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REZENSION




Neue Befristungsregelungen

Thomas Dieterich / Ulrich Preis, Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung - Konzept einer Neuregelung im HRG - Dr. Otto Schmidt-Verlag, Köln 2001, 118 Seiten, 68,- DM.

Im Zuge der von der Bundesregierung geplanten Reform des Hochschuldienstrechts sollen auch die Befristungstatbestände der §§ 57a ff. des Hochschulrahmengesetzes neu gestaltet werden. Die hier angezeigte Schrift gibt ein Gutachten wieder, welches Thomas Dieterich, vormals Präsident des Bundesarbeitsgerichts, und Ulrich Preis, Professor an der Fernuniversität Hagen und der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erstattet haben.

Wie aus dem Vorwort hervorgeht, ist Ziel des Gutachtens eine “stringente Vereinfachung³ der Befristungsregelungen. Zu diesem Zweck sollen die bisherigen differenzierten Sachgrundbefristungen durch allein zeitlich limitierte Befristungen ersetzt werden: Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und mit wissenschaftlichen Hilfskräften sollen zweimal bis zu einer Höchstdauer von jeweils sechs Jahren befristet werden können, zunächst bis zum Abschluß der Promotion und danach für weitere sechs Jahre. Letztere Frist soll sich in dem Umfang verlängern, in dem die Anfertigung einer Doktorarbeit und Zeiten einer befristeten Beschäftigung in der Phase vor der Promotion zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Angerechnet werden sollen alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, Zeiten einer Juniorprofessur (deren keineswegs sichere Einführung das Gutachten vorwegnimmt) sowie befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, abgeschlossen werden. Berücksichtigt werden sollen dabei alle Beschäftigungszeiten, gleichgültig ob sie nur bei einer oder bei verschiedenen Hochschulen und Forschungseinrichtungen absolviert worden sind.

Die Vorschläge haben in der Tat den Gesichtspunkt starker Vereinfachung für sich: Die schwierige Beurteilung des Vorliegens der einzelnen Befristungstatbestände des geltenden § 57b Abs. 2 bis 4 HRG und ihre Verknüpfung mit der Dauer der Befristung nach § 57c HRG entfiele. Sie lassen an sich auch genügend Raum für Befristungen. Daß nach insgesamt 12 Jahren entschieden werden muß, ob sich eine Hochschule oder Forschungseinrichtung von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter trennt oder ihn in eine Dauerstelle übernimmt, ist zur Wahrung der weiteren Lebenschancen der wissenschaftlichen Mitarbeiter notwendig. Bedenken bestehen aber dagegen, daß die Vorschläge, gewissermaßen als Preis für die Vereinfachung, die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen in einer Reihe von Punkten beträchtlich einschränken wollen:

Eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten

Der erste Punkt liegt in der Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs der Befristungsregelungen: Sie sollen nur wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte erfassen, nicht aber mehr das Personal mit ärztlichen Aufgaben und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Lektoren). Für die Befristung der mit diesen zu schließenden Verträge sollen die Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf die allgemeinen Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verwiesen werden, mit der Folge, daß regelmäßig ein besonderer Sachgrund erforderlich ist. Einen solchen exakt nachzuweisen ist angesichts der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angewandten Kriterien in der Praxis kaum möglich.

Der zweite Punkt besteht in der Streichung des bisherigen besonderen Kündigungsrechts bei Wegfall von Mitteln Dritter. Dies erschwert die Planung von Drittmittelprojekten erheblich: Hochschulen und Forschungseinrichtungen müßten im Hinblick auf das Risiko eines möglichen Wegfalls der Drittmittel die Arbeitsverhältnisse innerhalb des Zwölfjahreszeitraums immer wieder kurzzeitig befristen und verlängern.

Der dritte Punkt ist eine begrenzte, im Ergebnis aber doch weitreichende Öffnung der gesetzlichen Befristungsregelungen für Tarifverträge: Nach den Vorschlägen soll durch Tarifvertrag für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 57a HRG vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden können. Damit erhielten die Tarifvertragsparteien vor allem die Möglichkeit, die zwei Sechsjahresfristen zu verkürzen. Etwa stünde nichts im Wege, sich die Fünfjahresfrist der Sonderregelung SR2y zum BAT zum Vorbild zu nehmen oder auch noch kürzere Fristen festzulegen. Das Gutachten meint zwar, es sei lebensfremd anzunehmen, daß die Gewerkschaften einen Arbeitskampf mit dem Ziel führen könnten, die Hochschulbefristung in ihrem Sinne zu regeln. Das Umgekehrte liegt näher: Die auf der Arbeitgeberseite des öffentlichen Dienstes Verhandelnden werden sich wegen einer solchen - in ihren Augen - “Nebenfrage³ nicht von der Lösung eines Tarifkonflikts abhalten lassen. Davon abgesehen bestehen gegen das Gutachten in diesem Punkt auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bekannten Hochschulbefristungsurteil aus dem Jahr 1996 die Befristungsregelungen der §§ 57a ff. HRG für aus Gründen der Wahrung der Wissenschaftsfreiheit “erforderlich³ erklärt. Das gilt, wie hier nicht im einzelnen ausgeführt werden kann, auch gegenüber den Tarifvertragsparteien. Ich verweise dazu auf die eben als Band 1 der Reihe “Wissenschaftspolitik und Wissenschaftsrecht³ des Hochschulverbandes erschienene Schrift von Zimmermann, Befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei Drittmittelfinanzierung.

Erwähnung verdient schließlich, daß Dieterich und Preis eine eigene Regelung für studentische Hilfskräfte vorschlagen. Deren Arbeitsverhältnisse sollen künftig nur bis zur Dauer von vier Jahren befristet werden können. Auch das erscheint zu eng. Insbesondere kann es Examenssemester hart treffen, wenn ihnen im Hinblick auf eine solche Regelung die weitere Hilfskrafttätigkeit verschlossen bleibt.

Univ.-Professor Dr. Dr. h. c. Manfred Löwisch, Universität Freiburg






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