Forschungspolizei oder Instrument der Selbstkontrolle?
Ethik-Kommissionen in der klinischen ForschungBedingungen und Grenzen des
medizinischen Fortschritts scheinen neuerdings mehr und mehr in Frage
gestellt. Welchen Beitrag leisten Ethik-Kommissionen, damit Versuche an und
mit Menschen nicht zu bloßen Experimenten verkommen?
Die Einrichtung von Ethik-Kommissionen, Ethik-Komitees, "Ethik-Räten" etc.
hat zur Zeit Hochkonjunktur. Insbesondere vor dem Hintergrund des rasanten
Fortschritts in der Bio- und Gentechnologie haben die Bundesregierung, aber
auch einzelne Länder, z.B. der Freistaat Bayern, die Konstituierung
derartiger Kommissionen beschlossen, um "Standards" für den Umgang mit neuen
wissenschaftlichen Möglichkeiten und Verfahren zu entwickeln. Aber auch die
Fortschritte und Aussichten, die die Organtransplantationen oder
intensivmedizinische Behandlungen am Anfang und am Ende des menschlichen
Lebens eröffnen, stellen die Freiheit der Forschung einerseits und die
ethisch-moralischen Grenzen bloßer wissenschaftlich-technischer Machbarkeit
andererseits beinahe unversöhnlich gegeneinander, so daß sich die Frage nach
einer "Problematisierungsinstanz" stellt. Schließlich wird im Zusammenhang
mit aktuellen Fällen von Betrug und Fehlverhalten in der medizinischen
Forschung der Ruf nach Ethik-Kommissionen laut, um entsprechende
Feststellungen treffen und gegebenenfalls sanktionieren zu können.
Dies lenkt den Blick auf die Frage, was sich hinter dem Begriff
"Ethik-Kommission" verbirgt und auf welcher Grundlage und innerhalb welcher
Grenzen Ethik-Kommissionen in Deutschland tätig werden können, um dem
forschenden Arzt die Überprüfung seines wissenschaftlichen Vorhabens auf
seine Vereinbarkeit mit den Geboten der Humanität zu ermöglichen.
Ethik-Kommissionen als Forschungskommissionen
Anders als den Ethics Committees in den USA, die der Kontrolle der
Wissenschaft durch die "Gesellschaft" (insbesondere durch die Beteiligung
von Laien), aber auch der Beratung oder der Beschlußfassung in Fragen der
medizinischen Behandlung dienen, geht es Ethik-Kommissionen in Deutschland
nicht um die Einhaltung oder Weiterentwicklung ethischer Standards, sondern
um die berufsrechtliche Beurteilung klinischer Versuche am Menschen. Während
die amerikanischen Ethics Committees damit gleichsam die Funktion eines
ethischen Ombudsmanns haben, ähneln die deutschen Ethik-Kommissionen den
Gutachter-Ausschüssen nach dem Muster der amerikanischen Institutional
Review Boards (IRBs), in denen Forscher und Ärzte der jeweiligen
wissenschaftlichen Institutionen gemeinsam mit externen Juristen, Theologen
und anderen Dritten zusammenwirken. Die in der Bundesrepublik Deutschland
entstandenen Ethik-Kommissionen beruhen auf der im Jahre 1975 in Tokio
revidierten Deklaration von Helsinki über biomedizinische Forschung am
Menschen. Dabei handelt es sich um eine Empfehlung des Weltärztebundes, die
einen Katalog ethischer Forderungen aufgestellt hat. Dieses internationale
Standesrecht ist von den Ärztekammern in nationales Recht umgesetzt worden.
So ergibt sich aus § 15 der Ärztlichen Musterberufsordnung, daß sich der
Arzt vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen -
ausgenommen bei ausschließlich epidemiologischen Forschungsvorhaben - durch
eine bei der Ärztekammer oder bei einer Medizinischen Fakultät gebildeten
Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufsethischen
und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen muß. Dasselbe gilt vor der
Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen
Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.
Die meisten Landesärztekammern haben eine entsprechende Regelung im Rahmen
ihrer Satzungskompetenz in die jeweilige Berufsordnung aufgenommen. Daraus
ergibt sich zugleich der Vorrang des Votums einer öffentlich-rechtlichen
Ethik-Kommission: Die daneben vereinzelt bestehenden privaten "freien"
Gremien, die entweder Teil eines Unternehmens sind oder als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts bzw. als GmbH verfaßt sind, ersetzen nicht die Beratung
durch eine institutionelle Ethik-Kommission.
Zusätzlich zum ärztlichen Berufsrecht mit seiner unterschiedlichen Umsetzung
durch die einzelnen Ärztekammern und Universitäten wird die Zuständigkeit
der Ethik-Kommissionen durch Spezialregelungen bestimmt: Danach darf die
klinische Prüfung eines Arzneimittels beim Menschen nach §§ 40 - 42
Arzneimittelgesetz nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach
Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission zustimmend bewertet worden ist.
Dasselbe gilt für die klinische Prüfung eines Medizinproduktes: Sie darf
erst begonnen werden, wenn sich eine Ethik-Kommission mit dem Prüfplan
zustimmend auseinandergesetzt hat. In den Zuständigkeitsbereich der nach
Landesrecht gebildeten medizinischen Ethik-Kommissionen fällt auch die
Beurteilung von Projekten zum somatischen Gentransfer. Schließlich legt das
Trans-fusionsmedizingesetz zwingend fest, daß bei der Spenderimmunisierung
ein positives Kommissionsvotum vorliegt. Neuerdings wird die Einrichtung von
Ethik-Kommissionen sogar durch einzelne Landeshochschulgesetze bestimmt, z.
B. durch § 60 Hessisches Hochschulgesetz.
Wem dienen Ethik-Kommissionen?
Ethik-Kommissionen sollen zunächst Patienten und Probanden vor gefährlicher
oder auch überraschender Forschung schützen. Aus diesem Grunde prüft das
Gremium die Gewissenhaftigkeit des wissenschaftlichen Ansatzes der Studie
und die Plausibilität des wissenschaftlichen Designs. Sie tritt
wiederholenden Versuchen entgegen, nimmt eine Nutzen-Risiko-Abwägung vor und
achtet darauf, daß Abbruchkriterien und individuelle Ein- und
Ausschlußkriterien der Studie angegeben werden. Die korrekte Aufklärung des
Patienten und Probanden wird ebenso überprüft wie der Abschluß einer
Probandenversicherung und die Gewährleistung des Arztgeheimnisses.
Über diese Aufgabe hinaus schützt die Kommission jedoch auch den Forscher
selbst und die Forschungseinrichtung vor den negativen Folgen rechtlich und
ethisch bedenklicher Humanexperimente. So hat das positive Votum eine
Schutzfunktion nach außen, bewahrt die Forscher vor belastenden
haftungsrechtlichen Konsequenzen und vermeidet eine wissenschaftsfeindliche
negative Publizität.
Kontrollbefugnis einer Ethik-Kommission?
Ungeachtet des standesrechtlich bzw. gesetzlich vorgegebenen
Beratungsauftrags der Kommissionen haben deren Bescheide rechtliche
Wirkungen für den einzelnen Forscher. Zwar handelt es sich bei negativen
Voten nicht um Verwaltungsakte, wohl aber um hoheitliches Handeln, das vor
den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Freilich ist der
Antragsteller nicht gehindert, sein Forschungsvorhaben trotz einschlägiger
Bedenken der Kommission eigenmächtig weiter zu verfolgen. Er tut dies
allerdings mit einem erheblichen Eigenrisiko: So steht der Schuldvorwurf der
Fahrlässigkeit praktisch unwiderleglich fest, wenn es in einem solchen Falle
zu einer späteren Verletzung oder Schädigung des Patienten oder Probanden
kommt. Außerdem hat das ablehnende Votum einer universitären Kommission die
Folge, daß das entsprechende Projekt an der betreffenden wissenschaftlichen
Einrichtung nicht durchgeführt werden darf.
Vor diesem Hintergrund kommt den Kommissionsbescheiden eine dem Gemeinwohl
dienende Wirkung der berufsständischen Selbstkontrolle zu, die mit der durch
Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Forschungsfreiheit vereinbar
ist. Zu warnen ist allerdings davor, Ethik-Kommissionen künftig darüber
hinausgehende Kontrollfunktionen zuzuweisen. So wird etwa in jüngerer Zeit
die Frage diskutiert, ob Ethik-Kommissionen auch die Vereinbarkeit des
Forschungsvorhabens mit inneruniversitärem Recht - etwa vor dem Hintergrund
möglicher Geschäftsbeziehungen zwischen dem Sponsor und der
wissenschaftlichen Einrichtung - sollten prüfen können. Dies würde zu einer
sinn- und zweckwidrigen Überfrachtung des Kommissionsauftrages führen, die
die eigentliche Tätigkeit der Kommission in den Hintergrund drängte und eine
Abwanderung der klinischen Forschung ins Ausland provozierte. |
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