Professorenbesoldung Einsparungsgesetz (ProfBesEinspG)
Das Bundeskabinett hat am 30. Mai 2001 das Gesetz zur Reform der
Professoren-Besoldung (Prof BesReformG) beschlossen. Damit nimmt das
Gesetzgebungsverfahren seinen Lauf. Die CDU/CSU will dem Gesetz im Bundesrat
nicht zustimmen. Welche finanziellen Auswirkungen würde diese Reform für den
einzelnen Hochschullehrer haben?
Was hat das Kabinett beschlossen? Die Besoldungsordnung C soll durch die
Besoldungsordnung W ersetzt werden. Junior-Professoren erhalten die
Besoldungsgruppe W 1. Alle anderen Professoren an Universitäten,
Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Künstlerischen Hochschulen
werden in die Gruppen W 2 und W 3 eingeordnet. Ihnen gleichgestellt werden
die Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums. Die Grundgehaltsätze
betragen für die Besoldungsgruppe W 1 6.000,- DM, für die Besoldungsgruppe W2 7.000,- DM und für die Besoldungsgruppe W 3 8.500,- DM.
Zu diesen Grundgehaltsätzen können Leistungsbezüge hinzukommen. Sie werden
vergeben für besondere wissenschaftliche Leistungen für Berufungen und für
die Wahrnehmung von Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder der
Hochschulleitung. Die Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet,
aber auch als Einmalzahlung vergeben werden. Nach Maßgabe des Landesrechts
können sie ganz oder teilweise dynamisiert werden. Die Leistungsbezüge sind
für Mitglieder der Hochschulleitung anteilig nach Maßgabe der Amtszeit immer
ruhegehaltfähig. Andere Leistungsbezüge sind nur insofern ruhegehaltfähig,
als sie in den letzten fünf Dienstjahren vor Erreichen der Altersgrenze
durchschnittlich zugestanden haben. Alles Weitere, also insbesondere das
Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen, sowie die Festsetzung der
Leistungskriterien soll das Landesrecht bestimmen. Das neue Recht gilt für
alle nach seinem Inkrafttreten berufenen Hochschullehrer.
Die öffentliche Reaktion
Dem Charme dieses Aufbruchs in die Moderne vermochte sich auch die
schreibende Zunft nicht zu entziehen. Ganz so, als sei endlich der
langersehnte Durchbruch geschafft, und ganz so, als hätten die deutschen
Professoren ihr Geld bislang im Schlaf verdient, verkündete z. B. die
Süddeutsche Zeitung: "Professoren werden künftig nach Leistung bezahlt" und
"Professorenherrlichkeit ade".
Die Betroffenen selbst, die Hochschullehrer, fühlen sich mitsamt der ganzen
Landschaft nicht geschoben, sondern verschoben. Sie haben durch eine
Unterschriftenaktion, an der innerhalb von fünf Wochen immerhin über 3.700
Hochschullehrer teilgenommen haben (siehe Grigat, "Forschung & Lehre" Heft
5/2001, S. 250) heftig protestiert. Sie haben argumentiert und gewarnt, sie
haben in einer gemeinsamen Erklärung aller Professorenverbände den runden
Tisch gefordert. Aber sie haben den Kabinettsbeschluß nicht verhindern
können.
Warum nicht? Es sind vor allem zwei Gründe zu nennen: Zunächst eine
Ministerin, die konsequent die Betroffenen nicht als Partner, sondern als
Gegner, als atavistische Gralshüter vermeintlicher Privilegien, mißversteht.
In der "Zeit" vom 23. Mai heißt es dazu: "Die gelernte Englisch-Lehrerin
Bulmahn bewundert die Spitzenuniversitäten der Vereinigten Staaten ... und
in der ganzen Philosophie ihrer Dienstrechtsreform schimmert das
transatlantische Vorbild durch. ... Man könnte es den nachgeholten Sieg über
die Ordinarienherrlichkeit nennen. Mag sein, daß Internationalisierung,
Nachwuchsförderung und mancherlei andere Gründe tatsächlich dafür sprechen,
die deutschen Professoren aus ihrem Privi-legienparadies zu verjagen. Aber
es wirkt doch auch wie eine schöne Gelegenheit, verblaßte Feindbilder wieder
aufzufrischen und noch einmal den Muff unter den Talaren wegzublasen. Wo
seinerzeit der Sturmwind der Revolution hineinfuhr, da ist das heute der
scharfe Luftzug der Modernisierung. Die Lieblosigkeit im Umgang der
akademischen Tradition, die Gleichsetzung des Historischen mit dem
Verzopften ist geblieben."
Und zum Zweiten: Eine in weiten Teilen der Professorenschaft nicht
nachzuvollziehende Unterstützung des Gesetzesvorhabens durch die
Hochschulrektorenkonferenz, die sogar dessen Urheberschaft für sich
reklamiert. Wer nicht um jeden Preis mit will in die Moderne, wer seine
warnende Stimme gegen diese Form der geplanten leistungsorientierteren
Besoldung von Hochschullehrern erhebt, wird schnell vom Präsidenten der
Hochschulrektorenkonferenz der Lächerlichkeit preisgegeben: "Als das
Frauenstudium Ende des 19. Jahrhunderts aufkam, wurden Mediziner bemüht, um
nachzuweisen, daß Frauen für die Wissenschaft ungeeignet seien. Als die
Technischen Hochschulen vor 100 Jahren das Promotionsrecht erhielten, wurde
mit großem Pathos ihre Wissenschaftlichkeit in Frage gestellt." Der mit
diesen "Angstprojektionen" beschworene "Untergang der Wissenschaft" sei nie
eingetreten (dpa-Meldung vom 21. Mai 2001). Solcherlei unskrupulöse
Forschheit und Hemdsärmeligkeit kommt bei manchen gut an: Die "Welt" vom 15.
Mai 2001 kommentiert: "Klaus Landfried´s Botschaft: Leistung muß sich wieder
lohnen, auch an der Hochschule" und verteilt nicht minder forsch die
Schulnote 2 für den Präsidenten der Rektoren. So einfach kann die Welt sein.
Mehr davon? Leider kein Problem. "Ich bin verdrossen, daß der Deutsche
Hochschulverband wider besseres Wissen mit unkorrekten Informationen die
Öffentlichkeit täuscht", so reagierte Präsident Landfried in der "Mainzer
Allgemeinen Zeitung" vom 29. März 2001 auf die Vorhaltungen des
Hochschulverbandes, die sogenannte leistungsorientierte Besoldung sei ein
verkapptes Sparpaket. Nicht viel anders hörte es sich bei Ministerin Bulmahn
an ("Wirtschaftswoche" vom 31. Mai 2001): "Proteste, die einen sachlichen
Hintergrund haben, nehme ich ernst. Aber leider gibt es immer noch
Unbelehrbare, die wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufstellen.
Weil sie vom jetzigen Besoldungssystem profitieren, soll alles so bleiben,
wie es ist. Die Unterschriftenaktion von Hochschullehrern gegen die Reform
beruht auf falschen Annahmen." Daraufhin erdreistet sich die
"Wirtschaftswoche" doch tatsächlich zu fragen: "Welche?". Antwort: "In dem
Aufruf heißt es, die Anfangsgehälter würden vom Staat festgesetzt. Das ist
falsch. Das Gehalt wird künftig individuell ausgehandelt. Festgelegt wird
lediglich ein Mindestgehalt, das nicht unterschritten werden darf." Es
bedarf keiner Hervorhebung, daß auch sonst der Vorwurf der Täuschung mit
nichts und nirgends belegt werden konnte.
Nun ist ja glücklicherweise niemand im Alleinbesitz der Wahrheit. Natürlich
kann man sich darüber streiten, ob das neue Besoldungssystem funktionieren
kann, ob es Frieden stiften wird, ob es die wirklichen Leistungsträger
tatsächlich belohnen wird, ob es eine neue Kaste von Funktionären, die es in
der Wissenschaft nicht weit gebracht haben, heranfüttern wird, ob die
Grundgehaltsätze amtsangemessen sind, ob ein Präsident oder Rektor über
Leistungsbezüge entscheiden kann und darf usw. usw.
Nicht streiten kann man aber über Zahlen. Der Hauptvorwurf gegen das
Professorenbesoldungs-Reformgesetz ist und bleibt, daß es sich um eine
grandios camouflierte Aktion zur Senkung der Professorengehälter handelt.
Nach der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs wird es also Zeit, einmal
genau nachzurechnen, wie sich der wissenschaftliche Nachwuchs und die
Hochschullehrer nach derzeitigem und nach zukünftigem Recht stehen.
C 1 im Vergleich zu W 1
Die Einsparungseffekte sind beim Juniorprofessor anderer Art: Zum einen wird
durch die Umwandlung von wissenschaftlichen Assistentenstellen in
Juniorprofessuren wissenschaftliche Dienstleistung ersatzlos eingespart. Zum
anderen erhält der Staat für sehr kleines Geld selbständige universitäre
Lehre. Angesichts des geplanten Habilitationsverbotes (vgl. Detmer,
Forschung und Lehre 6/2001, Seite 294 ff.) und des umfangreichen
Aufgabenkatalogs des Juniorprofessors ist ohnehin zu fragen, ob als
Vergleich nicht besser die C 2-Oberassistenten und Hochschuldozenten und
deren Besoldung heranzuziehen wäre. Die C 2-Besoldung für Oberassistenten
und Hochschuldozenten beträgt für den 33-Jährigen schon 6.598,23 DM, für
den 39-Jährigen bereits 7.426,06 DM. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs
hängt also das Einsparungsergebnis in der Bruttobesoldung vom gewählten
Vergleichspaar ab. Im günstigsten Fall ist die Juniorprofessur kostenneutral
gegenüber der bisher als wenig attraktiv angesehenen C 1-Besoldung.
C 3 im Vergleich zu W 2
Unglücklicherweise hätte dieser Hochschullehrer in der Besoldungsordnung C
bereits mit Überschreiten des 45. Lebensjahres ein garantiertes
Besoldungsaufkommen von 9.191,93 DM - ohne Leistungszuschlag; in der letzten
Dienstaltersstufe, also regelmäßig nach Vollendung des 49. Lebensjahres,
sogar eine Besoldung von 9.816,82 DM - und das bis zum 65. Lebensjahr. In
den Jahren zwischen dem 50. und dem 65. Lebensjahr verliert ein solcher
Hochschullehrer also Monat für Monat 816,- DM durch die Besoldungsreform.
Das sind allein in diesem Zeitraum 146.880,- DM an Lebenseinkommen. Davon
wären maximal 56.592,- DM abzuziehen, wenn man als Erstberufungsalter das
37. Lebensjahr zugrunde legt, da das Dienstaltersstufensystem der
C-Besoldung bis zum 45. Lebensjahr unter der Summe aus Grundgehaltsatz und
durchschnittlicher Leistungsprämie in Höhe von insgesamt 9.000,- DM bleibt.
Im Ergebnis verliert ein W 2 Hochschullehrer gegenüber der bislang
erhaltenen C 3-Besoldung an Lebenseinkommen im aktiven Dienst 90.288,- DM,
wenn er mit dem 37. Lebensjahr berufen wird, und 138.792,- DM, wenn er mit
dem 42. Lebensjahr berufen wird.
Das Ungeheuerliche daran ist, daß sich dieses Ergebnis aus den von der
Regierung selbst genannten Zahlen für einen "durchschnittlich"
leistungsfähigen Hochschullehrer der Besoldungsgruppe W 2 ergibt. Das ist
die Realität, die sich hinter dem allgemeinen Feldgeschrei verbirgt, daß
Leistung sich wieder lohnen müsse.
Aber es kommt noch schlimmer: Von der "durchschnittlichen" Zulage von
2.000,- DM wird bei realistischer Betrachtung allenfalls ein Bruchteil
ruhegehaltfähig gestellt werden. Dies hängt von der jeweiligen
Landesgesetzgebung, vom Zeitpunkt der Gewährung, d.h. ob die Zulage
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gewährt
wurde und - natürlich - von der Haushaltslage des Landes ab. Der
C 3-Professor bisherigen Rechts bekommt nach derzeitiger Rechtslage 75
Prozent von 9.816,82 DM als Pension. Als "durchschnittlicher" W 2-Professor
erhält er 75 Prozent von schlechtestenfalls 7.000,- DM, bestenfalls von
9.000,- DM. Bei einem Pensionsbezug von durchschnittlich 13 Jahren nach
Erreichen der Altersgrenze, was der durchschnittlichen Lebensalterserwartung
entspricht, macht das bestenfalls nochmals einen Verlust von 95.472,- DM und
schlechtestenfalls einen Verlust von 329.472,- DM an Pensionsleistungen. Das
sind schlichtweg kumulierte Verluste von 185.000,- DM bis 450.000,- DM an
Lebenseinkommen.
Man kann es gar nicht oft genug wiederholen: Das sind die nachgerechneten
Zahlen für die von der Regierung selbst angegebenen "durchschnittlich"
leistungsfähigen Hochschullehrer der Besoldungsordnung W 2. Das ist der
Vergleich zwischen der derzeitigen C 3-Besoldung, die keine
Leistungszuschläge kennt, und der zukünftigen Besoldung W 2 mit
Leistungszuschlag. Das ist nicht modern, das ist grotesk.
C 4 im Vergleich zu W 3
Noch ungünstiger für die W-Besoldung werden die Zahlen bei einem
Pensionsvergleich.
Wenn von den 3.100,- DM an Leistungszulage nur ein Betrag von 1.500,- DM in
die Ruhegehaltfähigkeit gerettet werden kann, was schon als sehr
optimistische Annahme gelten darf, ergibt sich ein Pensionsanspruch von 75
Prozent von 10.000, DM, also eine Pensionsleistung von 7.500,- DM
monatlich. Demgegenüber erhält ein C 4-Professor - ohne ruhegehaltfähige
Zuschüsse - eine Pensionsleistung von 8.482,- DM. Bei einer wiederum
angenommenen Pensionsdauer von 13 Jahren ergibt dies eine Schlechterstellung
von 153.192,- DM. Dabei sind diese Verluste noch sehr leicht
steigerungsfähig, wenn man von der realistischen Erwartung ausgeht, daß der
"durchschnittlich" leistungsstarke Hochschullehrer eher weitaus weniger als
die Hälfte seiner Leistungsbezüge mit in die Pension nehmen kann. Dies wird
insbesondere dann gelten, wenn die Universitäten, wie in Berlin, im Rahmen
der Globalhaushalte die Pensionslasten selber zu tragen haben.
Leistungsstarke und Leistungsschwache
Neben dem Vergleichspaar für die von der Regierung selbst aus der Taufe
gehobenen "durchschnittlich" leistungsstarken Hochschullehrer kann man
natürlich auch die leistungsbesten und die leistungsschlechtesten
Hochschullehrer heranziehen, wie immer auch diese von der Universität und
dem Dienstherrn ermittelt werden. Dabei werden selbstverständlich die als
leistungsstärksten eingestuften Hochschullehrer sich in der W-Besoldung
immer besser stehen. Es gibt keine Obergrenze mehr, das bisherige Obergehalt
nach Ausschöpfung aller Zuschüsse kann überschritten werden. Das wäre gut
und richtig, wenn es nicht auf Kosten anderer ginge.
Der leistungsschwächste Hochschullehrer - wahrscheinlicher aber der
leistungsstarke Hochschullehrer, der nicht in einem marktgängigen Fach tätig
ist -, steht sich so erheblich schlechter in der W-Besoldung gegenüber der
C-Besoldung, daß leicht Verluste von 800.000,- DM an Lebenseinkommen bei
einer normalen wissenschaftlichen Karriere und einer durchschnittlichen
Alterserwartung von 78 Lebensjahren zusammenkommen. Ein Beispiel: Ein
Gräzist erhält auf einem Lehrstuhl nach Vollendung des 49. Lebensjahres
2.700,- DM mehr in der C-Besoldung als in der W-Besoldung. Wenn er also
zeitlebens keine Zuschüsse unter C und unter W bekommt, verliert er zwischen
dem 50. und 65. Lebensjahr 486.000,- DM an Lebenseinkommen. Das sind 2.107,-
DM Pensionsverlust, was sich bei einem angenommenen Pensionsbezug von 13
Jahren auf die erkleckliche Summe von 328.692,- DM summiert. Im Ergebnis
kann dieser Gräzist über 800.000,- DM durch diese Besoldungsreform
verlieren.
Damit steht fest, daß die von Frau Ministerin Bulmahn selbst herangezogenen
"durchschnittlich" leistungsstarken Hochschullehrer erhebliche Summen an
Lebenseinkommen durch die Besoldungsreform einbüßen werden. Für
leistungsschwächer beurteilte Hochschullehrer ist die Reform ein Fiasko.
Vergaberahmen
Ließe sich nicht argumentieren, daß der Vergaberahmen der Angelpunkt dieser
Reform ist? Überstünde er ungeschoren die parlamentarischen Beratungen,
hätte das Verdikt des Professoreneinsparungsgesetzes "nur" noch für die
Mehrzahl der zukünftig zu berufenden Nachwuchswissenschaftler seine
uneingeschränkte Berechtigung. Bliebe die Gesamtsumme der
Besoldungsaufwendungen für die Hochschullehrer annähernd gleich, würden die
bei dieser Mehrzahl von Hochschullehrern vorgenommenen Einsparungen aber
durch eine marktgerechte und konkurrenzfähige Besoldung für die als
besonders leistungsstark eingestuften Hochschullehrer wenigstens aufgewogen.
Dadurch würde die Reform nicht besser. Selbst die HRK bemängelt diese Form
der Kostenneutralität. Aber diese extreme Form der Spreizung von
Professorengehältern wäre aufs Ganze gesehen wenigstens keine Einsparung.
Allein, es wird anders kommen. Der Vergaberahmen ist nicht mehr als ein
willkommenes Alibi. Er dient zur Beruhigung und Selbstrechtfertigung. Aller
Voraussicht nach wird er aber niemals im Gesetzblatt auftauchen. Schließlich
hätte jedes Ressort in jedem Bundesland gerne eine solche
Besitzstandsklausel. Warum soll ausgerechnet die Wissenschaft sie bekommen.
Die Länder werden sehr schnell verfassungsrechtliche Geschütze auffahren und
ihre Haushaltshoheit noch höher halten. Der Vergaberahmen wird ziemlich bald
klanglos begraben werden. Das Begräbnis wird schon insofern in aller Stille
stattfinden, als die Dinge einen Grad von Komplexität erreicht haben, daß
selbst die Fachöffentlichkeit kaum noch verstehen wird, warum man sich über
den Wegfall von Haushaltsvorschriften ereifern kann.
Das Schlimme ist, daß es letztlich sogar einerlei ist, ob der Vergaberahmen
die parlamentarischen Hürden nimmt oder nicht. Denn selbst für den Fall, daß
er im Gesetz stünde: Wer wird die Landespersonalhaushalte nachrechnen und
prüfen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Dreisatz Besoldungs-Ist-Ausgaben
dividiert durch Ist-Stellen multipliziert mit Soll-Stellen fehlerfrei und
gesetzeskonform bewältigt wurde? Und selbst wenn sich eine Unterschreitung
des Vergaberahmens nachweisen ließe, was folgte aus einem solchen
Gesetzesverstoß gegen eine Haushaltsvorschrift? Nichts, überhaupt nichts,
kein individueller Rechtsanspruch, nicht mal eine Klagemöglichkeit. Es ist
manchmal erschreckend, mit welchen Taschenspieler-Tricks aus der politischen
Trick-Kiste die blauäugige Wissenschaftsszene ruhigzustellen ist. Wer an die
Segnungen des Vergaberahmens glaubt, der glaubt auch an den Weihnachtsmann
und die Untertunnelung des Studentenberges.
Ein Letztes: Den großen Schnitt machen die Finanzminister durch die Senkung
der Grundgehaltssätze in Verbindung mit der völlig indiskutablen neuen
Ruhegehaltsvorschrift, die an die in den letzten fünf Jahren vor Erreichen
der Altersgrenze erzielten Leistungsbezüge anknüpft. Selbstverständlich
fallen die Pensionsbezüge nicht unter den Vergaberahmen. Nach dem
Kabinettsbeschluß gibt es noch zwei Rettungsringe, die der finanziell
gebeutelten zukünftigen Professorenschaft zugeworfen werden können. Auf dem
ersten Ring steht "CDU/CSU". Auf dem zweiten Ring
"Bundesverfassungsgericht".
Fazit: Das Professorenbesoldungsreformgesetz ist und bleibt ein
Professorenbesoldungs-Einsparungsgesetz. Es verdient in jeder Beziehung, bei
diesem Namen genannt zu werden. Wer dies nicht tut, der macht sich etwas vor
oder täuscht mit unkorrekten Informationen die Öffentlichkeit.
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