

Besoldung
Ein oft unbeachteter Bonus
Wie für alle anderen Besoldungsbestandteile ist auch für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen eine rechtliche Grundlage erforderlich. Diese findet sich in den jeweiligen Besoldungsgesetzen der Länder beziehungsweise des Bundes. Diese sind im Wesentlichen inhaltlich gleich und legen fest, dass Professorinnen und Professoren Forschungs- und Lehrzulagen bewilligt werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Vorschriften – ebenso wie bei denen für Leistungsbezüge – um sogenannte "Kann"-Vorschriften handelt. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Bewilligung, auch wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sein sollten. Es besteht lediglich ein Anspruch auf ein ermessensfehlerfreies Entscheiden der Hochschule.
Beispielhaft für Rechtsgrundlagen für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen seien hier Art. 57 Abs. 1 Bayrisches Besoldungsgesetz (BayBesG), § 62 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG NRW), § 60 Landesbesoldungsgesetz BaWü (LBesGBW), § 37 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG), § 43 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) oder auch § 35 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) genannt.
Auf diesen gesetzlichen Bestimmungen bauen dann noch entsprechende Verordnungen der Länder (so beispielsweise die Hochschulleistungsbezügeverordnung NRW) sowie hochschulinterne Leistungsbezüge-Verordnungen (zum Beispiel § 7 Leistungsbezüge-Richtlinie HAW Hamburg, § 6 Leistungsbezüge-Verordnung Universität Bremen) auf.
Voraussetzungen
Wann besteht die Möglichkeit, Forschungs- und Lehrzulagen zu erhalten? Ein ganz wesentliches Kriterium ist, dass es sich bei dem Drittmittelgeber um einen privaten Dritten handeln muss. Dies ist bei privaten Stiftungen, wie beispielsweise der VolkswagenStiftung, Audi Stiftung für Umwelt, Bertelsmann Stiftung oder ähnlichen Institutionen, der Fall. Viele Drittmittel werden jedoch von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) bewilligt. In diesen Fällen ist die Beantragung einer Forschungs- und Lehrzulage nicht möglich. Auch wenn die DFG organisationsrechtlich ein zivilrechtlicher Verein ist, handelt es sich bei den Geldern, die die DFG ausschüttet, um Mittel der öffentlichen Hand. Dies führt dazu, dass das Kriterium "privater Dritter" im Falle von Drittmitteln der DFG nicht erfüllt ist.
Eine Ausnahme bildet die Regelung in Hamburg. Dort ergibt sich aus § 39 Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG), dass Forschungs- und Lehrzulagen für das Einwerben privater oder öffentlicher Mittel gewährt werden können. Das Hessische Besoldungsgesetz lässt diese Frage offen, viele hessische Hochschulen beschränken die Forschungs- und Lehrzulage jedoch auf eingeworbene private Drittmittel.
Darüber hinaus darf eine Forschungs- und Lehrzulage nur dann gezahlt werden, wenn diese, neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens, durch die Drittmittel gedeckt werden. Dies ist insofern nachvollziehbar, als es sich um eine Zulage handelt, die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen letztendlich zwischen dem Drittmittelgeber und dem Projektverantwortlichen ausgehandelt wird. Die Hochschule fungiert insofern mehr oder minder lediglich als "Bank" in diesem Verfahren.
Schließlich muss der Drittmittelgeber mit der Vergabe der Forschungs- und Lehrzulage einverstanden sein. Diese Voraussetzung ist kongruent zur Bedingung, dass diese Zulage durch die Drittmittel gedeckt sein muss. Die Entscheidung, ob eine entsprechende Zulage gezahlt wird, obliegt insofern dem Drittmittelgeber.
Wer kann eine Forschungs- und Lehrzulage erhalten? Dies ist in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder geregelt.
In einigen Bundesländern ist die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen an alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer möglich, die der W-Besoldung unterliegen (zum Beispiel Baden-Württemberg). Dies findet sich auch in den Leistungsbezüge-Verordnungen der Hochschulen in diesen Bundesländern wieder, in denen dann explizit die Möglichkeit von Forschungs- und Lehrzulagen auch für W1-Professorinnen und W1-Professoren festgehalten wird (so beispielsweise § 2 Richtlinie der Universität Heidelberg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen).
Anderswo ist diese Möglichkeit beschränkt auf diejenigen Hochschullehrerinnen und -lehrer, die entweder nach W2 oder W3 besoldet sind (zum Beispiel der Bund, NRW, Bremen Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).
Umfang der Forschungs- und Lehrzulage
Es stellt sich die Frage, ob sich das ganze Verfahren lohnt. Das hängt sicherlich im Wesentlichen von der Höhe der eingeworbenen Drittmittel ab. Denn die gesetzlichen Bestimmungen legen ganz überwiegend fest, dass Forschungs- und Lehrzulagen bis zu einer Höhe von 100 Prozent des Jahresgrundgehalts der beantragenden Professorin beziehungsweise des beantragenden Professors bewilligungsfähig sind. In Ausnahmefällen kann die Forschungs- und Lehrzulage sogar noch darüber hinausgehen. So ergibt sich beispielsweise aus § 60 Abs. 2 S. 2 LBesGBW, dass dieser Höchstsatz in Ausnahmefällen überschritten werden kann.
Ausnahmefälle sind insbesondere dann gegeben, wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Landesinteresse besteht (so auch § 37 SächsBesG oder Art. 57 Abs. 1 BayBesG). Nicht so explizit, aber inhaltlich ähnlich formuliert es § 62 LBesG NRW, wo festgehalten ist, dass Forschungs- und Lehrzulagen in der Regel jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten dürfen. Und wo es Regeln gibt, da gibt es auch Ausnahmen.
In anderen Bundesländern gibt es diese Ausnahmemöglichkeit nicht, dort ist eine Überschreitung nicht vorgesehen. Dies gilt beispielsweise für die Regelungen in Bremen, Hamburg und auch Schleswig-Holstein.
Verhältnis zu besonderen Leistungsbezügen
Ob eine Forschungs- und Lehrzulage parallel neben besonderen Leistungsbezügen beziehungsweise der Erfüllung einer Zielvereinbarung gewährt werden kann, wird in den Bundesländern unterschiedlich bewertet. So wird dies beispielsweise in Sachsen kategorisch ausgeschlossen, dort heißt es in § 6 der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung, dass die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben der in Rede stehenden Drittmitteln ausschließt.
In Baden-Württemberg findet sich hingegen in der entsprechenden Verordnung keine Regelung, wie in solchen Fällen zu verfahren ist. Allerdings zeigt ein Blick in die universitären Regelungen, dass dies dort teilweise kategorisch verneint wird (so beispielsweise Universität Mannheim). Dies ist auch nachvollziehbar, da keine Leistung doppelt honoriert werden soll.
Ob man in Berufungsverhandlungen einbringen soll, dass man eine Forschungs- und Lehrzulage erhält, kommt auf den Einzelfall an. Auf der einen Seite besteht die Gefahr, dass man sich in den Verhandlungen über die Berufungsleistungsbezüge schwächt, auf der anderen Seite kann der Umstand, dass man eine Forschungs- und Lehrzulage erhält, die eigene wissenschaftliche Qualität belegen und stärken.
Ruhegehaltsfähigkeit
Ein letztes Wort sei noch der Ruhegehaltsfähigkeit gewidmet. Forschungs- und Lehrzulagen sind niemals ruhegehaltsfähig. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sie zum einen von Privaten gezahlt werden und somit keine Auswirkung auf eine staatliche Alimentation haben können, zum anderen, dass sie zeitlich beschränkt sind auf die Dauer des Drittmittelvorhabens.