Manfred Erhardt, Dr. iur., Professor,
Generalsekretär des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft


Stiftungen - Partner der Hochschulen
Verantwortung und Gemeinsinn fördern, privates Vermögen mobilisieren

Vor dem Hintergrund drängender aber stagnierender Reformen, steigender Ansprüche aber abnehmender Budgets, öffentlicher Armut aber privaten Reichtums wird der Ruf nach gesellschaftlicher Selbstorganisation lauter und der Appell an bürgerschaftlichen Gemeinsinn stärker. Welche Rolle können dabei die Stiftungen spielen?

Die Bürgergesellschaft als Vision

An die Vision einer Bürgergesellschaft heften sich die Erwartungen derer, die sich Entlastung oder Unterstützung versprechen. Demgegenüber wollen Mäzene und Stifter lieber dort fördern, wo der Staat nicht oder noch nicht tätig ist oder sein kann. Sie wollen nicht bloß Haushaltslücken schließen oder Sparbeschlüsse mildern, sondern neue Ideen verwirklichen, strukturelle Reformen anstoßen, Initiative ergreifen, Breschen schlagen in das Dickicht staatlicher Überreglementierung und neue Wege erproben.

Daß im Bereich privaten Mäzenatentums Kraftquellen brachliegen, ist offenkundig: Das private Geldvermögen in Deutschland beläuft sich auf etwa fünf Billionen DM. Es faulenzt nicht, sondern wirft jährlich Erträge von über 250 Mrd. DM ab. Deshalb gilt es, bürgerschaftliche Mitverantwortung aus ihrem Dornröschenschlaf wiederzuerwecken, in den sie ein überbordender Staat versetzt hat.

Freilich: Ein Staat, der die Spendenfreude mit Steuern und Abgaben erdrückt, die den vom Bundesverfassungsgericht markierten Rubikon von 50 Prozent längst überschritten haben, braucht sich über fehlenden Gemeinsinn nicht zu wundern. Am Beispiel der USA läßt sich demonstrieren, wie groß der gesellschaftliche und moralische Druck wird, ein good citizen zu sein, wenn die Steuerlast halbiert und die steuerliche Spendenabzugsfähigkeit verfünffacht werden.

Die Stiftungswirklichkeit

In Deutschland gibt es etwa 10.000 Stiftungen, von denen 95 Prozent als gemeinnützig anerkannt sind. Die Mehrzahl dieser Stiftungen hat ein Ausgabenvolumen von weniger oder bis zu 100 TDM, 25 Prozent zwischen 100 TDM und 1 Mio., 19 Prozent zwischen 1 Mio. und 100 Mio. und nur 1 Prozent verfügt über mehr als 100 Mio. DM jährlich.

16 Prozent aller Stiftungen haben ihren Schwerpunkt in der Wissenschaftsförderung. Damit liegt die Wissenschaftsförderung an zweiter Stelle der Stiftungszwecke, hinter den sozialen Zwecken (31 Prozent) und knapp vor Erziehung und Bildung mit 14 Prozent sowie Kunst und Kultur mit 13,8 Prozent.

Die Hälfte der wissenschaftsfördernden Stiftungen haben keine Fokussierung auf bestimmte Fachgebiete. Bei den anderen rangiert die Medizin vor Naturwissenschaft und Technik, knapp gefolgt von den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften.

Im vergangenen Jahrzehnt wurden jährlich zwischen 100 und 150 Wissenschaftsstiftungen neu errichtet. Dies ist eine zwar durchaus beachtliche Größenordnung; von einem "Stiftungsboom" kann aber noch nicht die Rede sein.

Die beiden klassischen Tätigkeitsfelder für Wissen-schaftsstiftungen sind die Einzelförderung durch Stipendien und die Projektförderung von Forschungsvorhaben. Daneben werden Wissenschaftspreise verliehen, Stiftungsprofessuren finanziert oder Strukturreformen unterstützt.

Rund 10.000 Promotions-, Habilitations-, Auslands- oder Forschungsstipendien pro Jahr sind stiftungsfinanziert. Allein der Stifterverband hat seit 1985 100 Stiftungsprofessuren eingerichtet. Etwa 100 Stiftungen widmen sich der Förderung einzelner Hochschulen.

Dagegen ist die institutionelle Grundfinanzierung von Hochschulen durch die Erträgnisse eines milliardenschweren Stiftungskapitals ­ wie dies für die Ivy League in USA gilt ­ in Deutschland noch immer nur ein Wunschtraum.

Die gegenwärtige Hochschulfinanzierung

Die Gesamtausgaben der Hochschulen betrugen 1998 rund 52 Mrd. DM. Daran beteiligten sich die Länder mit 89 Prozent, der Bund mit 9 Prozent und der private Sektor (Wirtschaft, Stiftungen, Mäzene) mit 2 Prozent.

Die von den Hochschulen eingeworbenen Drittmittel (4,8 Mrd. DM) entstammen zu zwei Dritteln öffentlichen Haushalten (3,2 Mrd. DM); 1,4 Mrd. DM kommen aus der Wirtschaft und 0,2 Mrd. DM von Stiftungen.

Die Gesamteinnahmen der Hochschulfördergesellschaften betrugen 1998 67,4 Mio. DM; hinzukamen 13,3 Mio. DM als Zustiftungen oder für Kapitalerhöhungen. Zu über 80 Prozent flossen diese Zuwendungen aus der Wirtschaft.

Diese Finanzierungsanteile machen deutlich: Es ist der Staat, der als Hauptfinanzier die Verantwortung für die Hochschulen und ihre zukünftige Entwicklung trägt. Noch immer kommt dem Stiftungs- und Spendenwesen im Hochschulbereich quantitativ eine eher untergeordnete, qualitativ-strukturell dafür eine um so größere Bedeutung zu.

Die jüngst verabschiedete Novelle zum Stiftungssteuerrecht und die angekündigte Novellierung des Stiftungsrechts lassen hoffen, daß auch in Deutschland die Kultur bürgerschaftlichen Engagements nachhaltig wächst.

Novellierung von Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht

Die im vergangenen Jahr in Kraft getretene Erhöhung der Spendenabzugsfähigkeit (10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte; plus 40.000 DM; plus 600.000 DM für einen 10-Jahreszeitraum bei Stiftungsneugründungen) sowie die rückwirkende Erbschaftssteuerbefreiung bei Weiterschenkung an gemeinnützige Körperschaften waren beachtliche, wenn auch noch nicht ganz ausreichende Schritte.

Hinzukommen müssen nun Erleichterungen bei der Stiftungsgründung und ein Rückzug des Staates bei der Stiftungsaufsicht, um die Bürger zu mehr Engagement für das Gemeinwohl anzuregen. Für die anstehende Reform des Stiftungsrechts hat der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft zwei wichtige Forderungen erhoben:

1. Für die Stiftungserrichtung soll das Normativsystem gelten. Damit sich künftig die Errichtung einer Stiftung so rasch und einfach wie möglich gestaltet, sollte für jedermann ein Recht auf Stiftung bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert werden. Voraussetzung für die Stiftungserrichtung ist dann nur noch das Stiftungsgeschäft, die Stiftungssatzung und die Eintragung in das Stiftungsregister, nicht aber die staatliche Genehmigung.

2. Art und Umfang der Stiftungsaufsicht soll der Stifter bestimmen. Rechtsfähige Stiftungen müssen nicht zwingend von einer staatlichen Behörde beaufsichtigt werden. Der Stifter sollte vielmehr wählen können, wem er welche Kontrollbefugnisse überträgt. Es sollte ihm insbesondere ermöglicht werden, ein eigenes internes Kontrollorgan zu schaffen oder die Aufsicht ruhen zu lassen, solange er selbst oder Personen seines Vertrauens in den Stiftungsgremien wirken. Die Belange des Staates werden durch die Finanzbehörden gewahrt, die weiterhin die Einhaltung der stiftungsrechtlichen Vorschriften überwachen.

Für die Reform im Hochschul- und im Stiftungsbereich gilt gleichermaßen: Nur wenn der Staat lernt loszulassen, setzt er Energien frei, die die Selbstverantwortung fördern, den Gemeinsinn stärken und so privates Vermögen für gemeinnützige Aufgaben mobilisieren.


© Forschung & Lehre 2001