Eine Person unterschreibt einen Vertrag
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Betreuungsvereinbarungen in Promotionsverfahren
Schriftlich vereinbartes Vertrauen

Baden-Württemberg schreibt die Betreuungsvereinbarung zwischen Doktoranden und Betreuern nun gesetzlich vor. Eine Kritik aus rechtlicher Sicht.

Nach geltendem Recht ist die Betreuungsvereinbarung in der Regel nicht mehr als die Verständigung auf einen Compliancekodex: Doktorand und betreuender Wissenschaftler versichern gegenseitig, sich rechtskonform zu verhalten, nämlich die sich aus dem Hochschulrecht, den Promotionsordnungen und – auf der Seite des Wissenschaftlers – dem Dienstrecht ergebenden wechselseitigen gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten.

Promotion: Baden-Württemberg verpflichtet zu schriftlicher Betreuungsvereinbarung

Dabei will das LHG Baden-Württemberg nicht stehen bleiben. Mit dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz wurde der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zwischen Doktoranden und Betreuern nunmehr gesetzlich vorgeschrieben: Diese Promotionsvereinbarung "wird" nach § 38 Abs. 5 Satz 3 LHG zwischen Promovierenden und Betreuern in Schriftform und mit "Mindestinhalten" geschlossen.

Auch das Hochschulzukunftsgesetz NRW sieht in § 67 Abs. 2 Satz 3 den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung vor, deren Partner, wie sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, Doktorand und wissenschaftlicher Betreuer sein sollen. Die hier geregelte Betreuungsvereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren, der gemäß den hochschulrechtlichen Vorgaben abzuschließen ist. Auf diese Verrechtlichung des Betreuungsverhältnisses gelangen die §§ 54 Satz 1 ff. LVwVfG, die in § 62 Satz 2 LVwVfG subsidiär auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweisen, zur Anwendung.

Ziele und Probleme gesetzlicher Betreuungsvereinbarung

Kern des nach § 38 Abs. 5 Satz 3 LHG Baden-Württemberg festzulegenden Mindestinhalts der Betreuungsvereinbarung, auf den sich Betreuer und Doktorand zu einigen haben, sind Zeitpläne für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte des Doktoranden einerseits (Nr. 1) und die bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten andererseits (Nr. 5). Bei der zuletzt genannten Regelung ist zweifelhaft: Sollen bereits in der Betreuungsvereinbarung die Begutachtungszeiten nach Abgabe der Dissertation festgelegt sein? Oder soll lediglich ein Zeitrahmen vorgesehen werden, innerhalb dessen bei Abgabe der Dissertation die Begutachtungszeiten (von wem?) festgelegt werden?

Wie dem auch sei: Die Begutachtungszeiten müssen bei sinngemäßer Auslegung unter dem Vorbehalt geänderter Verhältnisse, insbesondere neuer zusätzlicher Belastungen, aber auch der Familiensituation des Hochschullehrers, stehen. Eine verbindliche Festlegung von konkreten Begutachtungszeiten ist zudem weder mit der Lehrfreiheit noch mit der Wissenschaftsfreiheit zu vereinbaren. Für eine hervorragende, aber knappe Dissertation bedarf man weitaus weniger Zeit als für eine umfangreiche, inhaltlich und sprachlich problematische Dissertation, die nach einer ersten Korrektur nochmals zurückzugeben ist. Der Gesetzgeber, der hierfür kein Gespür hat, muss sich zudem fragen lassen, warum er hinsichtlich der Korrekturfristen den Betreuer von Dissertationen in die Pflicht nehmen möchte, für die weiteren Gutachter aber keinerlei rechtliche Vorgaben macht.

    "Die Verständigung über Abschluss und Inhalt
    der Betreuungsverein­barung kann scheitern."

§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG geht davon aus, dass sich Betreuer und Doktorand über Abschluss und Inhalt der Betreuungsvereinbarung verständigen. Die Verständigung kann scheitern, sei es, dass Betreuer oder Doktorand eine solche vertragliche Bindung überhaupt ablehnen, sei es, dass sie sich über deren Inhalt nicht einigen können. Da aber gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 LHG der Doktorandenstatus Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades ist, hätte dies zur Konsequenz, dass ein materiell gegebener Promotionsanspruch nicht durchzusetzen wäre. Kann es aber verfassungsrechtlich zulässig sein, Forscher an einer Fakultät von der Promotion auszuschließen, die ihre Dissertation ohne Betreuungsvereinbarung angefertigt haben?

Nach ganz herrschender Meinung sind Promotionen mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie der Forschungsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auch dann zu begutachten und gegebenenfalls anzunehmen, wenn diese ohne vorherige Betreuung durch einen Hochschullehrer eingereicht wurden. Dementsprechend kann die Promotion nicht abgelehnt werden, weil vor der Erbringung der Forschungsleistung keine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Es wäre schlechterdings unverhältnismäßig, eine inhaltlichen Maßstäben genügende Forschungsleistung aufgrund fehlender Verfahrensanforderungen, etwa einer Betreuungsvereinbarung, scheitern zu lassen. Daraus resultiert, dass auch nach der Neufassung des § 38 Abs. 5 LHG der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung jedenfalls dann keine notwendige Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades sein kann, wenn die Forschungsleistung bereits erbracht wurde.

Eine andere Frage ist, ob der Doktorand, aber auch der Betreuer, einen Anspruch auf Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit einem bestimmten Inhalt hat: Kann aus § 38 Abs. 5 Satz 3 LHG Baden-Württemberg ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abschluss einer Betreuungsvereinbarung mit den dort geregelten Mindestinhalten hergeleitet werden? Einem derartigen Anspruch steht der von der Lehrfreiheit verfassungsrechtlich geschützte Freiraum des Betreuers entgegen. Art. 5 Abs. 3 GG garantiert Hochschullehrern mit der Freiheit der Lehre auch einen Freiraum bei der Betreuung von Doktoranden. Die Hochschullehrer sind bei der Betreuung ihrer Doktoranden nicht nur inhaltlich, sondern auch in formeller und methodischer Hinsicht frei.

Ob die wissenschaftliche Betreuung eines Doktoranden in eine förmliche Vereinbarung gegossen wird oder in einem akademischen Vertrauensverhältnis ohne Festlegung von Mindestinhalten erfolgt, ist eine Methodenfrage, deren Entscheidung allein beim Hochschullehrer liegt. Dieser entscheidet im Benehmen mit seinem Doktoranden, zu welchem Zeitpunkt und wie er seine Doktoranden beim Fortgang ihrer Arbeit fachlich unterstützt, in welchem Umfang Betreuungsgespräche – auch zur Überwindung persönlicher Krisen – bei der Erstellung der Dissertation stattfinden, wie er sich von der Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überzeugt und wie sich die Fertigstellung einer Dissertation in einem bestimmten Zeitlimit erreichen lässt.

In der Praxis besteht seit jeher ein besonderes Verhältnis wechselbezüglichen Austausches: Zwischen Betreuer und seinem Doktoranden herrscht ein auf die Promotion bezogenes Vertrauensverhältnis. Der Formenzwang und mit ihm die naiven Hoffnungen, die in eine Verrechtlichung des Promotionsverhältnisses gelegt werden, sind dem von gegenseitigem Vertrauen getragenen, situationsgerecht erfolgenden Zusammenwirken von fachlich erfahrenem Betreuer und Doktorand letztlich abträglich. Zugespitzt formuliert: Das Vertrauen, das der zu Betreuende in die fachliche Kompetenz des Hochschullehrers setzt und auch setzen muss, kann nicht zum Gegenstand paritätisch auszuhandelnder Vereinbarungen gemacht werden. Entsprechendes gilt für die Doktoranden. Ihnen muss es auf Grund der ihnen zukommenden Studier- und Wissenschaftsfreiheit letztlich frei stehen, ob sie ein Promotionsvorhaben innerhalb der Bindungen einer förmlichen Betreuungsvereinbarung oder unabhängig davon durchführen wollen.

    "Promotionsvereinbarungen sind keine geeignete Maßnahme,
    um wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegenzuwirken."

Wann ist eine Einschränkung der Lehrfreiheit möglich?

Nun mag man einwenden, dass der Gesetzgeber zur Einschränkung bzw. zur Ausgestaltung der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berechtigt sei. Eine Einschränkung oder Ausgestaltung der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit ist aber nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen statthaft. Die Lehr- und Wissenschaftsfreiheit unterliegt lediglich grundrechtsimmanenten Schranken. Diese sind aus dem Kontext der Verfassung zu ermitteln. Weitestgehend konsentierte Schranken der Lehrfreiheit betreffen etwa die sich aus den Curricula ergebenden Grenzen der Wahl von Vorlesungsgegenständen, die Orientierung der Stoffvermittlung an Modulhandbüchern oder auch Evaluationen von Vorlesungsveranstaltungen. Die Begrenzung der Lehrfreiheit durch Promotionsvereinbarungen wird nicht von derart gewichtigen verfassungsrechtlichen Zielsetzungen getragen. Denn wenn als wesentliches Ziel genannt wird, man wolle wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegenwirken, so sind Promotionsvereinbarungen keine geeignete Maßnahme. Seit jeher – und völlig unbestritten – gehört es zu den Verpflichtungen der Hochschullehrer, sich von der Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bei der Abfassung von Promotionen zu überzeugen. In der Vergangenheit hat sich erwiesen, dass in Promotionen vielfach ungenau und unvollständig zitiert wurde, darüber hinaus gar Plagiate in nicht geringer Zahl erfolgt sind. Für diese Problematik sind Betreuer und Doktoranden mittlerweile sehr sensibilisiert. Von einer entsprechenden Regelung in einer Betreuungsvereinbarung lässt sich keine weitere Sensibilisierung, aber auch keine höhere Vermeidungsrate von Plagiatsfällen erwarten. Sie ist nicht geeignet, in effektiver Weise die Qualität von Promotionen zu verbessern.

Gestörtes Betreuungs­verhältnis

Wenn der Doktorand den in der Promotionsvereinbarung festgelegten Zeitplan nicht einhält oder die regelmäßigen Sachstandsberichte versäumt, muss das Betreuungsverhältnis aufgelöst werden können. Den Weg dazu ebnet § 62 S. 2 LVwVfG mit der Anordnung der subsidiären Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts: Die Betreuungsvereinbarung kann wie jeder auf Dauer gerichteter Schuldvertrag nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unentschuldigte zeitliche Verzögerungen der Arbeit oder die Versäumung von Sachstandsberichten stellen, wenn sie gravierend sind, einen solchen wichtigen Grund dar. Eine etwaige Kündigung der Promotionsvereinbarung ändert entsprechend der obigen Ausführungen nichts an der Zulassung als Doktorand. Er arbeitet nunmehr auf eigenes Risiko bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Zulassung.

Der Bruch der Betreuungsvereinbarung kann zu Schadensersatzpflichten führen. Zu denken ist in erster Linie an Verzögerungsschäden auf der Seite des Doktoranden: Verzögert sich die Begutachtung gegenüber der vorgegebenen Begutachtungszeit, kann das zur Folge haben, dass der Doktorand erst später eine besser dotierte Stelle, etwa als Anwalt, erhält. Umgekehrt kann eine vom Doktoranden verursachte Verzögerung der Promotion zu finanziellen Ausfällen auf Seiten des Betreuers führen. Etwa kann die weitere Förderung eines Projekts, zu dessen Bestandteilen das Promotionsvorhaben gehörte, eingestellt werden.

Betreuungsvereinbarung: Symbolisch oder gar aktionistisch

Der in einigen Landeshochschulgesetzen eingeschlagene Weg zu rechtsverbindlichen Betreuungsvereinbarungen führt in die Irre. Die Verleihung des Doktorgrades kann und muss auch dann erfolgen, wenn zuvor keine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden war. Ein Abschlusszwang scheitert an der Lehrfreiheit des Betreuers und an der Wissenschafts- sowie Studierfreiheit des Doktoranden. Freiwillig abgeschlossene Vereinbarungen werfen im Falle von Pflichtverletzungen Fragen der Haftung auf. Die im LHG Baden–Württemberg erfolgte Verrechtlichung der Vertrauensbeziehung zwischen dem Hochschullehrer und seinem Doktoranden ist ein Fall symbolischer oder gar aktionistischer Gesetzgebung und damit der falsche Weg.

Kurzfassung eines in Ordnung der Wissenschaft 2014, S. 103ff. veröffentlichten Beitrags