In einem Labor ist eine Wissenschaftlerin mit Untersuchungen mittels technischer Geräte beschäftigt.
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Ausstattung
"Es gibt viele Rechtsirrtümer im Rahmen von Berufungszusagen"

Im Wettbewerb um Spitzenforschende werben Hochschulen mit Ausstattungsextras. Wie sicher diese Zusagen sind, erklärt DHV-Justitiar Steffen Rützenhoff.

Von Christine Vallbracht 25.11.2025

Bereits bei der Bewerbung äußern Kandidatinnen und Kandidaten ihre Vorstellungen darüber, welche Besoldung sie erwarten und wie ihre Professur mit Personal und Sachmitteln ausgestattet sein sollte. Ist die Bewerbungslage allgemein oder für ein bestimmtes Fach eher schlecht, sind Kandidatinnen und Kandidaten in einer besseren Verhandlungssituation, da das Gewinnungsinteresse der Hochschulen steigt. 

Es zeichnet sich ab, dass der Wettstreit der Hochschulen um hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zunehmen wird, die sich für eine Berufung eignen. Ende 2024 waren laut Statistischem Bundesamt (Destatis) rund 52.100 Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen und Hochschulkliniken beschäftigt. Ab dem Jahr 2029 erreichen bis zum Jahr 2033 jährlich mindestens 2.000 von ihnen das 65. Lebensjahr und damit das Pensionsalter. Das hat eine Analyse des Centrums für Hochschulentwicklung (CHE) Anfang des Jahres festgestellt. 

Zugesagte Sach- und Personalausstattung nicht unbefristet 

Sind die Berufungsverhandlungen zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers verlaufen, ist die Professur gut ausgestattet mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitenden, mit benötigten Räumen, Verbrauchsmaterialien, Geräten, Reisekosten und sonstigem Forschungsbudget. "Viele Professorinnen und Professoren denken, die einmal zugesagte Ausstattung gälte für immer. Dem ist allerdings absolut nicht so", stellt Dr. Steffen Rützenhoff klar. Er ist Justitiar beim Deutschen Hochschulverband (DHV) und berät angehende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Berufungsverhandlungen. 

"Viele Professorinnen und Professoren denken, die einmal zugesagte Ausstattung gälte für immer."
Dr. Steffen Rützenhoff, Justitiar beim DHV

"Tatsächlich gibt es viele Rechtsirrtümer im Rahmen von Berufungszusagen", ergänzt Rützenhoff. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Hochschule bestehe lediglich in Bezug auf die Grundausstattung. Alle weiteren finanziellen Zusagen seien gesetzlich prinzipiell befristet. "Die Landeshochschulgesetze zwingen die Hochschulen gewissermaßen dazu, die Gewährung dieser zusätzlichen Mittel zu befristen", führt Rützenhoff aus. Überwiegend sei die Zeitspanne hierfür fünf Jahre und dabei eng an die Wissenschaftshaushalte der jeweiligen Landesministerien und -parlamente geknüpft. 

"Der DHV vertritt hier ganz klar die Linie, dass diese Zusagen Bestands- und Vertrauensschutz genießen und nicht vor Ablauf der Frist kündbar sind."
Dr. Steffen Rützenhoff, Justitiar beim DHV

Sollte allerdings eine Hochschule im Laufe dieser zugesagten fünf Jahre auf die Idee kommen, die Mittel wieder begrenzen zu wollen, sei das vertragswidrig: "Der DHV vertritt hier ganz klar die Linie, dass diese Zusagen Bestands- und Vertrauensschutz genießen und nicht vor Ablauf der Frist kündbar sind", erläutert der Justitiar. Im Rahmen eines Gewinnungsgesprächs festgelegte Mittelzusagen, die über eine Grundausstattung hinausgehen, seien bindend. Die Hochschulen trügen dabei eindeutig die Darlegungs- und Beweislast, etwa für Ausnahmen, wenn ein Bundesland für alle Hochschulen neue Modalitäten mit Kürzungen ausgehandelt habe (sogenannter Haushaltsvorbehalt). 

Nach Ablauf der Frist kommt die Ernüchterung 

Brenzlig werde es, wenn die fünf Jahre abgelaufen sind und keine neuen Zusagen ausgehandelt wurden. Dann stehe es im Ermessen der Hochschule, ob die Ausstattung über das Nötigste hinaus weiter finanziert wird. "Nach fünf Jahren kommt dann regelmäßig die Ernüchterung – wie in jeder Beziehung", kommentiert Rützenhoff mit einem Schmunzeln. "Aber auch hier stehen wir unseren Mitgliedern zur Seite. Denn nicht alles, was probiert wird, ist auch rechtens." 

Manchmal könne es dem Justitiar zufolge auch sinnvoll sein, vor Ablauf der Frist neu zu verhandeln. Der Verhandlungshebel sei dann zwar etwas geringer als zur Berufung, aber dafür gebe es keine bösen Überraschungen. Das sei im Einzelfall sehr unterschiedlich und hänge von verschiedenen Faktoren ab. 

Kürzungen bis an den Kernbereich der Grundausstattung 

Gehen die geplanten Kürzungen etwa auf einen Regierungswechsel und neue Hochschulverträge zurück, treffe dies in der Regel alle gleichermaßen. Oftmals werde hier bei den Personalkosten insbesondere im akademischen Mittelbau angesetzt, teils gehe es um Labore und Gerätschaften, die künftig wegfallen. 

Rützenhoff führt aus, er habe in seiner Beratungspraxis Fälle erlebt, in welchen die Hochschule aufgrund finanzieller Engpässe die Ausstattung so stark habe zurückfahren wollen, dass der Kernbereich der Grundausstattung betroffen gewesen sei. Verletzt wird dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch in der Regel dann, wenn der Kernbereich der wissenschaftlichen Tätigkeit der Hochschullehrkraft angetastet wird, mithin eine wissenschaftliche Betätigung wegen fehlender Ausstattung nicht mehr möglich ist. 

Es sei es notwendig, hier genau mit Blick auf die berufene Fachvertretung zu prüfen: "Eine Labormedizinerin ohne entsprechendes Labor funktioniert beispielsweise nicht, ein klinisch tätiger Professor in der Zahnmedizin ohne eigenes wissenschaftliches Personal hingegen schon."