Ein Fragezeichen, eine Glühbirne und ein Ausrufungszeichen mit Kreide auf eine Tafel gemalt
Gerhard Seybert/fotolia

FAQ
Welchen Vorteil es hat, die Promotion zügig abzuschließen

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt die maximale Befristungsdauer vor und nach der Promotion. Das sollten Nachwuchswissenschaftler bedenken.

Von Maria Kleinert 27.06.2018

Eine schnelle Promotion hat die positive Folge, eingesparte Zeit für weitere wissenschaftliche Qualifizierung während der Postdoc-Phase nutzen zu können. Einen Anspruch haben Promovierte darauf jedoch nicht: Die Hochschulen müssen ihnen keinen weiteren Vertrag anbieten, wenn Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler ihre Höchstbefristungsdauer noch nicht überschritten haben.

Grundlage dieser Regelung ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen ohne abgeschlossene Promotion ist nach dem WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Bedingung: Die befristete Beschäftigung muss der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dienen.

Nach abgeschlossener Promotion ist eine erneute Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, in der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren. Paragraf 2 Absatz 1 WissZeitVG lässt somit die Befristung von maximal zwölf Jahren (in der Medizin 15 Jahren) zu.

Liegt die Dauer von Beschäftigung und Promotionszeit unter sechs Jahren (in der Medizin neun Jahren), können Promovierte diese Zeit nach der Promotion nutzen, haben hierauf aber keinen Anspruch.

Konkret bedeutet das, dass ein Promovend, der ein Jahr an einem Lehrstuhl gearbeitet und anschließend drei Jahre promoviert hat, nach Abschluss seiner Promotion noch acht Jahre nach dem WissZeitVG befristet beschäftigt sein kann. Hat er in der Medizin promoviert, kann er noch elf Jahre befristet beschäftigt arbeiten.