Erhebliche Zweifel Das BMBF will den Qualifikationsweg der Hochschullehrer durch die Einführung
einer Juniorprofessur grundlegend neu gestalten. Ungeachtet vieler
sachlicher Vorbehalte stellt sich die Frage" ob sich der us-amerikanische
assistent professor in das deutsche Rechtssystem übertragen läßt.
In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Expertenkommission vom 8. April
2000 schlägt nunmehr auch das Konzeptpapier "Hochschuldienstrecht für das
21. Jahrhundert" des BMBF vom 21. September 2000 die Einführung einer
Juniorprofessur vor. Bewerbungsvoraussetzung für öffentlich auszuschreibende
Juniorprofessuren ist eine qualifizierte und zügig abgeschlossene Promotion.
Die Professur ist auf zwei mal drei Jahre befristet. Nach drei Jahren soll
eine Zwischenevaluation über die Forschungs- und Lehrleistungen durchgeführt
werden" aufgrund derer über die Verlängerung der Professur um weitere drei
Jahre entschieden wird. Die Juniorprofessoren tragen während ihres
Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Professorin" bzw. "Professor""
erhalten das Promotionsrecht und sollen korporationsrechtlich der Gruppe der
Hochschullehrer zugeordnet werden. Vergegenwärtigt man sich die
diesbezügliche Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)" ergeben
sich erhebliche Zweifel an der rechtlichen Machbarkeit der vorgeschlagenen
Juniorprofessur.
Die korporationsrechtliche Einordnung
Maßgeblich für die korporationsrechtliche Zuordnung von hauptamtlich an der
Hochschule Tätigen zur Gruppe der Hochschullehrer ist der vom BVerfG im sog.
"Hochschulurteil" entwickelte sog. materielle Hochschullehrerbegriff. Danach
ist unter einem Hochschullehrer der
"nach der derzeitigen Hochschulstruktur in Benutzung der bisher üblichen ...
Terminologie und unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen
Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen" der aufgrund
der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der
selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und
Lehre betraut ist. Diese Hochschullehrer prägen aufgrund ihrer Vorbildung"
ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in
erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung. Sie tragen
kraft ihres Amtes und Auftrages erhöhte Verantwortung für die
Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität; sie sind
nach ihrem Status und ihrer Funktion zur Forschung und Lehre sowie deren
Organisation oder Mitorganisation in ihrem Fachbereich verpflichtet und
daher mit der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden. Nach der
derzeitigen Struktur der Universität sind sie die Inhaber der
Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens."
Wie das BVerfG an anderer Stelle mit Nachdruck nochmals hervorgehoben hat"
beruht die Hochschullehrereigenschaft "auf einer materiellen Qualifikation
und kann nicht durch eine formale gesetzliche Einordnung begründet werden.
Die dafür maßgeblichen Kriterien sind vornehmlich: Aufgabenstellung"
Funktion und Verantwortlichkeit" Einstellungsvoraussetzungen und
Berufungsverfahren" Dauer der Zugehörigkeit zur Universität und
Interessenlage." Dies bedeutet" daß durch eine entsprechende gesetzliche
Regelung" die den Juniorprofessoren die selbständige Vertretung ihres Faches
in Forschung und Lehre überträgt" ebensowenig die Zugehörigkeit zu der
Gruppe der Hochschullehrer begründet werden kann" wie durch eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung" die die Einordnung der Juniorprofessoren
in die Gruppe der Hochschullehrer bestimmt" sofern die vorgenannten Merkmale
des materiellen Hochschullehrerbegriffs nicht erfüllt sind. Eine Norm" die
die Juniorprofessoren der Hochschullehrergruppe zuschlägt" wäre zudem wegen
Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 3 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich verankerte Homogenitätsgebot verfassungswidrig. Diesem
Gebot entsprechend" das die Wahrung des wissenschaftlichen Sachverstands bei
der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre bezweckt" muß die Gruppe
der Hochschullehrer in sich homogen zusammengesetzt sein" d.h. ihr dürfen
keine Personen minderer Qualifikation zugerechnet werden.
Dauerhaftigkeit der Universitätszugehörigkeit
Betrachtet man zunächst den Aspekt der Betroffenheit" d.h. die
Dauerhaftigkeit der Universitätszugehörigkeit" bestehen bereits hier Zweifel
im Hinblick auf die Einordnung der Juniorprofessoren in die Gruppe der
Hochschullehrer. Zwar hat das BVerfG iudiziert" das zeitlich begrenzte
Angestelltenverhältnis stehe einer Einordnung als Hochschullehrer
grundsätzlich nicht entgegen. Diese Aussage hat es aber im Hinblick auf
Dozenten getroffen" die von vornherein für die Dauer von sechs Jahren zu
Beamten auf Zeit ohne Wiederberufungsmöglichkeit ernannt wurden. Diesen
Zeitraum hat das BVerfG explizit als "hinreichend lang bemessen"
qualifiziert" "um auch bei den Dozenten die für die Qualifikation zum
Hochschullehrer erforderliche Dauerhaftigkeit ihrer Tätigkeit an der
Universität annehmen zu können." Diese Dauerhaftigkeit ist aber bei
Juniorprofessoren nicht gegeben" da sie zunächst nur für drei Jahre ernannt
werden. Eine Verlängerung um weitere drei Jahre hängt entscheidend von dem
positiven Ergebnis der nach den ersten drei Jahren durchzuführenden
Zwischenevaluation ab. Auszugehen ist daher nur von einem Zeitraum von drei
Jahren" der nach den Vorgaben des BVerfG aber deutlich zu kurz ist.
Qualifikation
Darüber hinaus bestehen aber vor allem elementare Unterschiede in der
Qualifikation" die es vor dem Hintergrund des Homogenitätsgebots nicht
zulassen" einen Juniorprofessor korpo-rationsrechtlich in die Gruppe der
Hochschullehrer einzuordnen. Wenn die Hochschullehrer im Sinne des
materiellen Hochschullehrerbegriffs aufgrund ihrer Vorbildung" ihrer meist
langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie
die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung prägen und u.a. für den
wissenschaftlichen Rang der Universität verantwortlich sind" muß
zwangsläufig auch eine dementsprechende Qualifikation vorhanden sein.
Zusätzliche wissenschaftliche Leistung: Analog zu den Aussagen des BVerfG im
Hochschulurteil findet sich das Qualifikationsprofil in den gesetzlichen
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren wieder" die über den
Regelnachweis einer qualifizierten Promotion hinaus eine zusätzliche
wissenschaftliche Leistung verlangen" die entweder durch eine Habilitation
oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung nachgewiesen wird. Diese
zusätzliche wissenschaftliche Leistung" über die die bisherigen Angehörigen
der Gruppe der Hochschullehrer im Sinne des materiellen
Hochschullehrerbegriffs verfügen" kann aber ein Bewerber für eine
Juniorprofessur" der nur über eine qualifizierte Promotion als
Bewerbungsvoraussetzung verfügen muß" nicht nachweisen.
Da sich die Dissertation als Schwerpunkt der Promotion in der Regel aber nur
mit einer sehr speziellen Fragestellung des Fachgebietes" oftmals nicht
einmal aus dem Kanon des Pflichtlehrstoffs" befaßt" werden sich aus der
Dissertation und den sonstigen Promotionsleistungen kaum Rückschlüsse ziehen
lassen" ob der Bewerber in der Lage ist" die für die Erfüllung des
materiellen Hochschullehrerbegriffs vom BVerfG geforderte "selbständige
Vertretung eines Faches in Forschung und Lehre" zu leisten. Im
Hochschulurteil hat das BVerfG die Professoren immerhin als für ein ganzes
Fachgebiet verantwortliche Wissenschaftler bezeichnet. Der
Kommissionsvorschlag unterstellt damit entweder den Besetzungskommissionen
für einzurichtende Juniorprofessuren hellseherische Fähigkeiten oder hebt
von vornherein die eigene Vorgabe einer nach heutigen Maßstäben
qualifizierten Promotion an. In dieser Hinsicht sei die Feststellung der
Expertenkommission zur Untersuchung der Auswirkungen des HRG aus dem Jahre
1984 zum später aufgehobenen Amt des Hochschulassistenten" das in vielerlei
Hinsicht dem vorgeschlagenen Amt des Juniorprofessors entspricht" in
Erinnerung gerufen. Es sei oftmals gar nicht möglich" von vornherein zu
beurteilen" ob ein Promovierter die Eignung für das Qualifikationsamt des
Hochschulassistenten habe oder nicht.
Pädagogische Eignung: Ungeachtet dessen soll dem Juniorprofessor das Recht
zur selbständigen Forschung und Lehre zukommen. Ist dies nach den
vorangegangenen Ausführungen schon höchst bedenklich hinsichtlich des
Forschungsaspekts" so lassen sich hinsichtlich des Lehraspekts keine
Bewerbungsvoraussetzungen für die Berufung auf eine Juniorprofessur
ausmachen. Durch die Promotion - respektive die im Mittelpunkt stehende
Dissertation - als alleinige Bewerbungsvoraussetzung wird lediglich der
For-schungsaspekt abgedeckt. Nach den bisherigen gesetzlichen
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren wird indes "pädagogische
Eignung" verlangt" die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder
Ausbildung nachzuweisen ist. Da weder das Kommissions- noch das BMBF-Papier
diesbezügliche Aussagen enthalten" bleiben zwei Möglichkeiten: Entweder wird
unter dem Gesichtspunkt der möglichst frühen Selbständigkeit auf eine
pädagogische Eignung als Bewer-bungsvoraussetzung verzichtet" oder aber es
wird versucht" die pädagogische Eignung im Rahmen des Besetzungsverfahrens
festzustellen. Damit aber wird die Ausnahme zur Regel. Dessenungeachtet
offenbart dieser Befund wiederum" daß auch insofern essentielle qualitative
Unterschiede auszumachen sind" die es unter den Maßgaben des
Homogenitätsgebotes verwehren" den Juniorprofessor nur durch den
berufungsähnlichen "Bestallungsakt" der Gruppe der Hochschullehrer
zuzuordnen.
Amtsbezeichnung: Indem die Kommission dem Juniorprofessor die
Amtsbezeichnung "Professor" zugestehen will" macht sie zugleich deutlich"
daß sie selbst qualitative Unterschiede sieht" hätte sie doch sonst den
Juniorprofessoren die Bezeichnung "Universitätsprofessor" zugebilligt. Die
Amtsbezeichnung Professor führen ihrerseits die Professoren an den
Fachhochschulen. Es muß daher die Frage aufgeworfen werden" ob der
Juniorprofessor damit nicht unzulässigerweise den Professoren an den
Fachhochschulen gleichgesetzt wird" obgleich letztere eine höhere
Qualifikation besitzen (müssen). Der Juniorprofessor verfügt nun einmal
neben der qualifizierten Promotion" die auch Einstellungsvoraussetzung für
Professoren an der Fachhochschule ist" weder über eine für eine
Fachhochschulprofessur erforderliche weitere wissenschaftliche Qualifikation
aus berufspraktischer Erfahrung" noch über eine nachgewiesene pädagogische
Eignung.
Das Promotionsrecht
Da Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen" die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen" scheinen Bedenken gegen die geplante Zuerkennung des
Promotionsrechts an Juniorprofessoren nicht zu bestehen" da die
Juniorprofessoren promoviert sind. Indes verlangt das BVerfG für die
Beurteilung von Promotionsleistungen eine besondere wissenschaftliche
Befähigung" die über die bloße Promotion hinausgeht. Nach Auffassung des
BVerfG muß ein Hochschullehrer zur sachgerechten Beurteilung von
Promotionsleistungen eine grundsätzlich in einem förmlichen Verfahren
nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation vorweisen können" die
Habilitationsniveau hat. Die Promotion als lediglich punktueller
Forschungsausweis läßt nicht den Schluß zu" daß jemand beurteilen kann" ob
ein Doktorand eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung
zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat. Dieser Nachweis
kann auch nicht durch das Verfahren zur Besetzung einer Juniorprofessur
ersetzt oder fingiert werden" selbst wenn man eine qualitative Senkung des
Niveaus der Hochschullehrerschaft intendiert oder in Kauf zu nehmen bereit
ist. Erforderlich ist nämlich ausreichender wissenschaftlicher Sachverstand.
Ein gerade frisch berufener Juniorprofessor wird aber kaum in der Lage sein"
sachgerecht eine Dissertation als wissenschaftliche Leistung zu beurteilen.
Die hierfür bislang geforderte zusätzliche wissenschaftliche Leistung" die
ein Juniorprofessor nicht aufweisen kann" kommt schließlich auch in dem
überkommenen Begriff des Doktor-"vaters" zum Ausdruck" der eine
wissenschaftlich erfahrenere Person verlangt" um Promotionsleistungen auch
im Interesse des Doktoranden sachgerecht beurteilen zu können. Nur so läßt
sich auch ein Qualitätsstandard aufrechterhalten.
Verwunderung
Das Amt des Juniorprofessors erinnert an das 1976 eingeführte und ebenfalls
mit großen Freiheiten ausgestattete Amt des Hochschulassistenten" das sich
nicht bewährte. Nur die wenigsten reüssierten" da der Druck zu hoch war. Und
auch beim Juniorprofessor ist dies zu befürchten" hat er doch bereits
Professorenpflichten wie C-Lehre" Examina" Dokto-randenbetreuung"
Drittmittelforschung und Gremienarbeit zu leisten. Ob in den
Geisteswissenschaften der Juniorprofessor in den ihm maximal zur Verfügung
stehenden sechs Jahren daneben ausreichend Zeit hat" das auch weiterhin als
zusätzliche wissenschaftliche Leistung für eine Lebenszeitprofessur
geforderte "zweite Buch" zu schreiben" muß daher mit einem großen
Fragezeichen versehen werden. Die Hochschul-assistentur jedenfalls wurde
aufgrund der seinerzeit gemachten negativen Erfahrungen 1985
konsequenterweise abgeschafft. Abgesehen von der Verwunderung darüber" daß
diese Form der Nachwuchsförderung" die sich nachweislich nicht bewährt
hatte" nun mit unwesentlichen Änderungen wieder eingeführt werden soll" wäre
niemand auf die Idee gekommen" in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerfG den
Hochschulassistenten oder den wissenschaftlichen Assistenten der Gruppe der
Hochschullehrer zuzuordnen oder ihnen gar das Promotionsrecht zukommen zu
lassen. Sowohl die Qualifikation als auch die Amtszeit ließen bzw. lassen
dies ebensowenig zu wie bei den Juniorprofessoren.
Die ausführliche Fassung des Beitrags ist veröffentlicht in WissR Heft
4/2000" S. 281ff. |
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