Sven Hendricks
Honorarprofessor
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das nordrhein-westfälische Landesrecht dem Betroffenen kein Antragsrecht zur Einleitung eines Verfahrens auf Erlangen der akademischen Bezeichnung „Honorarprofessor“ verleiht. Die Klage eines (ehemaligen) Lehrbeauftragten, die auf die Verpflichtung der beklagten Universität gerichtet war, über dessen Antrag zu entscheiden, ihm die Bezeichnung „Honorarprofessor“ zu verleihen, blieb deshalb im Ergebnis erfolglos. Der Kläger hatte im Jahr 2009 den Dekan gebeten, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Im Rahmen einer informellen Hochschullehrerversammlung war sodann aber beschlossen worden, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Der Kläger wandte sich mit seinem Anliegen schließlich erfolglos an die Rektorin. Auf die Klage des Betroffenen vor dem Verwaltungsgericht war die beklagte Universität zunächst verpflichtet worden, über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Honorarprofessor erneut zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem OVG hatte nunmehr ihrerseits Erfolg.
Das Gericht stellt dabei fest, dass das nordrhein-westfälische Landesrecht dem Kläger im Ergebnis kein Antragsrecht im Verfahren um die Verleihung einer Honorarprofessur gebe. Weder die Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut von § 41 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes sprächen für ein solches Antragsrecht der betroffenen Person. Die Begriffe „verliehen“ und „Verleihung“ deuteten vielmehr auf eine Ehrung bzw. Auszeichnung hin, die gerade nicht auf einer Initiative der betroffenen Person beruhe. Ferner lasse sich ein Antragsrecht aufgrund der erheblichen Unterschiede der Adressatenkreise auch nicht aus dem Vergleich mit dem Institut des außerplanmäßigen Professors herleiten, dem in der Rechtsprechung ein solches Recht zuerkannt werde.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.1.2013, Az.: 6 A 839/11, rechtskräftig
Witwengeld
Das VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Anspruch auf Witwengeld in Baden-Württemberg bei Wiederverheiratung endgültig erlischt. Die Klage einer Beamtenwitwe auf ein Wiederaufleben ihres Anspruchs auf Witwengeld blieb insoweit erfolglos. Die Klägerin, die gegen das Land klagte, war insgesamt drei Mal verheiratet. Nach dem Tod ihres ersten Ehemanns im Jahr 1974 stand ihr erstmalig ein Anspruch auf Witwengeld zu. Nach ihrer zweiten Heirat einige Jahre später wurde zunächst die Zahlung des Witwengeldes eingestellt und ihr stattdessen eine Witwenabfindung ausgezahlt. Mit der Scheidung der zweiten Ehe wurde ihr erneut Witwengeld ausbezahlt. Im Jahr 1998 schloss die Klägerin schließlich ihre dritte Ehe, welche wiederum im Oktober 2011 geschieden wurde. Erneut beantragte die Klägerin daraufhin ein Wiederaufleben ihrer Witwenversorgung. Die zuständige Versorgungsbehörde lehnte dies unter Hinweis auf das zwischenzeitlich neu in Kraft getretene Versorgungsrecht ab. Die hiergegen vor dem VG Stuttgart erhobene Klage blieb nunmehr ohne Erfolg.
Das Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2010 auch auf Landesbeamte anwendbaren Beamtenversorgungsgesetz des Bundes keine Regelung über ein Wiederaufleben des Witwengeldes vorsehe. In § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamt VGBW sei lediglich geregelt, dass der Anspruch der Witwe auf Versorgungsbezüge mit dem Ende des Monats erlischt, in dem sie sich wiederverheirate. Damit sei klargestellt, dass mit der Wiederverheiratung ein endgültiger Verlust des Witwengeldes verbunden sei. Dies widerspreche auch nicht höherrangigem Recht. Ein Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs stelle weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, noch werde der Alimentationsgrundsatz verletzt. Die Beamtenwitwe scheide mit der Wiederheirat aus dem Kreis der Angehörigen des verstorbenen Beamten aus, für den dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht oblag. Darin liege schließlich auch kein Verstoß gegen den Artikel 3 Abs. 1 GG, soweit die übrigen Bundesländer davon abweichend eine Regelung zum Wiederaufleben des Witwengeldes in ihre Versorgungsgesetze übernommen hätten. Der Zweck der Kompetenzänderung im Beamtenrecht durch die erste Föderalismusreform sei es gerade gewesen, den Ländern eigenständige Regelungen u.a. im Bereich der Besoldung und Versorgung zu ermöglichen.
VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012, Az.: 8 K 2778/12, noch nicht rechtskräftig
Zurück |
Artikel versenden |
Artikel drucken 




