Nahaufnahme von Händen einer jungen Frau, die auf einem Smartphone chattet, während sie an einem Laptop arbeitet
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Urteil zu Online-Klausur
Exmatrikulation nach Chat während Prüfung gerechtfertigt

Eine Studentin hatte sich per Chat über die Inhalte einer Online-Prüfung ausgetauscht. Dafür flog sie zu Recht von der Hochschule, so ein Gericht.

05.07.2023

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Exmatrikulation einer Studentin nach einem Täuschungsversuch bei einer Online-Klausur als gerechtfertigt eingestuft. Der Austausch über die Prüfungsinhalte stelle eine besonders schwere Täuschung dar, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Die Klage der Studentin einer Berliner Hochschule gegen die Exmatrikulation hatte demnach keinen Erfolg. Das Urteil (VG 12 K 430/21) wurde am 6. Juni gefällt. Die Studentin kann dagegen Berufung einlegen.

Die Klägerin hat sich nach Ansicht des Gerichts während einer Online-Klausur per Chat über Prüfungsinhalte ausgetauscht. Nach der Klausur erhielt der Prüfer anonym per E-Mail Screenshots der Chat-Verläufe, die den Austausch belegen sollen. Nach einem Gespräch mit der Studentin beurteilte die Hochschule das Verhalten der Frau als besonders schwere Täuschung. Laut Gericht wurde die Klausur der Klägerin daraufhin als "endgültig nicht bestanden" bewertet und die Klägerin exmatrikuliert.

Die Frau reichte daraufhin Klage ein und behauptete, die Chatverläufe seien gefälscht und die Chatgruppe von der Hochschule eingerichtet worden. Dem Gericht zufolge kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass jemand den Chat produziert habe, um der Klägerin zu schaden. "Dagegen spreche bereits der enorme zeitliche und intellektuelle Aufwand, dessen es bedürfe, um den circa 1.000 Zeilen umfassenden Chat nebst Schreibfehlern zu produzieren und die lebhafte, fortlaufend aufeinander bezogene Kommunikation abzubilden", teilte das Gericht zur Begründung mit.

Die gewählte Bestrafung der Hochschule habe nach Angaben des Gerichts auch eine präventive Wirkung. Daher sei die Annahme einer besonders schweren Täuschung mit Blick auf die Vielzahl der bei Online-Klausuren vorgenommenen Täuschungshandlungen gerechtfertigt.

dpa