Michael Hartmer, Dr. iur., Rechtsanwalt, Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes


Professorenbesoldung Einsparungsgesetz (ProfBesEinspG)
Wie die Bundesregierung die Professorengehälter kürzen will

Das Bundeskabinett hat am 30. Mai 2001 das Gesetz zur Reform der Professoren-Besoldung (Prof BesReformG) beschlossen. Damit nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen Lauf. Die CDU/CSU will dem Gesetz im Bundesrat nicht zustimmen. Welche finanziellen Auswirkungen würde diese Reform für den einzelnen Hochschullehrer haben?

Was hat das Kabinett beschlossen? Die Besoldungsordnung C soll durch die Besoldungsordnung W ersetzt werden. Junior-Professoren erhalten die Besoldungsgruppe W 1. Alle anderen Professoren an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Künstlerischen Hochschulen werden in die Gruppen W 2 und W 3 eingeordnet. Ihnen gleichgestellt werden die Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums. Die Grundgehaltsätze betragen für die Besoldungsgruppe W 1 6.000,- DM, für die Besoldungsgruppe W2 7.000,- DM und für die Besoldungsgruppe W 3 8.500,- DM.

Zu diesen Grundgehaltsätzen können Leistungsbezüge hinzukommen. Sie werden vergeben für besondere wissenschaftliche Leistungen für Berufungen und für die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Die Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet, aber auch als Einmalzahlung vergeben werden. Nach Maßgabe des Landesrechts können sie ganz oder teilweise dynamisiert werden. Die Leistungsbezüge sind für Mitglieder der Hochschulleitung anteilig nach Maßgabe der Amtszeit immer ruhegehaltfähig. Andere Leistungsbezüge sind nur insofern ruhegehaltfähig, als sie in den letzten fünf Dienstjahren vor Erreichen der Altersgrenze durchschnittlich zugestanden haben. Alles Weitere, also insbesondere das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen, sowie die Festsetzung der Leistungskriterien soll das Landesrecht bestimmen. Das neue Recht gilt für alle nach seinem Inkrafttreten berufenen Hochschullehrer.

Die öffentliche Reaktion
Mit dem neuen Dienstrecht geben wir "der Hochschullandschaft einen deutlichen Modernisierungsschub" verlautbarte Frau Ministerin Bulmahn anläßlich des Kabinettsbeschlusses (Pressemitteilung vom 30. Mai 2001). Nun ja, nicht jede Formulierung kann glücken. Sie reicht aber aus, um uns vorzustellen, daß Frau Ministerin die ganze Hochschullandschaft in die Modernisierung schiebt. "Wir schaffen ein modernes Dienstrecht für moderne Hochschulen" sekundierte Staatssekretärin Zypries vom Bundesministerium des Innern.

Dem Charme dieses Aufbruchs in die Moderne vermochte sich auch die schreibende Zunft nicht zu entziehen. Ganz so, als sei endlich der langersehnte Durchbruch geschafft, und ganz so, als hätten die deutschen Professoren ihr Geld bislang im Schlaf verdient, verkündete z. B. die Süddeutsche Zeitung: "Professoren werden künftig nach Leistung bezahlt" und "Professorenherrlichkeit ade".

Die Betroffenen selbst, die Hochschullehrer, fühlen sich mitsamt der ganzen Landschaft nicht geschoben, sondern verschoben. Sie haben durch eine Unterschriftenaktion, an der innerhalb von fünf Wochen immerhin über 3.700 Hochschullehrer teilgenommen haben (siehe Grigat, "Forschung & Lehre" Heft 5/2001, S. 250) heftig protestiert. Sie haben argumentiert und gewarnt, sie haben in einer gemeinsamen Erklärung aller Professorenverbände den runden Tisch gefordert. Aber sie haben den Kabinettsbeschluß nicht verhindern können.

Warum nicht? Es sind vor allem zwei Gründe zu nennen: Zunächst eine Ministerin, die konsequent die Betroffenen nicht als Partner, sondern als Gegner, als atavistische Gralshüter vermeintlicher Privilegien, mißversteht. In der "Zeit" vom 23. Mai heißt es dazu: "Die gelernte Englisch-Lehrerin Bulmahn bewundert die Spitzenuniversitäten der Vereinigten Staaten ... und in der ganzen Philosophie ihrer Dienstrechtsreform schimmert das transatlantische Vorbild durch. ... Man könnte es den nachgeholten Sieg über die Ordinarienherrlichkeit nennen. Mag sein, daß Internationalisierung, Nachwuchsförderung und mancherlei andere Gründe tatsächlich dafür sprechen, die deutschen Professoren aus ihrem Privi-legienparadies zu verjagen. Aber es wirkt doch auch wie eine schöne Gelegenheit, verblaßte Feindbilder wieder aufzufrischen und noch einmal den Muff unter den Talaren wegzublasen. Wo seinerzeit der Sturmwind der Revolution hineinfuhr, da ist das heute der scharfe Luftzug der Modernisierung. Die Lieblosigkeit im Umgang der akademischen Tradition, die Gleichsetzung des Historischen mit dem Verzopften ist geblieben."

Und zum Zweiten: Eine in weiten Teilen der Professorenschaft nicht nachzuvollziehende Unterstützung des Gesetzesvorhabens durch die Hochschulrektorenkonferenz, die sogar dessen Urheberschaft für sich reklamiert. Wer nicht um jeden Preis mit will in die Moderne, wer seine warnende Stimme gegen diese Form der geplanten leistungsorientierteren Besoldung von Hochschullehrern erhebt, wird schnell vom Präsidenten der Hochschulrektorenkonferenz der Lächerlichkeit preisgegeben: "Als das Frauenstudium Ende des 19. Jahrhunderts aufkam, wurden Mediziner bemüht, um nachzuweisen, daß Frauen für die Wissenschaft ungeeignet seien. Als die Technischen Hochschulen vor 100 Jahren das Promotionsrecht erhielten, wurde mit großem Pathos ihre Wissenschaftlichkeit in Frage gestellt." Der mit diesen "Angstprojektionen" beschworene "Untergang der Wissenschaft" sei nie eingetreten (dpa-Meldung vom 21. Mai 2001). Solcherlei unskrupulöse Forschheit und Hemdsärmeligkeit kommt bei manchen gut an: Die "Welt" vom 15. Mai 2001 kommentiert: "Klaus Landfried´s Botschaft: Leistung muß sich wieder lohnen, auch an der Hochschule" und verteilt nicht minder forsch die Schulnote 2 für den Präsidenten der Rektoren. So einfach kann die Welt sein.

Mehr davon? Leider kein Problem. "Ich bin verdrossen, daß der Deutsche Hochschulverband wider besseres Wissen mit unkorrekten Informationen die Öffentlichkeit täuscht", so reagierte Präsident Landfried in der "Mainzer Allgemeinen Zeitung" vom 29. März 2001 auf die Vorhaltungen des Hochschulverbandes, die sogenannte leistungsorientierte Besoldung sei ein verkapptes Sparpaket. Nicht viel anders hörte es sich bei Ministerin Bulmahn an ("Wirtschaftswoche" vom 31. Mai 2001): "Proteste, die einen sachlichen Hintergrund haben, nehme ich ernst. Aber leider gibt es immer noch Unbelehrbare, die wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufstellen. Weil sie vom jetzigen Besoldungssystem profitieren, soll alles so bleiben, wie es ist. Die Unterschriftenaktion von Hochschullehrern gegen die Reform beruht auf falschen Annahmen." Daraufhin erdreistet sich die "Wirtschaftswoche" doch tatsächlich zu fragen: "Welche?". Antwort: "In dem Aufruf heißt es, die Anfangsgehälter würden vom Staat festgesetzt. Das ist falsch. Das Gehalt wird künftig individuell ausgehandelt. Festgelegt wird lediglich ein Mindestgehalt, das nicht unterschritten werden darf." Es bedarf keiner Hervorhebung, daß auch sonst der Vorwurf der Täuschung mit nichts und nirgends belegt werden konnte.

Nun ist ja glücklicherweise niemand im Alleinbesitz der Wahrheit. Natürlich kann man sich darüber streiten, ob das neue Besoldungssystem funktionieren kann, ob es Frieden stiften wird, ob es die wirklichen Leistungsträger tatsächlich belohnen wird, ob es eine neue Kaste von Funktionären, die es in der Wissenschaft nicht weit gebracht haben, heranfüttern wird, ob die Grundgehaltsätze amtsangemessen sind, ob ein Präsident oder Rektor über Leistungsbezüge entscheiden kann und darf usw. usw.

Nicht streiten kann man aber über Zahlen. Der Hauptvorwurf gegen das Professorenbesoldungs-Reformgesetz ist und bleibt, daß es sich um eine grandios camouflierte Aktion zur Senkung der Professorengehälter handelt. Nach der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs wird es also Zeit, einmal genau nachzurechnen, wie sich der wissenschaftliche Nachwuchs und die Hochschullehrer nach derzeitigem und nach zukünftigem Recht stehen.

C 1 im Vergleich zu W 1
Das reformpolitische Hätschelkind Juniorprofessor ist mit 6.000,- DM bzw. 6.500,- DM nach drei Jahren im Fall der positiven Evaluation gegenüber der C 1-Assistentenstelle etwa gleichwertig ausgestaltet. Ein C 1-Assistent kommt mit Vollendung des 33. Lebensjahres auf eine Besoldung von 5.970,65 DM und mit Vollendung des 39. Lebensjahres auf 6.490,10 DM.

Die Einsparungseffekte sind beim Juniorprofessor anderer Art: Zum einen wird durch die Umwandlung von wissenschaftlichen Assistentenstellen in Juniorprofessuren wissenschaftliche Dienstleistung ersatzlos eingespart. Zum anderen erhält der Staat für sehr kleines Geld selbständige universitäre Lehre. Angesichts des geplanten Habilitationsverbotes (vgl. Detmer, Forschung und Lehre 6/2001, Seite 294 ff.) und des umfangreichen Aufgabenkatalogs des Juniorprofessors ist ohnehin zu fragen, ob als Vergleich nicht besser die C 2-Oberassistenten und Hochschuldozenten und deren Besoldung heranzuziehen wäre. Die C 2-Besoldung für Oberassistenten und Hochschuldozenten beträgt für den 33-Jährigen schon 6.598,23 DM, für den 39-Jährigen bereits 7.426,06 DM. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs hängt also das Einsparungsergebnis in der Bruttobesoldung vom gewählten Vergleichspaar ab. Im günstigsten Fall ist die Juniorprofessur kostenneutral gegenüber der bisher als wenig attraktiv angesehenen C 1-Besoldung.

C 3 im Vergleich zu W 2
Kann man beim Juniorprofessor vielleicht noch annähernd von einer finanziellen Erhaltung des status quo sprechen, wird es deutlicher, wohin die Reise geht, wenn man die Professorengehälter C 3 und W 2 vergleicht. Natürlich kann man als Basiszahl zugrunde legen, was als Erstberufungsalter für eine Lebenszeitprofessur wünschenswert wäre, also z.B. das 35. Lebensjahr. Da sich aber allein durch Wünsche und auch durch die Einführung der Junior-Professur dies nicht erreichen läßt, erscheint es wirklichkeitsnäher, das derzeitige durchschnittliche Erstberufungsalter für eine Lebenszeitprofessur von 42 Lebensjahren als Bezugsgröße heranzuziehen. Ein solcher erstberufener Hochschullehrer erhält zur Zeit unter der C-Besoldung für eine C 3-Professur 8.567,04 DM. Derselbe Hochschullehrer würde nach dem Modernisierungsschub 7.000,- DM als Grundgehalt bekommen. Auf darüber hinausgehende Zulagen (Leistungsbezüge) hat er zunächst einmal keinen Rechtsanspruch und auch nur begrenzte Einflußmöglichkeiten. Wenn man gleichwohl einmal auf die regierungsamtlichen Zahlen schaut, so verspricht die Bundesregierung ausdrücklich, daß "im Durchschnitt" jeder W 2-Professor eine Zulage von ca. 2.000,- DM erhalte. Das wäre also für den - wohlgemerkt besoldungstechnischen - "durchschnittlichen Hochschullehrer" ein Betrag von zusammen 9.000,- DM unter dem Regime der Besoldungsordnung W.

Unglücklicherweise hätte dieser Hochschullehrer in der Besoldungsordnung C bereits mit Überschreiten des 45. Lebensjahres ein garantiertes Besoldungsaufkommen von 9.191,93 DM - ohne Leistungszuschlag; in der letzten Dienstaltersstufe, also regelmäßig nach Vollendung des 49. Lebensjahres, sogar eine Besoldung von 9.816,82 DM - und das bis zum 65. Lebensjahr. In den Jahren zwischen dem 50. und dem 65. Lebensjahr verliert ein solcher Hochschullehrer also Monat für Monat 816,- DM durch die Besoldungsreform. Das sind allein in diesem Zeitraum 146.880,- DM an Lebenseinkommen. Davon wären maximal 56.592,- DM abzuziehen, wenn man als Erstberufungsalter das 37. Lebensjahr zugrunde legt, da das Dienstaltersstufensystem der C-Besoldung bis zum 45. Lebensjahr unter der Summe aus Grundgehaltsatz und durchschnittlicher Leistungsprämie in Höhe von insgesamt 9.000,- DM bleibt. Im Ergebnis verliert ein W 2 Hochschullehrer gegenüber der bislang erhaltenen C 3-Besoldung an Lebenseinkommen im aktiven Dienst 90.288,- DM, wenn er mit dem 37. Lebensjahr berufen wird, und 138.792,- DM, wenn er mit dem 42. Lebensjahr berufen wird.

Das Ungeheuerliche daran ist, daß sich dieses Ergebnis aus den von der Regierung selbst genannten Zahlen für einen "durchschnittlich" leistungsfähigen Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 2 ergibt. Das ist die Realität, die sich hinter dem allgemeinen Feldgeschrei verbirgt, daß Leistung sich wieder lohnen müsse.

Aber es kommt noch schlimmer: Von der "durchschnittlichen" Zulage von 2.000,- DM wird bei realistischer Betrachtung allenfalls ein Bruchteil ruhegehaltfähig gestellt werden. Dies hängt von der jeweiligen Landesgesetzgebung, vom Zeitpunkt der Gewährung, d.h. ob die Zulage innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gewährt wurde und - natürlich - von der Haushaltslage des Landes ab. Der C 3-Professor bisherigen Rechts bekommt nach derzeitiger Rechtslage 75 Prozent von 9.816,82 DM als Pension. Als "durchschnittlicher" W 2-Professor erhält er 75 Prozent von schlechtestenfalls 7.000,- DM, bestenfalls von 9.000,- DM. Bei einem Pensionsbezug von durchschnittlich 13 Jahren nach Erreichen der Altersgrenze, was der durchschnittlichen Lebensalterserwartung entspricht, macht das bestenfalls nochmals einen Verlust von 95.472,- DM und schlechtestenfalls einen Verlust von 329.472,- DM an Pensionsleistungen. Das sind schlichtweg kumulierte Verluste von 185.000,- DM bis 450.000,- DM an Lebenseinkommen.

Man kann es gar nicht oft genug wiederholen: Das sind die nachgerechneten Zahlen für die von der Regierung selbst angegebenen "durchschnittlich" leistungsfähigen Hochschullehrer der Besoldungsordnung W 2. Das ist der Vergleich zwischen der derzeitigen C 3-Besoldung, die keine Leistungszuschläge kennt, und der zukünftigen Besoldung W 2 mit Leistungszuschlag. Das ist nicht modern, das ist grotesk.

C 4 im Vergleich zu W 3
Der Vergleich C 4 zu W 3 ist einfacher, weil hier kein Paradigmenwechsel stattfindet: Das System Grundgehalt zuzüglich Leistungszuschuß bleibt erhalten. Ändern soll sich vor allem das Grundgehalt. Es soll drastisch gesenkt werden. In der C-Besoldung erhält ein 42-jähriger Hochschullehrer ein Grundgehalt von 10.054,37 DM, ein 49 Jahre alter Hochschullehrer von 11.310,69 DM. Es können nach Maßgabe von Berufungen Zuschüsse von maximal 6.945,88 DM pro Monat hinzukommen. Demgegenüber beträgt das Grundgehalt für die W 3-Besoldung 8.500,- DM. Auch für die W-Besoldung hat die Bundesregierung einen "durchschnittlichen" Zuschuß in Aussicht gestellt, diesmal in Höhe von 3.100,- DM. Diese 11.600,- DM liegen 290,- DM über dem Grundgehalt, das ein C 4-Hochschullehrer ohne Zuschüsse vom 49. bis 65. Lebensjahr erhält. Schon bei der üblichen Honorierung eines weiteren C 4-Rufes erhält dieser C 4-Hochschullehrer ein besseres Einkommen als ein W 3-Professor mit einer durchschnittlichen Leistungszulage.

Noch ungünstiger für die W-Besoldung werden die Zahlen bei einem Pensionsvergleich.

Wenn von den 3.100,- DM an Leistungszulage nur ein Betrag von 1.500,- DM in die Ruhegehaltfähigkeit gerettet werden kann, was schon als sehr optimistische Annahme gelten darf, ergibt sich ein Pensionsanspruch von 75 Prozent von 10.000,­ DM, also eine Pensionsleistung von 7.500,- DM monatlich. Demgegenüber erhält ein C 4-Professor - ohne ruhegehaltfähige Zuschüsse - eine Pensionsleistung von 8.482,- DM. Bei einer wiederum angenommenen Pensionsdauer von 13 Jahren ergibt dies eine Schlechterstellung von 153.192,- DM. Dabei sind diese Verluste noch sehr leicht steigerungsfähig, wenn man von der realistischen Erwartung ausgeht, daß der "durchschnittlich" leistungsstarke Hochschullehrer eher weitaus weniger als die Hälfte seiner Leistungsbezüge mit in die Pension nehmen kann. Dies wird insbesondere dann gelten, wenn die Universitäten, wie in Berlin, im Rahmen der Globalhaushalte die Pensionslasten selber zu tragen haben.

Leistungsstarke und Leistungsschwache
Neben dem Vergleichspaar für die von der Regierung selbst aus der Taufe gehobenen "durchschnittlich" leistungsstarken Hochschullehrer kann man natürlich auch die leistungsbesten und die leistungsschlechtesten Hochschullehrer heranziehen, wie immer auch diese von der Universität und dem Dienstherrn ermittelt werden. Dabei werden selbstverständlich die als leistungsstärksten eingestuften Hochschullehrer sich in der W-Besoldung immer besser stehen. Es gibt keine Obergrenze mehr, das bisherige Obergehalt nach Ausschöpfung aller Zuschüsse kann überschritten werden. Das wäre gut und richtig, wenn es nicht auf Kosten anderer ginge.

Der leistungsschwächste Hochschullehrer - wahrscheinlicher aber der leistungsstarke Hochschullehrer, der nicht in einem marktgängigen Fach tätig ist -, steht sich so erheblich schlechter in der W-Besoldung gegenüber der C-Besoldung, daß leicht Verluste von 800.000,- DM an Lebenseinkommen bei einer normalen wissenschaftlichen Karriere und einer durchschnittlichen Alterserwartung von 78 Lebensjahren zusammenkommen. Ein Beispiel: Ein Gräzist erhält auf einem Lehrstuhl nach Vollendung des 49. Lebensjahres 2.700,- DM mehr in der C-Besoldung als in der W-Besoldung. Wenn er also zeitlebens keine Zuschüsse unter C und unter W bekommt, verliert er zwischen dem 50. und 65. Lebensjahr 486.000,- DM an Lebenseinkommen. Das sind 2.107,- DM Pensionsverlust, was sich bei einem angenommenen Pensionsbezug von 13 Jahren auf die erkleckliche Summe von 328.692,- DM summiert. Im Ergebnis kann dieser Gräzist über 800.000,- DM durch diese Besoldungsreform verlieren.

Damit steht fest, daß die von Frau Ministerin Bulmahn selbst herangezogenen "durchschnittlich" leistungsstarken Hochschullehrer erhebliche Summen an Lebenseinkommen durch die Besoldungsreform einbüßen werden. Für leistungsschwächer beurteilte Hochschullehrer ist die Reform ein Fiasko.

Vergaberahmen
Damit das Professorenbesoldungs-Reformgesetz nicht überall und von jedermann, der des Rechnens mächtig ist, als Spargesetz bezeichnet werden kann, haben findige Menschen den Vergaberahmen erfunden. Hinter diesem besoldungsrechtlichen Novum verbirgt sich der Versuch, eine dynamisierte Besitzstandsregelung einzuführen. Da nur die Grundgehälter gesetzlich garantiert sind, soll den Ländern durch den Vergaberahmen verboten werden, die Gesamtsumme der Leistungsbezüge zu reduzieren. Es soll also verhindert werden, daß die Finanzminister ungeniert auf das für die Leistungsbezüge vorgesehene Budget Zugriff nehmen können. Das wäre um so tragischer, als es zuvor, wie dargestellt, einer Vielzahl von Wissenschaftlern abgezwackt wurde.

Ließe sich nicht argumentieren, daß der Vergaberahmen der Angelpunkt dieser Reform ist? Überstünde er ungeschoren die parlamentarischen Beratungen, hätte das Verdikt des Professoreneinsparungsgesetzes "nur" noch für die Mehrzahl der zukünftig zu berufenden Nachwuchswissenschaftler seine uneingeschränkte Berechtigung. Bliebe die Gesamtsumme der Besoldungsaufwendungen für die Hochschullehrer annähernd gleich, würden die bei dieser Mehrzahl von Hochschullehrern vorgenommenen Einsparungen aber durch eine marktgerechte und konkurrenzfähige Besoldung für die als besonders leistungsstark eingestuften Hochschullehrer wenigstens aufgewogen. Dadurch würde die Reform nicht besser. Selbst die HRK bemängelt diese Form der Kostenneutralität. Aber diese extreme Form der Spreizung von Professorengehältern wäre aufs Ganze gesehen wenigstens keine Einsparung.

Allein, es wird anders kommen. Der Vergaberahmen ist nicht mehr als ein willkommenes Alibi. Er dient zur Beruhigung und Selbstrechtfertigung. Aller Voraussicht nach wird er aber niemals im Gesetzblatt auftauchen. Schließlich hätte jedes Ressort in jedem Bundesland gerne eine solche Besitzstandsklausel. Warum soll ausgerechnet die Wissenschaft sie bekommen. Die Länder werden sehr schnell verfassungsrechtliche Geschütze auffahren und ihre Haushaltshoheit noch höher halten. Der Vergaberahmen wird ziemlich bald klanglos begraben werden. Das Begräbnis wird schon insofern in aller Stille stattfinden, als die Dinge einen Grad von Komplexität erreicht haben, daß selbst die Fachöffentlichkeit kaum noch verstehen wird, warum man sich über den Wegfall von Haushaltsvorschriften ereifern kann.

Das Schlimme ist, daß es letztlich sogar einerlei ist, ob der Vergaberahmen die parlamentarischen Hürden nimmt oder nicht. Denn selbst für den Fall, daß er im Gesetz stünde: Wer wird die Landespersonalhaushalte nachrechnen und prüfen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Dreisatz Besoldungs-Ist-Ausgaben dividiert durch Ist-Stellen multipliziert mit Soll-Stellen fehlerfrei und gesetzeskonform bewältigt wurde? Und selbst wenn sich eine Unterschreitung des Vergaberahmens nachweisen ließe, was folgte aus einem solchen Gesetzesverstoß gegen eine Haushaltsvorschrift? Nichts, überhaupt nichts, kein individueller Rechtsanspruch, nicht mal eine Klagemöglichkeit. Es ist manchmal erschreckend, mit welchen Taschenspieler-Tricks aus der politischen Trick-Kiste die blauäugige Wissenschaftsszene ruhigzustellen ist. Wer an die Segnungen des Vergaberahmens glaubt, der glaubt auch an den Weihnachtsmann und die Untertunnelung des Studentenberges.

Ein Letztes: Den großen Schnitt machen die Finanzminister durch die Senkung der Grundgehaltssätze in Verbindung mit der völlig indiskutablen neuen Ruhegehaltsvorschrift, die an die in den letzten fünf Jahren vor Erreichen der Altersgrenze erzielten Leistungsbezüge anknüpft. Selbstverständlich fallen die Pensionsbezüge nicht unter den Vergaberahmen. Nach dem Kabinettsbeschluß gibt es noch zwei Rettungsringe, die der finanziell gebeutelten zukünftigen Professorenschaft zugeworfen werden können. Auf dem ersten Ring steht "CDU/CSU". Auf dem zweiten Ring "Bundesverfassungsgericht".

Fazit: Das Professorenbesoldungsreformgesetz ist und bleibt ein Professorenbesoldungs-Einsparungsgesetz. Es verdient in jeder Beziehung, bei diesem Namen genannt zu werden. Wer dies nicht tut, der macht sich etwas vor oder täuscht mit unkorrekten Informationen die Öffentlichkeit.


© Forschung & Lehre 2001