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Besoldung
Grundgehalt für Juniorprofessoren im Südwesten am höchsten

Die Grundgehälter für Juniorprofessuren unterscheiden sich um mehrere hundert Euro. Auch die Regeln für zusätzliche Bezüge sind verschieden.

19.06.2019

Grundgehalt ist nicht gleich Grundgehalt: Das gilt auch für Juniorprofessuren. Der Verdienst der Nachwuchswissenschaftler reicht laut einer Auswertung des Deutschen Hochschulverbandes (DHV) von rund 4.200 Euro in Hessen bis rund 4.900 Euro in Baden-Württemberg. Hinzu kommen mögliche Zulagen.

In allen Ländern bis auf den Bund und die Länder Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz können W1-Professorinnen und W1-Professoren etwa eine Forschungszulage bei Einwerbung von privaten Drittmitteln erhalten, wenn dies mit dem Drittmittelgeber vereinbart wurde. Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. Das bedeutet, dass sich der erhöhte Verdienst nicht in einer späteren Pension bemerkbar macht.

Darüber hinaus vergeben fast alle Länder und der Bund nach positiver Zwischenevaluation eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 bis 325 Euro. Evaluiert werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Regel nach drei Jahren.

In Berlin erhalten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sogar bereits in der ersten Beschäftigungsphase eine Zulage. Diese beträgt nach Informationen des DHV aktuell 200 Euro. 

Sachsen orientiert sich wie bei den Besoldungsgruppen W2 und W3 auch bei der Juniorprofessur an Erfahrungsstufen. In der zweiten Stufe, die nach positiver Zwischenevaluation erreicht wird, gibt es circa 350 Euro mehr an W1-Grundgehalt. 

Kaum genutzt: Zulage zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit

In Baden-Württemberg gibt es darüber hinaus Leistungsbezüge, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu gewinnen beziehungsweise an der Hochschule zu halten. Darüber hinaus vergibt das Land ebenso wie Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung und Lehre.

Das Saarland bildet insoweit das Schlusslicht der Besoldung, als sich bei neu berufenen Juniorprofessoren das W1-Grundgehalt zunächst einmal um 370 Euro für die Dauer von zwei Jahren vermindert. In Baden-Württemberg wurde diese Regelung im vergangenen Jahr abgeschafft. 

Die Bundesländer haben außerdem die Möglichkeit eine Zulage zu gewähren, wenn eine Stelle – etwa wegen besser bezahlten Angeboten aus der Wirtschaft – nicht besetzt werden kann. Davon machen sie laut Angaben des DHV aber nur selten Gebrauch. 

Alle Regelungen der Länder und des Bundes zur Besoldung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren schildert Dr. Ulrike Preißler, Justiziarin des DHV, ausführlich in der aktuellen Ausgabe von Forschung & Lehre.

kas