|
Reformvorschläge
Die Bundesregierung strebt eine Änderung des Dienstrechts und des
Besoldungssystems für Hochschullehrer an. Eine Expertenkommission,
einberufen von Bildungsministerin Bulmahn, soll dafür Vorschläge
erarbeiten. Die Kultusministerkonferenz hat 1998 Empfehlungen erarbeitet,
die im Herbst 1999 durch ein Diskussionspapier ergänzt wurden. Ziel
ist eine größere Leistungsorientierung der Professorenbesoldung,
die insgesamt allerdings kostenneutral ausgestaltet werden soll. Neben
einer einheitlichen Grundvergütung, die nach dem Wunsch der Mehrheit
der Bundesländer bei ca. 8000.— DM liegen soll, sind Leistungs-, Belastungs-
und Funktionszulagen vorgesehen. Sowohl das derzeitige System der Alterszulagen
als auch der Möglichkeiten, im Rahmen von Berufungsverhandlungen Zuschläge
auszuhandeln, soll entfallen. Die dadurch freiwerdenden Mittel für
Zulagen liegen nach Schätzungen zwischen 13 Prozent des Gesamtbesoldungsaufwands
in Mecklenburg-Vorpommern und 27 Prozent in Baden-Württemberg.
Ob die Reform geeignet ist, die selbstgesetzten Ziele zu erreichen,
ist zweifelhaft. Die bisherigen Erfahrungen mit leistungsbezogenen Besoldungselementen
in der allgemeinen Verwaltung in Deutschland und in anderen Ländern
geben insoweit wenig Anlass für Hoffnungen. Dies gilt erst recht,
bezieht man Erfahrungen mit Leistungszulagen im Hochschulbereich in den
USA und in Kanada mit ein.
Allgemeiner öffentlicher Dienst in Deutschland
Bislang wird das von Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebene
Leistungsprinzip für den allgemeinen öffentlichen Dienst in Deutschland
in erster Linie durch ein differenziertes Laufbahnsystem verwirklicht.
Da die Beförderungspraxis sich jedoch entgegen diesen Vorgaben in
weiten Teilen eher am Anciennitätsprinzip orientiert, wurde im Rahmen
des 1997 verabschiedeten Dienstrechtsreformgesetzes das Besoldungsrecht
durch Leistungszulagen ergänzt. Diese nehmen sich allerdings recht
bescheiden aus. Auch weiterhin richtet sich die Bemessung des Grundgehaltes
nach dem Besoldungsdienstalter. Nur ergänzend können Leistungsstufen
vorgesehen werden, die zudem lediglich an bis zu 10 Prozent der Beamten
gewährt werden dürfen. Daneben können nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung Einmalzahlungen zur Abgeltung von herausragenden
besonderen Leistungen zuerkannt werden.
Ob dadurch nachhaltige Leistungssteigerungen ermöglicht werden,
muss bezweifelt werden. Dies legen jedenfalls die Erfahrungen mit der 1989
verabschiedeten Postleistungszulagen-Verordnung nahe. Anders als dies bezüglich
der Regelungen des Dienstrechtsreformgesetzes der Fall ist, wurden die
Wirkungen der Verordnung durch eine Begleitstudie erfasst. Dabei zeigte
sich, dass sich jedenfalls für einen Teil der betroffenen Mitarbeiter
die Nichtgewährung einer Zulage demotivierend auswirkte und zu einem
Leistungsabfall führte. Auch die Auswirkungen auf Kollegialität
und Betriebsklima waren insgesamt eher negativ. Im Gesetzgebungsverfahren
zum Dienstrechtsreformgesetz wurden diese Erfahrungen jedoch nicht berücksichtigt,
und dies, obwohl sie auf einer Linie liegen mit einer Reihe von praktischen
Erfahrungen aus anderen Ländern. So wurden u.a. in einer OECD-Studie
aus dem Jahre 1993 die Auswirkungen leistungsorientierter Besoldungssysteme
im allgemeinen öffentlichen Dienst überwiegend als eher enttäuschend
bewertet. Nur in wenigen Fällen konnte durch die Gewährung von
Zulagen die Arbeitsmotivation verbessert werden, meist bei einmaligen Bonus-Zahlungen
für besondere Leistungen und Verbesserungsvorschläge. Als Gründe
für die geringe Wirksamkeit von Leistungszulagen wurden in dieser
und weiteren Studien genannt:
- eine als unfair erlebte Verteilung der Zulagen
- die unzureichende Höhe möglicher Besoldungssteigerungen
- eine Schwächung der Teamfähigkeit durch die Berücksichtigung
allein individueller Leistungen
- die Zunahme von Neid und unproduktivem Konkurrenzverhalten
- das Fehlen klarer Leistungskriterien
- inkonsistente Bewertungen
Wenn schon im Bereich der allgemeinen Verwaltung demnach Leistungszulagen
nur selten die mit ihrer Gewährung verfolgten Ziele zu erreichen vermochten,
so scheint dies im universitären Bereich, für den Leistungskriterien
noch weitaus schwieriger zu definieren sein dürften, erst recht fraglich.
Bevor auf ausländische Erfahrungen mit Leistungszulagen für Professoren
eingegangen wird, sind Unterschiede des Werdegangs von Hochschullehrern
zu berücksichtigen.
Hochschul-„Laufbahnen“ im Vergleich
Vergleicht man das bestehende deutsche System mit den USA und Kanada, so
zeigen sich grundlegende Unterschiede, die sich auch auf das jeweilige
Besoldungssystem auswirken.
In Deutschland gibt es für Professorenämter anders als in
der allgemeinen Verwaltung keine „Beförderungen“ im üblichen
Sinn. Es existiert bundesweit eine einheitliche Besoldungsordnung, die
bezüglich der Hochschullehrer im klassischen Sinne lediglich zwischen
C3- und C4-Professuren unterscheidet. Die Aufgaben und Pflichten der jeweiligen
Amtsinhaber unterscheiden sich dabei nicht, wohl aber das Gehalt und ?
jedenfalls in den meisten Fällen ? auch die personelle und sachliche
Ausstattung. Ob eine Erstberufung auf eine C3- oder aber auf eine C4-Professur
erfolgt, hängt in den meisten Fällen lediglich von den Zufällen
des aktuellen Stellenmarktes ab, nicht aber von der individuellen Qualifikation
der Bewerber. Bei ihnen wird einheitlich im Regelfall die Habilitation
vorausgesetzt. Der Nachweis besonderer Leistungen in der Lehre wird zwar
mittlerweile in Stellenausschreibungen häufiger verlangt, spielt aber
in der Praxis, nicht zuletzt wegen des Fehlens einheitlicher Kriterien,
eher eine untergeordnete Rolle. Auch eine universitätsinterne „Beförderung“
von einer C3- auf eine C4-Stelle ist nach dem deutschen Recht nicht möglich.
Sogenannte Hausberufungen sind unzulässig.
Fragt man nach bestehenden leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen,
so gibt es bislang in der Bundesrepublik Deutschland lediglich ab der zweiten
Berufung auf eine C-4 Professur die Möglichkeit, über die allgemeine
Besoldungsordnung C hinausgehende Zulagen zu erhalten. Zulagen sind außerdem
möglich, soweit eine Abwerbung aus der Privatwirtschaft attraktiver
gestaltet werden soll. Bei Ausnutzung aller diesbezüglichen Möglichkeiten
kann sich im Ergebnis die Besoldung fast verdoppeln. Allerdings dürfte
dies nur ausnahmsweise der Fall sein. Die insoweit vorhandenen Anreize
sollen jedoch nicht ausgebaut, sondern vielmehr zugunsten eines allgemeinen
Zulagensystems abgeschafft werden.
Vergleicht man das deutsche System mit den USA und Kanada, so stellt
man fest, dass man dort eine einheitliche Besoldung schon deshalb nicht
kennt, weil die Hochschullandschaft vielgestaltiger ist. Neben staatlichen
Hochschulen gibt es eine Vielzahl von privaten Einrichtungen, die an staatliche
Besoldungsregelungen nicht gebunden sind. Die Hochschulen konkurrieren
deshalb untereinander viel stärker bei der Gewinnung von Professoren,
als dies hierzulande möglich ist. Gehaltsunterschiede von bis zu 50
Prozent sind dabei keine Seltenheit. Aber auch innerhalb der einzelnen
Universitäten differiert die Besoldung nach Statusgruppen.
Im Unterschied zum deutschen System einer einheitlichen Qualifikation,
im Regelfall der Habilitation, kennen die amerikanischen Hochschuleinrichtungen
ein Stufensystem bei der Rekrutierung des Personals. Die niedrigste Stufe
ist die eines Instructors, es folgt der Assistant Professor, sodann der
Associate Professor und schließlich der Professor, dem eine Dauerstellung,
die sog. „tenure“, verliehen wurde. Die einzelnen Stufen sind zeitlich
begrenzt und können weiter unterteilt sein. Das Gehalt kann sich von
der ersten bis zur letzten Stufe fast verdoppeln. An einer durchschnittlichen
Universität kann danach für Professoren eine Gehaltsschere zwischen
63.600 und 120.700 Dollar pro Jahr bestehen (Zahlen für 1998).
Das Erreichen der einzelnen Stufen ist jeweils an eine umfassende Leistungsbewertung
gekoppelt. Diese knüpfen an die erbrachten Leistungen in den Bereichen
Lehre und wissenschaftliche Arbeiten an, berücksichtigen aber auch
sonstiges Engagement an der Hochschule. Für die Bewertung kann auf
die Ergebnisse eines ausgefeilten Systems ständiger Evaluierungen
zurückgegriffen werden. „Beförderungen“ im Rahmen der Tätigkeit
an einer Einrichtung sind also anders als in Deutschland, wo grundsätzlich
ein Verbot von Hausberufungen besteht, durchaus üblich. Das beschriebene
Vorgehen führt außerdem zu einer viel früheren und viel
umfassenderen Einbeziehung und Berücksichtigung der Lehrleistungen
der Unterrichtenden als dies in Deutschland möglich ist. Einzelnen
wissenschaftlichen Leistungen wird dagegen nur bedingt besonderes Gewicht
beigemessen. Eine der Habilitation vergleichbare wissenschaftliche Arbeit
gibt es nicht, ihr Wert wird auch eher zurückhaltend eingeschätzt.
Von den Lehrenden wird das System weitgehend als gerecht und nachvollziehbar
beschrieben. Für zusätzliche Leistungszulagen gilt dies jedoch
nicht.
Leistungszulagen - merit pay
Neben dem beschriebenen universitätsinternen Aufstiegssystem,
das einen Wechsel an andere Universitäten natürlich nicht ausschließt,
gibt es an vielen, keinesfalls jedoch an allen Einrichtungen, zusätzliche
merit-pay-Systeme. Diese können sowohl einmalige Bonuszahlungen als
auch die dauerhafte Erhöhung des Grundgehaltes vorsehen. Zur Bewertung
der Leistungen eines Hochschullehrers wird auch dabei insbesondere auf
die Ergebnisse der regelmäßig an den Hochschulen durchgeführten
Evaluierungen zurückgegriffen. Für die Entscheidungsverfahren
gibt es keine einheitlichen Vorgaben.
Berücksichtigt man Erfahrungsberichte aus den USA und aus Kanada,
so fällt auf, dass die vorhandenen merit-pay-Systeme sowohl in der
Literatur als auch in der universitären Praxis überwiegend als
kontraproduktiv angesehen werden.
In einer an 20 Universitäten im US-Staat Kalifornien durchgeführten
Untersuchung stellte sich heraus, dass nahezu alle befragten Fakultäten
das merit-pay-System nachhaltig ablehnten. Im Abschlussbericht der dazu
eingesetzten Merit Pay Task Force wurde hervorgehoben, dass merit-pay-Systeme
an allen Universitäten Disharmonien und Verstimmungen verursacht haben.
Die meisten Fakultäten zeigten sich deshalb als zutiefst misstrauisch
gegen jegliche Form der zudem häufig recht zeitaufwendigen merit pay-Systeme.
Auch in den vorhandenen Literaturstudien wird fast ausschließlich
über negative Auswirkungen von merit-pay-Systemen berichtet. Meist
konnte keinerlei Einfluss auf eine stärkere Leistungsmotivation festgestellt
werden. Als Grund dafür wird angesehen, dass die Interessen derjenigen,
die im Unterrichtsbereich tätig werden, nicht in erster Linie monetär
bestimmt sind. Auch aus psychologischer Sicht wird wegen ihrer meist eher
demotivierenden Wirkungen von Leistungszulagen abgeraten. In den USA lässt
sich beobachten, dass eine ganze Reihe von Universitäten vorhandene
merit-pay-Systeme abgeschafft haben. Teilweise sollte damit drohenden Streiks
der Hochschulangehörigen zuvorgekommen werden. Festgestellt werden
konnte auch, dass die Ablehnung um so stärker war, je weiter die jeweilige
Universität hinter der Entlohnung anderer Universitäten und vergleichbarer
allgemeiner Märkte zurücklag.
Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen wird vorrangig ein Abbau
von Leistungszulagen gefordert. Da es aber offenbar in den USA ebenso wie
in Deutschland trotz gegenteiliger empirischer Erfahrungen einen Glaubenssatz
zu geben scheint, dass durch ein monetäres Zulagensystem Leistungssteigerungen
erreicht werden können, werden in dem schon zitierten kalifornischen
Merit Pay Task Force Report eine Reihe von Rahmenbedingungen genannt, die
jedenfalls allzu negative Auswirkungen vermeiden helfen sollen. Als unabdingbar
wird insbesondere die Entwicklung klarer und eindeutiger Entscheidungskriterien
angesehen. Präferiert wird deren Erarbeitung durch die einzelnen Fakultäten,
ebenso die Entwicklung der Entscheidungsverfahren. Der Universitätsleitung
sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Änderungen vorzuschlagen.
Auch das Letztentscheidungsrecht sollte auf ein universitäres Organ
übertragen werden. Als erforderlich angesehen werden angemessene Verfahrensvorkehrungen,
die ein offenes, der Überprüfung zugängliches Entscheidungssystem
sicherstellen.
Schlussfolgerungen für die geplanten Reformen
Gemessen an den beschriebenen Erfahrungen erscheinen die Vorschläge
der Kultusministerkonferenz wenig geeignet, die selbst gesetzten Ziele
zu erreichen. Abgesehen von allgemeinen Bedenken gegen die Funktionsfähigkeit
von Leistungszulagen im universitären Bereich fehlt es schon an der
Benennung konkreter Kriterien für die Zuerkennung von Zulagen. Etwas
anderes könnte allenfalls gelten für den Ausgleich von übermäßigen
Belastungen durch die Wahrnehmung von Funktionsämtern und durch Prüfungen.
Im Übrigen dürfte es sich aber als schwierig erweisen, eindeutig
zu definieren, wodurch sich herausragende Leistungen in Wissenschaft und
Lehre kennzeichnen lassen. Entsprechend ausgereifte Evaluierungssysteme
fehlen hierzulande bislang. Sie dürften auch die allgemeinen Rahmenbedingungen
nicht außer Betracht lassen, die insbesondere von den Professoren,
die in Massenfächern unterrichten, nur bedingt beeinflusst werden
können. Auch lassen die Vorschläge nicht erkennen, wie Teamleistungen,
denen insbesondere im Rahmen interdisziplinärer Forschungen besondere
Bedeutung zukommt, angemessen berücksichtigt werden sollen.
Die Höhe der Zulagen dürfte angesichts der Vorgabe, dass die
Änderungen kostenneutral auszugestalten seien, nicht allzu hoch sein.
Ob bei dem von der Kultusministerkonferenz vorgeschlagenen einheitlichen
Grundgehalt von DM 8000.— eine angemessene Grundausstattung noch gewährleistet
ist, erscheint (auch verfassungsrechtlich) fraglich, ebenso die Frage einer
den (Grund-)rechten der betroffenen Professoren Rechnung tragenden Gestaltung
des Entscheidungsverfahrens. Der Besoldungsvorschlag entspricht dem geforderten
Qualifikationsniveau und dem Status des Professorenamtes nicht. Dies gilt
zum einen innerhalb des allgemeinen Besoldungsgefüges des öffentlichen
Dienstes. So erfolgt beispielsweise eine unangemessene Nivellierung mit
dem Amt eines Oberstudiendirektors an Gymnasien. Ungleichgewichte ergeben
sich aber erst recht im Vergleich mit Positionen in der freien Wirtschaft,
wo häufig schon qualifizierte Berufsanfänger durchaus ein der
derzeitigen Professorenbesoldung vergleichbares Niveau erreichen.
Bezieht man ein, wie negativ sich Leistungszulagen auf das universitäre
Klima auswirken können, spricht alles dagegen, ein derartiges System
an den deutschen Hochschulen zu etablieren. Das amerikanische Beispiel
gibt jedoch Anlass, die Beibehaltung des Habilitationserfordernisses zu
überdenken. Unabhängig davon dürfte für eine Leistungssteigerung
im universitären Bereich unabdingbare Voraussetzung sein, dass die
allgemeinen Rahmenbedingungen der Hochschulen angemessen, klar und verlässlich
gestaltet werden. Der (Haushalts-) Gesetzgeber könnte auf diesem Wege
wesentlich mehr erreichen, als durch punktuelle Eingriffe in das Besoldungssystem.
© Forschung & Lehre 2000
|