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FAQ
Was ist bei der Ernennung zum Beamten zu beachten?

Die Verbeamtung ist für viele Hochschullehrer die attraktivste Beschäftigungsform. Eine Zusage sollte man unmittelbar schriftlich einfordern.

Von Martin Hellfeier 06.02.2018

Zur Begründung des Beamtenverhältnisses bedarf es einer förmlichen Ernennung. Diese wird grundsätzlich mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam. Rechtliche Sicherheit erlangt der Berufene daher erst mit der Aushändigung der Urkunde. Um etwaige Unsicherheiten zwischen der Annahme des Rufes und dem Dienstantritt zu vermeiden, bietet es sich daher an, um die Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu bitten, in der die Wirksamkeit der Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt ist.

Lebenszeiternennung nur bis zu festgelegtem Alter möglich

Diese Verfahrensweise ermöglicht es den Berufenen, sich aus einem anderweitig bestehenden Vertragsverhältnis etwa im Ausland oder in der Privatwirtschaft fristgerecht zu lösen, ohne Unsicherheiten hinnehmen zu müssen. Eine Ernennung zum Beamten erfolgt nur, wenn die Ernennungsvoraussetzungen vorliegen. Das in der Regel nach der Annahme des Rufes einzuleitende Verfahren umfasst daher unter anderem die Prüfung der gesundheitlichen Eignung. Hierfür muss sich der Berufene einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen, bei der festgestellt werden soll, ob die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit gegeben ist. Zudem wird regelmäßig ein amtliches Führungszeugnis eingeholt.

Letztlich sind länderspezifische Einstellungsaltersgrenzen zu beachten. Die Länder nehmen ab einem bestimmten Lebensalter prinzipiell keine Lebenszeiternennung mehr vor, es sei denn, dass eine Versorgungslastenteilung mit einem vorherigen Dienstherrn getroffen werden kann. Sollte eine Ernennung aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen können, so wird der oder dem Berufenen regelmäßig ein Angestelltenverhältnis angeboten.