Zielländer für Auslandsstudenten

Im Jahr 1999 studierten 45.600 deutsche Studenten im Ausland - dreimal mehr als 1980 und ein Viertel mehr als 1991. Die fünf wichtigsten Zielländer deutscher Auslandsstu-denten waren 1999 Großbritannien, USA, Österreich, Frankreich und Schweiz. In diesen Zielländern besuchten über drei Viertel der im Ausland studierenden Deutschen die Universität. Die höchsten jährlichen Zuwachsraten - allerdings auf wesentlich niedrigerem Niveau - verzeichneten in den letzten Jahren die Niederlande (30 Prozent) und Australien (37 Prozent). Ein studienbezogener Auslandsaufenthalt wird eher von Studentinnen als Studenten (21 Prozent versus 17 Prozent) sowie eher von Universitäts-Studierenden als von Fachhochschul-Studierenden durchgeführt (16 versus 6 Prozent).

Während von den Studenten der Ingenieurwissenschaften die wenigsten einen Auslandsaufenthalt durchführen, ist unter denen der Sprach- und Kulturwissenschaften der studienbezogene Auslandsaufenthalt am meisten verbreitet. (Ingenieurwissenschaften 20 Prozent, Sprach- und Kulturwissenschaften 41 Prozent).

Quelle: 16. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Februar 2002

Fehlende Anerkennung

Diplome: EU-Kommission verklagt Bundesrepublik

Deutschland muß sich wegen Hindernissen bei der Anerkennung ausländischer Universitätsabschlüsse vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verantworten. Die EU-Kommission verklagt die Bundesrepublik, weil die Anerkennung der Diplome in sechs Bundesländern nicht so geregelt sei wie im EU-Vertrag vorgesehen, teilte die Behörde am 18. März mit. Betroffen sind die Bundesländer Schleswig-Holstein, Berlin, Bayern, Bremen, Niedersachsen und das Saarland. Wenn Landesverfassungen europäisches Recht verletzen, ist die Bundesregierung der Ansprechpartner für die EU-Kommission. Die Bundesländer behinderten die Freizügigkeit von Studenten und hielten sie davon ab, sich für bestimmte Fächer einzuschreiben, berichtete die EU-Kommission. Nach europäischem Recht darf bei der Anerkennung eines akademischen Titels aus einem anderen EU-Staat nur geprüft werden, ob dieses Diplom dort korrekt ausgegeben wurde. Die Gesetze der sechs Bundesländer verlangten aber darüber hinaus, daß die ausländische Hochschule mit einer deutschen Einrichtung vergleichbar sei oder der Absolvent dort mindestens drei Jahre lang studiert habe. Frankreich, Italien oder Spanien wirft die Kommission ebenfalls vor, die EU-Richtlinien zur Anerkennung von Diplomen nicht in nationales Recht übernommen zu haben.

Quelle: dpa-Kulturpolitik, 25. März 2002

Initiative

E.B. Zur aktuellen Debatte um das Hochschulrahmengesetz führt das Historiker-Netzwerk H-SOZ-U-KULT eine Umfrage unter Hochschullehrern und Nachwuchswissenschaftlern durch. Nach Auskunft der Initiatoren ist das Interesse groß, eine Beteiligung ist noch bis zum 31. Mai 2002 möglich. Die Umfrage ist hier abrufbar.

Auswahlrecht der Universitäten gefordert

Hochschulverband für Leistungskriterien im Auswahlverfahren und neue Rolle für die ZVS

Der Hochschulzugang muß neu gestaltet werden. Die Universitäten sollen das Recht erhalten, unter den Bewerbern für einen Studienplatz selbst auszuwählen. Dies hat der Deutsche Hochschulverband in einer Resolution seines Präsidiums gefordert, die am 9. April 2002 auf dem 52. Hochschulverbandstag in Koblenz vorgestellt wurde. Der Verband hält diesen Vorschlag für einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der allgemein als nachlassend empfundenen Studierfähigkeit. Im einzelnen schlägt der Verband folgende Maßnahmen vor:

- die Möglichkeit des Aus- und Abwählens von Fächern im Abitur muß eingeschränkt werden;

- Leistungskriterien müssen beim Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen stärker als bisher berücksichtigt werden;

- die Abiturdurchschnittsnote darf im Auswahl- und Verteilungsverfahren nicht mehr das alleinige Leistungskriterium für die Zulassung zum Studium sein; sie muß mit zusätzlichen studienfachbezogenen Leistungskriterien kombiniert werden können;

- in allen zulassungsbeschränkten Fächern sollen die Bewerber nach Kriterien ausgewählt werden, die über die Abiturdurchschnittsnote hinausgehen können (z. B. schriftliche oder mündliche Tests, Zusatzqualifikationen wie Fremdsprachenkenntnis, Auslandsaufenthalte, abgeschlossene Berufsausbildung, im persönlichen Gespräch gewonnener Eindruck von der Eignung des Studienbewerbers, Gewichtung studien-gangrelevanter Abiturfächernoten).

Oberstes Ziel aller Bestrebungen bleibe die Stärkung des Abiturs. Nach Auffassung des Deutschen Hochschulverbandes soll die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) ihr Profil und ihre inhaltliche Ausrichtung erheblich ändern. Nicht die ZVS, sondern die Universitäten würden in Zukunft Studienplätze vergeben. Dies mache die ZVS jedoch nicht überflüssig: Sie könne den Universitäten als Informations- und Serviceeinrichtung Hilfe leisten.

Quelle: Deutscher Hochschulverband, 9. März 2002

Bulmahn kündigt Klarstellung an

Nachbesserung des Hochschulrahmengesetzes/Kritik des Hochschulverbandes

Im Streit um die Fristverträge für wissenschaftliche Nachwuchskräfte soll jetzt eine "Klarstellung³ ins neue Hochschulrahmengesetz aufgenommen werden. Dies kündigte die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn, an. Eine Stichtagsregelung werde klarstellen, daß wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit vor in Kraft treten des Gesetzes am 23. Februar 2002 aufgenommen haben, weiter mindestens bis zum 28. Februar 2005 befristet beschäftigt werden können. Dies soll nach den Worten der Ministerin auch dann gelten, wenn sie bereits die neue Qualifikationszeit von sechs beziehungsweise zwölf Jahren überschritten haben. Bulmahn betonte, sie habe bereits darauf hingewiesen, daß das Arbeitsrecht denjenigen, die sich in der Qualifikationsphase befinden, die Möglichkeit gibt, diese Phase auch in angemessener Zeit abzuschließen. Jetzt werde es noch mal eindeutig im Hochschulgesetz verankert. "Ich will da-mit jegliche Interpretationsspielräume zu Lasten der Nachwuchswissenschaftler ausschließen³, so Bulmahn.

Der Präsident des Deutschen Hochschulverbandes kritisierte die von Ministerin Bulmahn angekündigte Korrektur als "völlig unzureichend³. "Sie würde lediglich die Rechtsstellung eines relativ kleinen Personenkreises verbessern.³ sagte Schiedermair. Die in Aussicht gestellte Fristverlängerung für befristete Arbeitsverhältnisse um weitere drei Jahre greife viel zu kurz. Das sei in Wahrheit ein Ablenkungsmanöver, mit dem die zu Recht verunsicherten Nachwuchswissenschaft-ler ruhiggestellt werden sollten. Diese Augenwischerei werde aber nicht gelingen, weil Frau Bulmahn bei den Betroffenen jeden Kredit verspielt habe. Schiedermair forderte, es müsse für Assistenten auch in Zukunft die Möglichkeit geben, auf Oberassistentenstellen aufzurücken.

Quelle: dpa Kulturpolitik, 25. März 2002, BMBF, 22. März 2002; Hochschulverband 9. April 2002

Tierschutz und Forschungsfreiheit

Arbeitsgemeinschaft Hochschulmedizin fordert Forschungsklausel im Grundgesetz

Erhebliche Bedenken gegen eine Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz hat die Arbeitsgemeinschaft Hochschulmedizin geäußert. Es sei zu befürchten, daß der Tierschutz im Einzelfall in Konflikt mit der verfassungsrechtlich garantierten Forschungsfreiheit gerate. Dies würde zur Folge haben, daß jeder einzelne Forscher nachweisen müßte, daß die Ziele seiner Arbeiten nur durch Tierversuche erreichbar seien. Da sich wissenschaftliches Neuland jedoch gerade nicht aus gesichertem Tatsachenwissen erschließen läßt, kämen zahlreiche Forschungsvorhaben zum Erliegen oder würden ins Ausland verlagert.

Normative Absicherung

Die Arbeitsgemeinschaft Hochschulmedizin forderte zum Schutz der medizinisch-naturwissenschaftlichen Forschung eine normative Absicherung im Grundgesetz, sollte die Einführung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung nicht zu umgehen sein.

Die Arbeitsgemeinschaft wies darauf hin, daß das deutsche Tierschutzgesetz eines der strengsten der Welt sei. Dies gelte in besonderer Weise für den Bereich der Tierversuche in der Forschung, wo Experimente an und mit Tieren nur unter der Voraussetzung besonderer Fachkunde und auf Grundlage eines äußerst strengen Genehmigungsverfahrens zugelassen würden. Den Tierschutz in die Verfassung aufzunehmen sei daher nicht nur überflüssig, sondern auch kontraproduktiv. "Wissenschaftliche Forschung an und mit Tieren ist nicht nur ethisch vertretbar, sondern zwingend notwendig³, sagte ein Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. "Die Geschichte der Medizin lehrt, daß die Forschung auf Tierversuche nicht verzichten kann. Dies gilt vor allem für die klinische Arzneimittelprüfung, die Grundlagenforschung und den Arbeitsschutz.³ Ohne Tierversuche gäbe es heute weder Insulin zur erfolgreichen Behandlung des Diabetes noch wirkungsvolle Narkosemittel zur Durchführung größerer Operationen und zu einer effektiven Schmerztherapie. Rötelnprävention bei Schwangeren und Diagnosemöglichkeiten bei Ungeborenen wären ohne Forschung an Tieren erheblich eingeschränkt. Früher sei Leukämie bei Kindern nicht erfolgreich zu behandeln gewesen. Heute überlebten 80 Prozent dieser Kinder, weil an Mäusen entwickelte Behandlungsmethoden angewandt werden könnten.

Wer für die Aufnahme des Tierschutzes in die Verfassung plädiere, beschwöre eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die künftige Vermeidung und Behandlung von Krankheiten herauf. Bei schweren, zum Teil heute noch nicht heilbaren Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Rheuma, Aids, Multipler Sklerose und Allergien müßte ohne Tierversuche die Anwendung von diagnostischen und therapeutischen Verfahren unmittelbar am Menschen vorgenommen werden. Die Durchführung von Experimenten am Menschen, die man mit dem Gebot eines effektiven Tierschutzes rechtfertigen müßte, wären jedoch gerade in Deutschland unerträglich.

Der Arbeitsgemeinschaft Hochschulmedizin gehören folgende Institutionen an:

Medizinischer Fakultätentag der Bundesrepublik Deutschland (MFT); Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), Bundesvereinigung der Landeskonferenzen ärztlicher und zahnärztlicher Leiter von Kliniken, Instituten und Abteilungen der Universitäten und Hochschulen Deutschlands (BVL), Deutscher Hochschulverband (DHV)

Ein Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft Hochschulmedizin vom März 2000 ist im Internet unter www. hochschulverband.de abrufbar.

Quelle: Deutscher Hochschulverband, 27. März 2002

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