Michael Hartmer, Dr. iur., Rechtsanwalt,
Geschäftsführer des
Deutschen Hochschulverbandes
Dienstrechtsreform und frühes Leid
Verfahrensstand, Auswirkungen und "lost generation"
Bundestag und Bundesrat haben gegen die Stimmen der CDU/CSU und FDP das neue
Hochschullehrerdienstrecht beschlossen. Damit scheinen sich tiefgreifende
Änderungen in der universitären Personalstruktur Bahn zu brechen. Nicht nur
die Diskussion um die "lost generation" der derzeit Habilitierenden zeigt
aber, daß die Reform erst am Anfang steht und ihr Ausgang ungewiß bleibt.
Nach einer aufschlußreichen Debatte (vgl. "Forschung & Lehre 12/2001, S. 646
ff.) und der Verabschiedung der fünften Novelle zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes und des Professorenbesoldungsreformgesetzes im
Bundestag Anfang Dezember lag das politische Schicksal des Gesetzespaketes
in den Händen der Länder.
Hochschulrahmengesetz
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30.
November 2001 zunächst beschlossen, daß er der Ansicht sei, das
Hochschulrahmengesetz (HRG) bedürfe zum Zustandekommen seiner Zustimmung.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthalte einige Normen (Einschreibungspflicht
der Doktoranden, mitgliedschaftsrechtliche Regelungen und solche über die
Qualifikationsfeststellung von Professoren bei Berufungen), die das
Verwaltungsverfahren der Länder beträfen. Daher dürfe das Gesetz nicht als
Einspruchsgesetz, sondern müsse als zustimmungspflichtiges Gesetz in das
Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Dieser Beschluß hätte als deklamatorischer Akt und als Tritt vor das
Schienbein des Bundes ohne weitere Folgen bleiben können. Das war bereits
einmal so. Der damalige Bundesbildungsminister Rüttgers hatte die vierte
Novelle zum HRG ebenfalls als bloßes Einspruchsgesetz eingebracht. Der
Bundesrat hatte in gleicher Weise damals protestiert. Das Gesetz wurde mit
der damaligen Bundestagsmehrheit von CDU/CSU und FDP beschlossen. Damals
hielten die Länder still. Aber kein zweites Mal. Der Ministerpräsident des
Freistaates Thüringen, Vogel, Gründungsvater der Universitäten Trier und
Erfurt, hatte bereits im Bundesrat die Fahne der Opposition vorangetragen
und die Frage gestellt, was "die Bundesregierung dazu treibt, die
Habilitation auf kaltem Wege abzuschaffen". Mit dem ihm vom
Ministerpräsidenten Clement benannten Gegenargument, das Festhalten an der
Habilitation entspringe einem "falsch verstandenem Sicherheitsbedürfnis"
vermochte sich Vogel nicht zufrieden zu geben. Wenige Tage später kündigte
er an, der Freistaat bereite eine Normenkontroll-Klage gegen die fünfte
Novelle des Hochschulrahmengesetzes vor. Das Bundesverfassungsgericht möge
prüfen, ob das HRG als Einspruchsgesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei
und ob der Bund die Habilitation faktisch verbieten dürfe.
Zugleich wandte sich Vogel an den Bundespräsidenten mit dem Begehren, daß
nach Auffassung der Staatsregierung Thüringen rechtswidrige
Hochschulrahmengesetz nicht auszufertigen. Dem Bundespräsidenten steht nach
der Verfassung ein eigenständiges Prüfungsrecht zu. Bei Redaktionsschluß
stand eine Entscheidung des Bundespräsidenten noch aus. Das
Bundesministerium für Bildung und Forschung rechnete gleichwohl mit einer
Ausfertigung und Verkündigung des Hochschulrahmengesetzes im Januar. Für
diesen Fall hat der Justizminister des Landes Thüringen, Birkmann, bereits
angekündigt, die Chancen eines einstweiligen Rechtsschutzes beim
Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Eine politisch wichtige Frage wird es
sein, ob andere Länder, insbesondere Sachsen und Bayern, vielleicht aber
auch Hessen, der Klage beitreten werden. Baden-Württemberg, das viel dazu
beigetragen hat, daß die Opposition bildungspolitisch als solche wieder
erkennbar wurde, zögert noch.
Damit bleibt das Los des Hochschulrahmengesetzes ungewiß. Dies gilt umso
mehr, als nach der Bundestagswahl die Karten neu gemischt werden. Die FDP,
die gute Chancen hat, den oder die nächste Bundesbildungsminister(in) zu
stellen, hat sich unter der Führung von Frau Ministerin Wagner (Hessen)
dezidiert gegen das Habilitationsverbot gewandt. Mithin sind zumindest
Reparaturarbeiten am HRG - vom Bundesverfassungsgericht, vom Wähler oder von
beiden - nicht unwahrscheinlich.
Professorenbesoldungsreformgesetz
Wem diese Lage schon als verworren und unübersichtlich erscheint, sollte
besser gar nicht weiterlesen, wenn es gilt, den Weg des
Professorenbesoldungsreformgesetzes nachzuzeichnen. Der Bundesrat hat sich
mit diesem Reformgesetz wahrlich nicht leicht getan. Im magischen Viereck
von Parteiräson und Koalitionsarithmetik, Länderinteresse, Zeitdruck und
Unübersichtlichkeit einer komplexen Materie hin- und hergeworfen hat der
Bundesrat zuletzt Zuflucht beim Vermittlungsausschuß gesucht und gefunden.
Dem Antrag, dieses unbestrittenermaßen zustimmungspflichtige Gesetz im
Bundesrat schlichtweg zu kippen, widersetzte sich die Partei- und
Koalitionsräson. Im Vorfeld war gerechnet und spekuliert worden, ob SPD und
Bündnis 90/Die Grünen auch im Bundesrat die Mehrheit für die Reform der
Professorenbesoldung bekommen würden. Dank Brandenburg bekamen sie sie.
Damit war bereits ein Großteil der Probleme für die Regierungskoalition
ausgeräumt. Danach riefen die Länder nur in einem einzigen, allerdings
wesentlichen Punkt, den Vermittlungsausschuß an: Der sog. Vergaberahmen
müsse geändert werden.
Vergaberahmen
Der Vergaberahmen ist der Angelpunkt der Besoldungsreform für die
Professoren. Mit ihm soll gesichert werden, daß die Besoldungsausgaben für
alle Professoren in einem Bundesland nicht gesenkt werden dürfen. Die vor
allem vom Deutschen Hochschulverband immer wieder vorgetragene Befürchtung,
daß mit dieser Reform das Besoldungsniveau der Professoren insgesamt
abgesenkt werde, liegt insofern nahe, als zukünftig nur noch das erheblich
abgesenkte Grundgehalt für den einzelnen Hochschullehrer gesetzlich
garantiert ist, nicht aber die darauf aufbauenden Leistungszulagen. Mithin
ist das für Leistungszulagen vorgesehene Besoldungsvolumen vorzüglich für
den Vorgang geeignet, den die Finanzminister gern abschmelzen nennen.
Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, daß die
Besoldungsaufwendungen für Professoren denen des Vorjahres "entsprechen"
müßten oder sie um bis zu zwei Prozent übersteigen dürften. Wie macht man
das? Ganz einfach: Man schreibt in den Gesetzentwurf:
"Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge eines Dienstherrn ist so zu bemessen,
daß die jährlichen Besoldungsausgaben für Professoren sowie hauptberufliche
Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der
Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 sowie W 2 und W 3 den Besoldungsausgaben aus
diesen Besoldungsgruppen im vorherigen Haushaltsjahr, geteilt durch die
Anzahl der im vorherigen Haushaltsjahr vorhandenen Planstellen,
vervielfältigt mit der Anzahl der im laufenden Haushaltsjahr veranschlagten
Planstellen, entsprechen (Vergaberahmen)."
Wie man das nachprüfen kann? Gar nicht. Wie man eine Unterschreitung des
Vergaberahmens - unterstellt, man könnte sie beweisen - sanktionieren kann?
Auch gar nicht. Aber die Zeiten sind hart, die Kassen sind leer und ein
Vergaberahmen ist schon etwas wert; vielleicht so viel wie eine
Zielvereinbarung.
Dem Bundesrat war diese Version des Vergaberahmens nicht recht geheuer. Vor
allem die armen Länder fürchteten, daß die reiche Südschiene ihren Vorsprung
ausbauen würde. Die neuen Bundesländer wiesen zu Recht darauf hin, daß damit
das nach wie vor geringere Besoldungsniveau in den jungen Bundesländern
zementiert werde. Ein Bundesland hatte mit einer Modellrechnung vorgeführt,
daß es durch nicht besetzte Planstellen ruinöse Besoldungszuwächse im
zweistelligen Prozentbereich geben werde. Ein anderes Bundesland meinte dann
aber im Bundesratsplenum, dieses Modell führe dazu, daß die
Professorenbesoldung auf Dauer gegen null tendiere. Es herrschte eine
ziemliche Konfusion. Einerlei, dieser Vergaberahmen mußte weg und ein neuer
mußte her. Der Bundesrat schlug dem Vermittlungsausschuß vor, den
Gesamtbetrag der Leistungsbezüge so zu bemessen, daß die
Besoldungsaufwendungen für Professoren in einem Bundesland insgesamt die des
Vorjahres "nicht übersteigen". Damit war der größte anzunehmende Unfall in
der Professorenbesoldung endgültig erreicht. Denn mit dieser
Gesetzesformulierung hätte jedes Bundesland auch beliebig unter den
Vorjahresausgaben bleiben können. Dieser katastrophale Freibrief zum
weiteren Sparen konnte im letzten Moment noch abgewendet werden. Wenige Tage
vor dem Weihnachtsfest schlug der Vermittlungsausschuß eine neue
Vergaberahmen-Version vor, die kurz darauf auch von Bundesrat und Bundestag
übernommen wurde.
Besoldungsdurchschnitt
Das beschlossene Modell hat zwei entscheidende Vorteile: Zum einen müssen
die Besoldungsausgaben wieder denen des Vorjahres "entsprechen". Zum anderen
wird ein neuer Parameter eingeführt: Maßgeblich sind nicht mehr die
Gesamtausgaben für die Professorenbesoldung, sondern der
"Besoldungsdurchschnitt". Der Besoldungsdurchschnitt muß also nunmehr dem
des Vorjahres zumindest entsprechen. Damit könnte es zukünftig so etwas wie
einen akademischen Brotpreis geben. Der Professorenbesoldungsdurchschnitt
wird fortan zeigen, wer bereit ist, für die besten Köpfe auch gutes Geld zu
zahlen. Welch überraschende Ergebnisse und Einsichten beim
Besoldungsdurchschnitt herauskommen, zeigt eine Übersicht, die die
Kultusministerkonferenz im Zuge ihrer Überlegungen zur zukünftigen
Professorenbesoldung zusammengestellt hat (siehe nebenstehende Grafik). Mit
einiger Verwunderung entnimmt man dieser Tabelle, daß Baden-Württemberg und
Bayern vom Saarland übertrumpft werden. Bestes a-Land ist
Nordrhein-Westfalen. Das Schlußlicht bildet Hamburg, fast schon ein
Leichtlohnland der Professorenbesoldung.
Damit in diese Tabelle auch Bewegung kommen kann, darf nach dem
beschlossenen Vergaberahmen der Besoldungsdurchschnitt durch Landesrecht um
zwei Prozent pro Jahr aufgestockt werden. Damit das Saarland nicht vorzeitig
Meister wird, dürfen die anderen Länder auch über die zweiprozentige
Steigerung hinaus in einem Jahr soviel drauflegen, bis sie den Spitzenreiter
erreicht haben. Man wird abwarten müssen, ob diese
Professorenbesoldungsmeisterschaft der Länder wirklich mit Tendenz nach oben
ausgetragen wird oder zur Bilanz einer Stagnation wird. Entscheidend ist
aber, daß es einen neuen hochschulpolitischen Eckwert mit erheblicher
Aussagekraft geben wird.
Gewinner und Verlierer
Es ist nicht leicht, bei einem Reformwerk, daß vielleicht schon bald in
Karlsruhe kassiert wird oder vom nächsten Bundestag in wichtigen Teilen
renovelliert wird, Gewinner und Verlierer auszumachen. Gleichwohl:
Ministerin Bulmahn hat ein Stück deutscher Wissenschaftsgeschichte
geschrieben. Sie wird als Erfinderin der Junior-Professur in die Analen
eingehen. Ob dies eine Ruhmestat war, wird sich noch erweisen müssen. Sicher
ist demgegenüber, daß sie sich durch die Abschaffung der Habilitation die
unendliche Feindschaft der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie des
deutschen Feuilletons zugezogen hat. Ob die im Lande der Dichter und Denker
noch etwas bewirkt, gehört zu den spannenden Fragen dieser Reformgeschichte.
Wenn die Regierung ihre Gesetzesvorlagen über die parlamentarischen Hürden
bringt, kann die Opposition nicht zu den Gewinnern gehören. Sie ist zu spät
aufgewacht und hat ihre Möglichkeiten nicht ausgereizt. Erst durch
Frankenberg erhielt Zehetmair als Sprecher der b-Länder die notwendige
Unterstützung.
Nicht zufrieden sein kann auch die Berufsvertretung der deutschen
Professoren, der Deutsche Hochschulverband. Wie kein anderer hat er sich in
diese Schlacht geworfen, tausende von Professoren mobilisiert, kräftig
ausgeteilt und auch viel Prügel eingesteckt. Am vorläufigen Ende dieses
Kampfgetümmels ist es ein schaler Trost, daß er am Anfang allein und
isoliert mit seiner kritischen Haltung war und am Ende mit Ausnahme des
Wissenschaftsrates keiner mehr die Reform in dieser Ausprägung wollte. Da
war es aber zu spät, um den akademischen Kombilohn mit seiner
Besoldungsreduzierung für nur durchschnittlich und nur gut, aber nicht sehr
gut eingestufte Professoren zu verhindern.
Aber die Professoren haben in schwieriger Gefechtslage auch einiges
erreicht: Es ist gelungen, die Opposition zu überzeugen, daß diese Reform
mehr schadet als nutzt. Es ist gelungen, die Grundgehälter erheblich zu
erhöhen - allerdings bleiben sie auch in der nunmehr beschlossenen Höhe
nicht amtsangemessen und damit verfassungsrechtlich zweifelhaft. Es ist
gelungen, einen Vergaberahmen zu retten, der Einsparungen im Gesamtniveau
der Professorenbesoldung zumindest erschweren wird. Es ist gelungen, für
die Leistungszulagen aus einer sehr schlechten Ruhegehaltregelung eine
schlechte Ruhegehaltsregelung zu machen. Und es ist gelungen, daß die
Habilitation noch nicht verloren ist.
Aus ganz anderen Gründen nicht zufrieden sein kann auch die
Hochschulrektorenkonferenz. Erst Initiator und Miturheber dieser Reform,
über viele Monate engster Bundesgenosse und Kronzeuge der Ministerin in
allen Reformfragen, springt sie übellaunig im letzten Moment ab und versagt
der Reform die Unterstützung. Nun hat sie gar nichts. Sie darf sich nicht zu
den Gewinnern zählen, weil sie kurz vor Hafeneinfahrt noch von Bord gegangen
ist. Sie kann aber auch nicht aus der politischen Verantwortung für dieses
Reformwerk entlassen werden, weil das Regierungsschiff ohne den Steuermann
Landfried den rettenden Hafen nie erreicht hätte. Diese Frustration sitzt
tief. Nur so sind die Zuckungen (vgl. Leserbrief der
Hochschulrektorenkonferenz in "Forschung & Lehre" 1/2002, S. 38) zu
verstehen, die das geneigte Publikum davon überzeugen sollen, die HRK habe
das Schiff niemals verlassen.
Auswirkungen
Welche persönlichen Auswirkungen hat diese Reform für den einzelnen
Wissenschaftler - vorausgesetzt, sie erlangt und behält bis auf weiteres
Gesetzeskraft?
Für C 4-Professoren, die nicht mehr berufen werden (wollen), ändert sich gar
nichts. Sie bleiben in der C-Besoldung und werden auch nach C pensioniert
oder nach H emeritiert. Professoren, die einen weiteren Ruf anstreben, sowie
Privatdozenten werden solange noch auf C 3 und C 4-Stellen berufen werden
können, bis die Länder ihre Landeshochschulgesetze dem HRG angepaßt haben.
Dafür haben sie nach dessen Inkrafttreten maximal drei Jahre Zeit. Da das
HRG den Ländern die intrikate und kaum lösbare Aufgabe zugewiesen hat, per
Gesetz das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Leistungszulagen
zu regeln, werden einige Länder diese Zeit auch brauchen. Andere Länder,
z.B. Niedersachsen, haben schon Verordnungsentwürfe in der informellen
Anhörung.
Alle Länder stehen insoweit unter Zeitdruck, als die Anschubfinanzierung
des Bundes für die Ausstattung zukünftiger Junior-Professuren verfallen
würde, wenn diese Stellen nicht schon in diesem Jahr besetzt würden. Daher
werden voraussichtlich alle Länder zumindest den Teil der Reform in
Landesrecht umsetzen, der die Rechtsgrundlage für die Besetzung von
Junior-Professuren schafft. Viele post-docs werden auf diese Stellen ihre
Hoffnung setzen. Bis zur Installierung der Junior-Professur in Landesrecht
können rechtlich auch noch C 1-Assistenten-Stellen besetzt werden, wenn
diese nicht bereits zur Umwandlung von Junior-Professuren vorgesehen sind.
Die Vorteile der Junior-Professur (eigenes Budget, bessere Bezahlung,
sichererer Karriereweg, soweit die Länder den tenure track für den Übergang
von Junior-Professur auf eine Lebenszeitprofessur einrichten sollten) sind
sowohl mit ihren Nachteilen (Konkurrenzsituation im Fachbereich, hohes
Lehrdeputat, keine Habilitation, ungewisse Akzeptanz dieses Karrierewegs bei
Berufungskommissionen, Abhängigkeit vom Fachbereich, wenig Forschungszeit)
als auch mit den Vorteilen der C 1-Assistentur (Anleitung und persönliche
Fürsorge durch einen Hochschullehrer, viel Zeit zur Forschung, Habilitation)
und deren Nachteile (schlechtere Besoldung, Abhängigkeit von einem
Hochschullehrer, keine C 2-Anschlußstellen mehr) zu vergleichen.
Patentlösungen sind dabei nicht in Sicht.
"lost generation"
Für nicht wenige Wissenschaftler wird das Hochschulrahmengesetz aber bereits
nach seiner Verkündigung unmittelbare Rechtswirkungen entfalten. Denn mit
Inkrafttreten des HRG gelten unmittelbar und sofort die neuen Regelungen
über die zeitliche Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich.
Über Reformen zu streiten, ist eine Sache, sie zu erleiden, eine andere.
Seither rauscht es ordentlich im Blätterwald. Da macht das böse dem
Ministerium zugeschriebene Wort von der notwendigen "Verschrottung der
Privatdozenten" die Runde und die "lost generation" erhält endlich die
Beachtung, die sie verdient.
Nun hat jedes Thema seine Zeit. Diese Zeit ist nach Abschluß des
Gesetzgebungsverfahrens vorbei. Deshalb hat der Hochschulverband schon vor
Jahresfrist laut und deutlich davor gewarnt, daß die Privatdozenten und
insbesondere die Habilitanden auf dem Altar der Junior-Professur geopfert
würden. Das Echo auf diese Warnungen war umgekehrt proportional zu der
jetzigen Aufregung. Der nunmehr anhebende Katzenjammer entbehrt nicht einer
gewissen Groteske.
Die Habilitanden werden durch diese Reform in der Tat in dreifacher
Hinsicht benachteiligt. Zunächst fällt mit der Implementierung der
Junior-Professur in Landesrecht, spätestens aber mit der Umsetzung der
anderen HRG-Vorschriften in Landesrecht, die Möglichkeit einer
Anschlußbeschäftigung auf C 2-Stellen (Oberassistent, Oberingenieur) weg.
Allerdings stehen diese C 2-Stellen auch heute schon nur in beschränktem
Umfang zur Verfügung. Die Habilitierten können nach derzeit geltendem Recht
zumeist aber noch auf wissenschaftliche Mitarbeiterstellen ausweichen,
sofern die Befristungsvorschriften des geltenden HRG dies zulassen. Diese
Möglichkeit wird aber mit Inkrafttreten des neuen HRG erheblich erschwert.
Nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes wird für
Anstellungsverhältnisse eine Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren vor und
sechs Jahren nach der Promotion gelten. Zeiten, die vor der Promotion durch
Nichtausschöpfung der sechs Jahre "eingespart" wurden, können an die
Befristung von sechs Jahren nach der Promotion angehängt werden. Sind die
zwölf Jahre aber ausgeschöpft, kann eine weitere Befristung eines
Arbeitsverhältnisses, also z.B. für einen ausscheidenden C 1-Assistenten
nach der Habilitation - "nur nach Maßgabe des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes" ermöglicht werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz
ist erst zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Es ist an die Stelle des
Beschäftigungsförderungsgesetzes getreten. Die Neuregelungen sind in einigen
Teilen noch nicht von den Arbeitsgerichten präzisiert und ausgelotet worden.
Nach § 14 dieses Gesetzes ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages
zulässig, wenn ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt. Als
sachliche Gründe nennt der Gesetzgeber insbesondere - was bedeutet, daß dies
keine abschließende Aufzählung ist - unter anderem den Fall, daß der
Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für
eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Ein ausschließlich aus
Drittmitteln angestellter Nachwuchswissenschaftler dürfte unter diese
Regelung fallen. Dies setzt allerdings voraus, daß die Drittmittel
haushaltsrechtlich auch nur für eine befristete Beschäftigung gewidmet
werden.
In der Praxis ist diese Brücke aber sehr wackelig. Sie verlangt von den
Universitätsverwaltungen, die von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
schon so manchmal düpiert und belehrt wurden, die Bereitschaft, zugunsten
der betroffenen Wissenschaftler ein arbeitsrechtliches Risiko einzugehen.
Wie das ausgehen wird, ist leicht zu prognostizieren.
Letztlich werden die Habilitierenden durch die den Ländern vom Bund
eingeräumte Option, einen tenure track für Junior-Professoren einzurichten,
in ihren Berufsaussichten benachteiligt. Der tenure track ist so
ausgestaltet, daß auf das Ausschreibungserfordernis beim Übergang von der
Junior-Professur zur Lebenszeit-Professur verzichtet wird. Damit würde aber
den Habilitierten von vornherein die Möglichkeit genommen, sich auf solche
Stellen zu bewerben. Ob die Bundesländer von dieser Option Gebrauch machen
werden, bleibt ungewiß. Sie müssen sich in jedem Fall mit dem Argument
auseinandersetzen, daß die vorsätzliche Aussperrung von qualifizierten
Bewerbern für ein öffentliches Amt gegen das grundgesetzlich verankerte
Gebot verstößt, jedermann nach Maßgabe von Eignung und Befähigung Zugang zu
öffentlichen Ämtern zu geben.
Nahezu dramatisch ist demgegenüber die Lage derjenigen Wissenschaftler, die
sich jenseits der Zwölf-Jahres-Grenze auf befristeten Drittmittelstellen von
Projekt zu Projekt hangeln. Diese Wissenschaftler, die häufig aus
Altersgründen nicht mehr berufbar sind, konnten sich durch Wechsel des
Arbeitgebers bislang in der Wissenschaft halten. Das neue
Hochschulrahmengesetz macht mit solchen "Projektkarrieren" ab sofort Schluß
und verweist auch insofern für jede Art von Weiterbeschäftigung auf das
Teilzeit- und Befristungsgesetz mit den oben beschriebenen Risiken.
Es ist ganz zweifelsfrei, daß das neue Recht für die Generation der
Habilitierenden, mehr noch die der Habilitierten und der wissenschaftlichen
Mitarbeiter im Alter über 40 Jahren, weitaus schlechter ist als die
gegenwärtige Rechtslage. Diese Erkenntnis hätte man aber auch schon vor
einem Jahr haben können - durch bloßes Zuhören.
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