

Hochschulverband
DHV fordert einheitliche Standards für Tenure-Track-Verfahren
Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hat heute Leitlinien zur Gestaltung von Tenure-Track-Verfahren veröffentlicht. Diese sollten in den Bundesländern einheitlich geregelt werden. Neben den abweichenden Vorschriften in den Landeshochschulgesetzen gebe es auch noch einige Regelungslücken.
"Gleiche und faire Bedingungen schaffen mehr Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten", sagte der Präsident des DHV, Professor Lambert T. Koch. "Wer Exzellenz will, muss Verlässlichkeit bieten." Die Leitlinien zielten zugleich darauf ab, die Binnenmobilität zu fördern und die Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland für Forschende aus dem Ausland zu erhöhen.
Welche Reformen vorgeschlagen werden
- Fortlaufende Dienstzeit: Aus Gründen der Planungssicherheit wird eine fortlaufende Dienstzeit von sechs Jahren ohne Staffelung von 3 + 3 Jahren vorgeschlagen, wie sie derzeit nur in wenigen Bundesländern üblich ist.
- Verzicht auf Zwischenevaluation: Wenn ein fortlaufender Feedbackprozess sichergestellt sei, könne von der Zwischenevaluation abgesehen werden.
- Verbindliche Evaluationskriterien: Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren müssten zum Zeitpunkt der Rufannahme wissen, was von ihnen erwartet wird. Die wenigsten Hochschulgesetze enthielten eine entsprechende Vorschrift.
- Planungssicherheit: Die abschließende Evaluierung müsse rechtzeitig vor Ablauf des Dienstverhältnisses stattfinden. Bei einer auf sechs Jahre befristeten Stelle sei eine Entscheidung nach fünf Jahren angemessen.
Die DHV-Leitlinien sehen außerdem explizite gesetzliche Regelungen vor, nach denen auf das Evaluationsverfahren verzichtet beziehungsweise dieses vorgezogen werden kann – etwa bei einem externen Ruf oder bei besonderen Leistungen. Vorgeschlagen werden außerdem familienfreundliche Verlängerungen und eine mindestens einjährige Anschlussbeschäftigung bei einer abschlägigen Endevaluation.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aller Bundesländern sollten zudem die akademische Bezeichnung "Professorin" beziehungsweise "Professor" führen, Forschungssemester beantragen und von den Leistungsbezügen in der W-Besoldung profitieren dürfen.
hes