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06 | Juni 2013 Artikel versenden Artikel drucken

Birgit Ufermann

Ehrenamtliche Tätigkeit

Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.3.2013) enthält neben zahlreichen Änderungen in Artikel 2 die Erhöhung von zwei Freibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer, die auch für Wissenschaftler interessant sein können.

Ab 2013 ist der Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, von 500 Euro auf 720 Euro erhöht worden. Bei § 3 Nr. 26 a EStG handelt es sich um einen allgemeinen Freibetrag für Einnahmen/Aufwandsentschädigung aus allen (entgeltlichen oder unentgeltlichen, selbstständigen oder nichtselbstständigen) nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Damit soll durch diese Beschäftigungen entstehender Aufwand pauschal steuerfrei abgegolten werden (z.B. pauschale Vergütung von Vereinsvorständen).

Des Weiteren ist der Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbar nebenberuflich Tätiger bis zur Höhe von 2.400 Euro ab 2013 (anstelle von bisher 2.100 Euro) im Jahr steuerfrei. Für die Steuerfreiheit als „Übungsleiter“ gemäß § 3 Nr. 26 EStG muss es sich bei der Person des Auftraggebers um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Inland oder einem EU-/EWR-Staat gelegen ist, bzw. eine Behörde oder eine ansonsten gemeinnützige Einrichtung handeln (z.B. Bund, Land, Gemeinde, Universität, Schule, Volkshochschule, gemeinnützige Körperschaft, Ärztekammer, IHK, Sozialversicherungsträger). Als Tätigkeiten sind hier jedoch nur bestimmte Tätigkeiten steuerbegünstigt: Es muss sich um nebenberufliche (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeiten handeln, die neben einer Vollbeschäftigung ausgeübt werden; möglich sind sie aber auch ohne Hauptberuf (z.B. bei Rentnern, Studenten). Eine Nebentätigkeit wird bei einer Arbeitszeit bis zu einem Drittel der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft angenommen. Es muss sich um die Tätigkeit wie die eines Ausbilders/Übungsleiters handeln, z.B. die Mitwirkung bei öffentlichen Prüfungen, Examensprüfungen, Unterricht, Aus- oder Fortbildung. Als allgemein charakteristisches Merkmal eines „Übungsleiters“ wird verlangt, dass anderen Menschen Wissen (einschließlich Charakter- und Persönlichkeitsbildung), Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten irgendwelcher Art vermittelt werden. Soweit Einnahmen diesen Freibetrag von 2.400,- Euro übersteigen, sind sie nicht mehr steuerfrei. Betriebsausgaben/Werbungskosten können also nur über diesen Freibetrag hinaus steuerlich geltend gemacht werden. Bei mehreren begünstigten Nebentätigkeiten ist § 3 Nr. 26 EStG nur einmal anzuwenden, da der Freibetrag ein Jahresbetrag ist.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben Stellung genommen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG, also der Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur im Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand dieser Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet.

Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 Euro je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Nr. 26 b UStG den Betrag von 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Als Auslagenersatz werden beispielsweise auch ein Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometeransätzen oder Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt.

Das Bundesfinanzministerium führt zur Verdeutlichung mehrere Beispiele an: z.B., dass ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine Ehrenamtstätigkeit (eine Stunde pro Woche) eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 120 Euro monatlich und zusätzlich für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 20 Stunden im Jahr) eine jährliche Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 500 Euro erhält, eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG auch ohne zusätzliche Nachweise in Anspruch nehmen kann.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.3.2013 – IV D 3 – S 7185/09/10001-04


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