Volker Epping" Dr. iur." Univ.-Professor"
Öffentliches Recht" Westfälische Wilhelms-Universität Münster


Erhebliche Zweifel
Der "Juniorprofessor" auf dem rechtlichen Prüfstand

Das BMBF will den Qualifikationsweg der Hochschullehrer durch die Einführung einer Juniorprofessur grundlegend neu gestalten. Ungeachtet vieler sachlicher Vorbehalte stellt sich die Frage" ob sich der us-amerikanische assistent professor in das deutsche Rechtssystem übertragen läßt.

In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Expertenkommission vom 8. April 2000 schlägt nunmehr auch das Konzeptpapier "Hochschuldienstrecht für das 21. Jahrhundert" des BMBF vom 21. September 2000 die Einführung einer Juniorprofessur vor. Bewerbungsvoraussetzung für öffentlich auszuschreibende Juniorprofessuren ist eine qualifizierte und zügig abgeschlossene Promotion. Die Professur ist auf zwei mal drei Jahre befristet. Nach drei Jahren soll eine Zwischenevaluation über die Forschungs- und Lehrleistungen durchgeführt werden" aufgrund derer über die Verlängerung der Professur um weitere drei Jahre entschieden wird. Die Juniorprofessoren tragen während ihres Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Professorin" bzw. "Professor"" erhalten das Promotionsrecht und sollen korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet werden. Vergegenwärtigt man sich die diesbezügliche Judikatur des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)" ergeben sich erhebliche Zweifel an der rechtlichen Machbarkeit der vorgeschlagenen Juniorprofessur.

Die korporationsrechtliche Einordnung

Maßgeblich für die korporationsrechtliche Zuordnung von hauptamtlich an der Hochschule Tätigen zur Gruppe der Hochschullehrer ist der vom BVerfG im sog. "Hochschulurteil" entwickelte sog. materielle Hochschullehrerbegriff. Danach ist unter einem Hochschullehrer der

"nach der derzeitigen Hochschulstruktur in Benutzung der bisher üblichen ... Terminologie und unabhängig von den Abgrenzungen der beamtenrechtlichen Vorschriften der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen" der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist. Diese Hochschullehrer prägen aufgrund ihrer Vorbildung" ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung. Sie tragen kraft ihres Amtes und Auftrages erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität; sie sind nach ihrem Status und ihrer Funktion zur Forschung und Lehre sowie deren Organisation oder Mitorganisation in ihrem Fachbereich verpflichtet und daher mit der Sache der Wissenschaft besonders eng verbunden. Nach der derzeitigen Struktur der Universität sind sie die Inhaber der Schlüsselfunktionen des wissenschaftlichen Lebens."

Wie das BVerfG an anderer Stelle mit Nachdruck nochmals hervorgehoben hat" beruht die Hochschullehrereigenschaft "auf einer materiellen Qualifikation und kann nicht durch eine formale gesetzliche Einordnung begründet werden. Die dafür maßgeblichen Kriterien sind vornehmlich: Aufgabenstellung" Funktion und Verantwortlichkeit" Einstellungsvoraussetzungen und Berufungsverfahren" Dauer der Zugehörigkeit zur Universität und Interessenlage." Dies bedeutet" daß durch eine entsprechende gesetzliche Regelung" die den Juniorprofessoren die selbständige Vertretung ihres Faches in Forschung und Lehre überträgt" ebensowenig die Zugehörigkeit zu der Gruppe der Hochschullehrer begründet werden kann" wie durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung" die die Einordnung der Juniorprofessoren in die Gruppe der Hochschullehrer bestimmt" sofern die vorgenannten Merkmale des materiellen Hochschullehrerbegriffs nicht erfüllt sind. Eine Norm" die die Juniorprofessoren der Hochschullehrergruppe zuschlägt" wäre zudem wegen Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 3 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Homogenitätsgebot verfassungswidrig. Diesem Gebot entsprechend" das die Wahrung des wissenschaftlichen Sachverstands bei der Entscheidung von Fragen der Forschung und Lehre bezweckt" muß die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammengesetzt sein" d.h. ihr dürfen keine Personen minderer Qualifikation zugerechnet werden.

Dauerhaftigkeit der Universitätszugehörigkeit

Betrachtet man zunächst den Aspekt der Betroffenheit" d.h. die Dauerhaftigkeit der Universitätszugehörigkeit" bestehen bereits hier Zweifel im Hinblick auf die Einordnung der Juniorprofessoren in die Gruppe der Hochschullehrer. Zwar hat das BVerfG iudiziert" das zeitlich begrenzte Angestelltenverhältnis stehe einer Einordnung als Hochschullehrer grundsätzlich nicht entgegen. Diese Aussage hat es aber im Hinblick auf Dozenten getroffen" die von vornherein für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ohne Wiederberufungsmöglichkeit ernannt wurden. Diesen Zeitraum hat das BVerfG explizit als "hinreichend lang bemessen" qualifiziert" "um auch bei den Dozenten die für die Qualifikation zum Hochschullehrer erforderliche Dauerhaftigkeit ihrer Tätigkeit an der Universität annehmen zu können." Diese Dauerhaftigkeit ist aber bei Juniorprofessoren nicht gegeben" da sie zunächst nur für drei Jahre ernannt werden. Eine Verlängerung um weitere drei Jahre hängt entscheidend von dem positiven Ergebnis der nach den ersten drei Jahren durchzuführenden Zwischenevaluation ab. Auszugehen ist daher nur von einem Zeitraum von drei Jahren" der nach den Vorgaben des BVerfG aber deutlich zu kurz ist.

Qualifikation

Darüber hinaus bestehen aber vor allem elementare Unterschiede in der Qualifikation" die es vor dem Hintergrund des Homogenitätsgebots nicht zulassen" einen Juniorprofessor korpo-rationsrechtlich in die Gruppe der Hochschullehrer einzuordnen. Wenn die Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs aufgrund ihrer Vorbildung" ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung prägen und u.a. für den wissenschaftlichen Rang der Universität verantwortlich sind" muß zwangsläufig auch eine dementsprechende Qualifikation vorhanden sein. Zusätzliche wissenschaftliche Leistung: Analog zu den Aussagen des BVerfG im Hochschulurteil findet sich das Qualifikationsprofil in den gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen für Professoren wieder" die über den Regelnachweis einer qualifizierten Promotion hinaus eine zusätzliche wissenschaftliche Leistung verlangen" die entweder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung nachgewiesen wird. Diese zusätzliche wissenschaftliche Leistung" über die die bisherigen Angehörigen der Gruppe der Hochschullehrer im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs verfügen" kann aber ein Bewerber für eine Juniorprofessur" der nur über eine qualifizierte Promotion als Bewerbungsvoraussetzung verfügen muß" nicht nachweisen.

Da sich die Dissertation als Schwerpunkt der Promotion in der Regel aber nur mit einer sehr speziellen Fragestellung des Fachgebietes" oftmals nicht einmal aus dem Kanon des Pflichtlehrstoffs" befaßt" werden sich aus der Dissertation und den sonstigen Promotionsleistungen kaum Rückschlüsse ziehen lassen" ob der Bewerber in der Lage ist" die für die Erfüllung des materiellen Hochschullehrerbegriffs vom BVerfG geforderte "selbständige Vertretung eines Faches in Forschung und Lehre" zu leisten. Im Hochschulurteil hat das BVerfG die Professoren immerhin als für ein ganzes Fachgebiet verantwortliche Wissenschaftler bezeichnet. Der Kommissionsvorschlag unterstellt damit entweder den Besetzungskommissionen für einzurichtende Juniorprofessuren hellseherische Fähigkeiten oder hebt von vornherein die eigene Vorgabe einer nach heutigen Maßstäben qualifizierten Promotion an. In dieser Hinsicht sei die Feststellung der Expertenkommission zur Untersuchung der Auswirkungen des HRG aus dem Jahre 1984 zum später aufgehobenen Amt des Hochschulassistenten" das in vielerlei Hinsicht dem vorgeschlagenen Amt des Juniorprofessors entspricht" in Erinnerung gerufen. Es sei oftmals gar nicht möglich" von vornherein zu beurteilen" ob ein Promovierter die Eignung für das Qualifikationsamt des Hochschulassistenten habe oder nicht.

Pädagogische Eignung: Ungeachtet dessen soll dem Juniorprofessor das Recht zur selbständigen Forschung und Lehre zukommen. Ist dies nach den vorangegangenen Ausführungen schon höchst bedenklich hinsichtlich des Forschungsaspekts" so lassen sich hinsichtlich des Lehraspekts keine Bewerbungsvoraussetzungen für die Berufung auf eine Juniorprofessur ausmachen. Durch die Promotion - respektive die im Mittelpunkt stehende Dissertation - als alleinige Bewerbungsvoraussetzung wird lediglich der For-schungsaspekt abgedeckt. Nach den bisherigen gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen für Professoren wird indes "pädagogische Eignung" verlangt" die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist. Da weder das Kommissions- noch das BMBF-Papier diesbezügliche Aussagen enthalten" bleiben zwei Möglichkeiten: Entweder wird unter dem Gesichtspunkt der möglichst frühen Selbständigkeit auf eine pädagogische Eignung als Bewer-bungsvoraussetzung verzichtet" oder aber es wird versucht" die pädagogische Eignung im Rahmen des Besetzungsverfahrens festzustellen. Damit aber wird die Ausnahme zur Regel. Dessenungeachtet offenbart dieser Befund wiederum" daß auch insofern essentielle qualitative Unterschiede auszumachen sind" die es unter den Maßgaben des Homogenitätsgebotes verwehren" den Juniorprofessor nur durch den berufungsähnlichen "Bestallungsakt" der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen.

Amtsbezeichnung: Indem die Kommission dem Juniorprofessor die Amtsbezeichnung "Professor" zugestehen will" macht sie zugleich deutlich" daß sie selbst qualitative Unterschiede sieht" hätte sie doch sonst den Juniorprofessoren die Bezeichnung "Universitätsprofessor" zugebilligt. Die Amtsbezeichnung Professor führen ihrerseits die Professoren an den Fachhochschulen. Es muß daher die Frage aufgeworfen werden" ob der Juniorprofessor damit nicht unzulässigerweise den Professoren an den Fachhochschulen gleichgesetzt wird" obgleich letztere eine höhere Qualifikation besitzen (müssen). Der Juniorprofessor verfügt nun einmal neben der qualifizierten Promotion" die auch Einstellungsvoraussetzung für Professoren an der Fachhochschule ist" weder über eine für eine Fachhochschulprofessur erforderliche weitere wissenschaftliche Qualifikation aus berufspraktischer Erfahrung" noch über eine nachgewiesene pädagogische Eignung.

Das Promotionsrecht

Da Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen" die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen" scheinen Bedenken gegen die geplante Zuerkennung des Promotionsrechts an Juniorprofessoren nicht zu bestehen" da die Juniorprofessoren promoviert sind. Indes verlangt das BVerfG für die Beurteilung von Promotionsleistungen eine besondere wissenschaftliche Befähigung" die über die bloße Promotion hinausgeht. Nach Auffassung des BVerfG muß ein Hochschullehrer zur sachgerechten Beurteilung von Promotionsleistungen eine grundsätzlich in einem förmlichen Verfahren nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation vorweisen können" die Habilitationsniveau hat. Die Promotion als lediglich punktueller Forschungsausweis läßt nicht den Schluß zu" daß jemand beurteilen kann" ob ein Doktorand eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat. Dieser Nachweis kann auch nicht durch das Verfahren zur Besetzung einer Juniorprofessur ersetzt oder fingiert werden" selbst wenn man eine qualitative Senkung des Niveaus der Hochschullehrerschaft intendiert oder in Kauf zu nehmen bereit ist. Erforderlich ist nämlich ausreichender wissenschaftlicher Sachverstand. Ein gerade frisch berufener Juniorprofessor wird aber kaum in der Lage sein" sachgerecht eine Dissertation als wissenschaftliche Leistung zu beurteilen. Die hierfür bislang geforderte zusätzliche wissenschaftliche Leistung" die ein Juniorprofessor nicht aufweisen kann" kommt schließlich auch in dem überkommenen Begriff des Doktor-"vaters" zum Ausdruck" der eine wissenschaftlich erfahrenere Person verlangt" um Promotionsleistungen auch im Interesse des Doktoranden sachgerecht beurteilen zu können. Nur so läßt sich auch ein Qualitätsstandard aufrechterhalten.

Verwunderung

Das Amt des Juniorprofessors erinnert an das 1976 eingeführte und ebenfalls mit großen Freiheiten ausgestattete Amt des Hochschulassistenten" das sich nicht bewährte. Nur die wenigsten reüssierten" da der Druck zu hoch war. Und auch beim Juniorprofessor ist dies zu befürchten" hat er doch bereits Professorenpflichten wie C-Lehre" Examina" Dokto-randenbetreuung" Drittmittelforschung und Gremienarbeit zu leisten. Ob in den Geisteswissenschaften der Juniorprofessor in den ihm maximal zur Verfügung stehenden sechs Jahren daneben ausreichend Zeit hat" das auch weiterhin als zusätzliche wissenschaftliche Leistung für eine Lebenszeitprofessur geforderte "zweite Buch" zu schreiben" muß daher mit einem großen Fragezeichen versehen werden. Die Hochschul-assistentur jedenfalls wurde aufgrund der seinerzeit gemachten negativen Erfahrungen 1985 konsequenterweise abgeschafft. Abgesehen von der Verwunderung darüber" daß diese Form der Nachwuchsförderung" die sich nachweislich nicht bewährt hatte" nun mit unwesentlichen Änderungen wieder eingeführt werden soll" wäre niemand auf die Idee gekommen" in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerfG den Hochschulassistenten oder den wissenschaftlichen Assistenten der Gruppe der Hochschullehrer zuzuordnen oder ihnen gar das Promotionsrecht zukommen zu lassen. Sowohl die Qualifikation als auch die Amtszeit ließen bzw. lassen dies ebensowenig zu wie bei den Juniorprofessoren.

Die ausführliche Fassung des Beitrags ist veröffentlicht in WissR Heft 4/2000" S. 281ff.


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