

FAQ
Was besagt das Dienstrecht für Professoren?
Professoren verfügen über ein spezielles Dienstrecht, da sie beispielsweise ihre Primäraufgaben in Forschung und Lehre selbstständig und grundsätzlich auch weisungsungebunden wahrnehmen. Zu dem besonderen Dienstrecht von Professoren gehört es aber auch, dass Arbeitszeitvorschriften regelmäßig keine Geltung beanspruchen. Auch Dienstreisen von Professoren unterliegen in den meisten Bundesländern keinem dienstrechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
Gleichwohl empfiehlt es sich, die Dienstreise aus versorgungsrechtlichen Gründen im Vorhinein als solche anzuzeigen. Beantragt man eine Reisekostenerstattung, setzt diese regelmäßig die reisekostenrechtliche Genehmigung der Dienstreise voraus. Letzteres hat mit einem dienstrechtlichen Genehmigungsvorbehalt jedoch nichts zu tun. Auch der Erholungsurlaub von Professoren unterliegt – sowohl was seine (vermeintliche) Genehmigungsbedürftigkeit als auch was seine zeitliche Lage anbetrifft – speziellen Regelungen.
Beispielsweise kann – wie in Bayern – der Erholungsurlaub der Professoren durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten sein. Auch kann es – wie in Berlin – Regelungen geben, wonach der Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen ist. Die Regelungen über Vorgaben zur Präsenz am Hochschulort beziehungsweise auch in der Hochschule, zum Erholungsurlaub und zu den Dienstreisen von Professoren sind in den einzelnen Bundesländern im Detail durchaus unterschiedlich geregelt.
Ein aktuelles Merkblatt über diese Länderunterschiede (Präsenz, Erholung und Dienstreise von Professoren) bietet zum Beispiel der Deutsche Hochschulverband für Mitglieder auf seiner Website an.