromisse gefunden worden.
Die EU-Biopatentrichtlinie hat damals auch in Deutschland die
parlamentarischen Gremien mit großer parteiübergreifender Zustimmung
durchlaufen. Alle Fragen, die diese Technologie aufwirft auch die
ethischen wurden berücksichtigt. Es macht aus unserer Sicht keinen Sinn,
einer Revision das Wort zu reden, bevor überhaupt erste Erfahrungen mit der
Umsetzung gemacht wurden. Die Unternehmen brauchen Rechts- und
Planungssicherheit, und die Menschen brauchen ein Gefühl der Sicherheit im
Umgang mit der Biotechnologie.
Wer beim Patentschutz Interessenkonflikte zwischen etablierten
Arzneimittelherstellern und jungen Biotech-Unternehmen konstruiert, bedient
Vorurteile, die mit der Realität nichts zu tun haben. Auch die jungen
Biotech-Firmen sind essentiell auf einen effektiven Patentschutz angewiesen.
Dies gilt auch für öffentliche Forschungseinrichtungen und Institute, die
ihre Erfindungen vermarkten wollen, um damit zukünftige
Forschungsaufwen-dungen finanzieren zu können. So entfielen 1998 beim
Deutschen Patentamt im Bereich Biotechnologie rund 60 Prozent der
Patentanmeldungen auf die Industrie (große und kleine Unternehmen), rund 20
Prozent auf die Wissenschaft sowie knapp 20 Prozent auf freie Erfinder.
“Patente auf Leben³ gibt es nicht. Das Leben an sich ist nicht patentierbar.
Patente können allerdings unter den generellen Voraussetzungen für eine
Patentierbarkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche
Anwendbarkeit) auch für Erfindungen erteilt werden, deren Gegenstand
Mikroorganismen, Zell-Linien sowie gentechnisch veränderte Pflanzen oder
Tiere sind. Dabei gewährt ein Patent keine Eigentumsrechte an einem auf der
Erfindung beruhenden Produkt und auch keine Eigentumsrechte an biologischem
Material.
Mit der Biopatentrichtlinie geht es im Kern vielmehr um “Patente für das
Leben³. Anstatt Mythen zu bilden oder Horrorszenarien in den Mittelpunkt der
Debatte zu stellen, gilt es, die Chancen der Biotechnologie
verantwortungsvoll auszugestalten.
Nichts gegen Patente. Patente sind sinnvoll. Sie schützen die erfinderische
Aktivität kreativer Tüftler, Ingenieure oder Wissenschaftler. Bis vor nicht
allzu langer Zeit galten jedoch nur Verfahren und Stoffe als Erfindungen und
damit als patentierbar, die vom Menschen entwickelt wurden und in der Natur
nicht vorfindbar waren. Seit der Verabschiedung der Biopatentrichtlinie hat
sich dies jedoch geändert. Jetzt sind auch “biologische Materialien³
patentierbar. Gemeint sind damit Gene, Zellen und Organismen. Ihre Zeit als
Hervorbringungen der Evolution ist vorbei. Nunmehr können sie zu Erfindungen
werden, die durch exklusive Nutzungsrechte der allgemeinen Verfügbarkeit
entzogen werden können.
Der Bruch mit dem traditionellen Verständnis von Erfindungen als
Materialisierungen menschlicher Kreativität und Kunstfertigkeit läßt sich
allerdings nicht ohne argumentative Kunstgriffe und ethische
Grenzüberschreitungen vollziehen. Beispielsweise setzt die Patentierung eine
umfassende Beschreibung des erfundenen Stoffes oder Verfahrens voraus.
Während jedoch die Struktur eines Gens die Reihenfolge seiner Bausteine
vergleichsweise einfach und eindeutig darzustellen ist, trifft dies für
seine Funktion nicht mehr zu. Denn um wirksam werden zu können, muß die
genetische Information in einer Zelle in ein Protein übersetzt werden.
Welche Funktion dieses Protein dann hat, ergibt sich daraus, in welchem
Organismus sich das Gen befindet, in welchem Entwicklungsstadium es
aktiviert wird und in welcher Zelle bzw. welchem Organ das betreffende
Protein wirksam wird. Gene sind also nicht nur materiell-chemische
Einheiten, sondern auch Träger von Information, deren “Bedeutung³
kontextabhängig ist. Die Biopatentrichtlinie ignoriert diese doppelte Natur
der Gene und die Abhängigkeit ihrer Funktion von vorfindlichen Zellen und
Organismen. Damit wird sie schon in der begrifflichen Bestimmung als
“biologisches Material³ den spezifischen Charakteristika ihres
Regelungsgegenstands nicht gerecht.
Laut Biopatentrichtlinie soll der menschliche Körper sowie die bloße
Entdeckung seiner Bestandteile keine schützenswerte Erfindung darstellen.
Diese Formulierung war als Zugeständnis an das europäische Parlament
unumgänglich. Dennoch erlaubt die Biopatentrichtlinie und das ist der
zweite Kunstgriff Patente auf tierische, pflanzliche und menschliche Gene
und Zellen in isoliertem Zustand, auch wenn ihr Aufbau mit dem der
natürlicherweise vorkommenden identisch ist. In Ausweitung der
konventionellen Patentierungspraxis gilt also bereits die Isolierung von
Naturgegenständen und die Beschreibung ihrer in natürlichen Systemen zu
beobachtenden Funktion ebenso als patentierbar wie die Zellen und
Organismen, die unter Verwendung dieser Gene oder Zellen erzeugt wurden.
Gene und ihre jeweiligen Funktionen, Zellen und Organismen sind jedoch keine
menschlichen Erfindungen, sondern das Ergebnis der Evolution, auch wenn sie
vom Menschen entdeckt und beschrieben werden können.
Diese Entwicklung verstößt zutiefst gegen die verbreitete Vorstellung, daß
grundlegende Bestandteile lebender Organismen und ganze Lebewesen ideelles
Allgemeingut sind, das privaten Aneignungsbemühungen entzogen sein sollte.
Eine Exklusivlizenz auf die Entwicklungs- und Selbstvermehrungskräfte des
Lebendigen widerspricht nicht nur dem Schöpfungsgedanken vieler Religionen,
sondern auch einem säkularen Verständnis von Menschenwürde und
Gerechtigkeit, demzufolge der menschliche Körper und seine Bestandteile
niemandes Besitz sein sollten in welchem Zustand und Entwicklungsstadium
auch immer.
Darüber hinaus scheint das Europäische Patentamt nicht gewillt zu sein, die
wenigen Grenzziehungen der Biopatentrichtlinie zu akzeptieren. Danach sind
Erfindungen, die auf der Verwendung von menschlichen Embryonen zu
industriellen und kommerziellen Zwecken beruhen, nicht patentierbar. In
mindestens zwei Fällen wurden jedoch bereits Patente auf Verfahren erteilt,
die embryonale Mischwesen aus tierischen und menschlichen Zellen bzw.
Zellkernen einschließen. Zwar wurde eines dieser Patente zurückgezogen.
Dennoch werden durch eine solche Praxis der Respekt, der auch den
Anfangsstadien menschlichen Lebens geschuldet ist, zutiefst verletzt und
gesellschaftliche Wertvorstellungen beeinflußt. Hier ist eindeutig eine
Grenze überschritten.
Durch die Patentierung von Zellen und Genen werden nicht nur die Menschen,
die ihre Körpersubstanzen abgeben, zu Rohstofflieferanten herabgewürdigt,
sondern es wird auch der Warencharakter von Lebewesen verstärkt. Das
schließt die Erteilung von Patenten für neue Verfahren zur Nutzung der
Leistungen lebender Organismen und Zellen und deren Bestandteile nicht aus,
wohl aber deren Patentierung selber. Stellen Sie sich vor, jemand hätte die
chemische Struktur des Rübenzuckers und seine Funktion, nämlich einen
angenehmen Geschmack auf der Zunge zu erzeugen, zum Patent angemeldet. Dann
hätten wir zwanzig Jahre lang für jede Tasse gesüßten Kaffees und für jedes
Stück Kuchen Lizenzgebühren bezahlen müssen. Wem dieser Gedanke absurd
erscheint, kann nicht für die Patentierung von Genen und Zellen votieren. |
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