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Übergang in den Ruhestand
Seniorprofessur und Alternativen - was danach möglich ist

Tätigkeiten von Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach Eintritt in den Ruhestand sind beliebt. Welche Möglichkeiten gibt es?

Von Martin Hellfeier 15.12.2025

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze scheiden Professorinnen und Professoren aus dem aktiven Hochschuldienst aus. Grundsätzlich ist es zwar denkbar, die Dienstzeit im Beamtenstatus zu verlängern. Dies ist in den allermeisten Ländern maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs möglich. Bei angestellten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern kann eine Fortführung des Arbeitsvertrags angestrebt werden. Oftmals sind die genannten Optionen von beiden Seiten aber nicht gewünscht, etwa dann, wenn die Hochschule weitgehende Flexibilität wahren möchte und eine Professur bis zur endgültigen Neubesetzung nur kurzfristig übergangsweise besetzt sein soll. 

Es ist dann möglich, die Wahrnehmung von Aufgaben auf der Basis eines (neuartigen) Angestelltenverhältnisses zu vereinbaren oder eine Beauftragung zur Übernahme professoraler Aufgaben anzustreben. Häufig wird dafür eine "Seniorprofessur" besetzt. Dabei ist die Wahrnehmung einer Seniorprofessur nicht auf die "eigene" Hochschule beschränkt. Der Begriff hat expliziten Eingang in einige Landeshochschulgesetze gefunden (so zum Beispiel im Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt, im Landeshochschulgesetz Schleswig-Holstein und Thüringer Hochschulgesetz). 

Professorinnen und Professoren im Ruhestand, die eine solche Professur wahrnehmen, dürfen sich nach den landesrechtlichen Vorschriften "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" nennen. Vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Vorgaben zur Seniorprofessur steht es Hochschulen aber grundsätzlich frei, die Wahrnehmung professoraler Aufgaben nach dem Eintritt in den Ruhestand als Tätigkeit im Rahmen einer "Seniorprofessur" oder anders zu betiteln.

Ausgestaltung der Seniorprofessur

Die Seniorprofessur wird entweder vertraglich oder als einseitige Beauftragung ausgestaltet. Hierbei wird regelmäßig der Umfang der Aufgabenwahrnehmung fixiert. Dies kann vollumfänglich erfolgen, das heißt, den gesamten Aufgabenkanon umfassen, den auch im aktiven Dienst befindliche Professorinnen und Professoren wahrnehmen und der nach den Hochschulgesetzen "Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung" mit ihren Verästelungen beinhaltet. 

Zu regelnde Pflichten auf Hochschulseite umfassen neben der etwaigen Gewährung einer Ausstattung der Seniorprofessur mit Sachmitteln und Personal auch Vergütungsfragen. Dabei orientiert sich die Vergütung bei Beamtinnen und Beamten im Ruhestand häufig an der Differenz zwischen ihren Versorgungsleistungen und den zuletzt im aktiven Dienst bezogenen ruhegehaltfähigen Bezügen. 

Es sind aber auch andere Varianten denkbar, etwa die Gewährung eines Pauschalbetrags oder die Anlehnung an die Besoldungsgruppen W2 und W3. In beamtenversorgungsrechtlicher Hinsicht wäre dabei zu beachten, dass in den meisten Ländern Vergütungen aus einer Seniorprofessur auf die beamtenrechtliche Pension angerechnet werden, soweit in der Summe von Versorgungsleistungen und Vergütung der Wert der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im aktiven Amt überschritten wird. 

Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hat im Zuge jüngerer Modernisierungsbestrebungen im Dienstrecht einiger Länder (zuletzt in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) alle Landesgesetzgeber dazu aufgerufen, auf bestehende Hinzuverdienstgrenzen bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zu verzichten, da die Expertise von Beamtinnen und Beamten im Ruhestand gefragt ist, um Vakanzen zeitnah ausgleichen und im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft bestehen zu können. Auf Rentenleistungen aus der Deutschen Rentenversicherung sind nach Erreichen des regulären Rentenalters Einkommen hingegen grundsätzlich nicht anrechenbar.

Ob nach dem Eintritt in den Ruhestand beschäftigte Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren Mitglieder der Hochschule mit allen im Landeshochschulgesetz verorteten Rechten und Pflichten oder (lediglich) Angehörige der Hochschule sind, hängt in der Regel nicht vom geschlossenen Vertrag oder von der Beauftragung, sondern vielmehr vom einschlägigen Landeshochschulgesetz, mitunter auch von der jeweiligen Grundordnung ab. Diese Fragen berühren die aktive Mitwirkungsmöglichkeit in kollegialen Selbstverwaltungsorganen, zum Beispiel im Fakultätsrat.

Alternativen zur Seniorprofessur

Natürlich sind Fälle denkbar, in denen keine vollumfängliche Wahrnehmung des Aufgabenkanons wie bei aktiven Professorinnen und Professoren gewünscht ist. Denkbar ist etwa, dass beidseitig lediglich Interesse an einer bestimmten Lehrleistung besteht. Dies könnte dann im Rahmen eines vergüteten Lehrauftrags realisiert werden. Häufig besteht auch der Wunsch, einen Forschungsschwerpunkt weiter zu betreuen oder durch Drittmittel geförderte Forschungsprojekte zu Ende zu führen. Da Rechtsansprüche auf Weiterführung eines Drittmittelprojekts oder aber nur auf die Inanspruchnahme eingeworbener Drittmittel nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr bestehen, werden derart bestimmte Tätigkeiten ebenfalls im Rahmen zum Beispiel von Verträgen oder Beauftragungen ermöglicht. 

Dabei empfiehlt es sich, unter anderem die Verfügungsmacht über Ressourcen unter Einbeziehung der Zuordnung etwaiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln. Derartige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen einer Seniorprofessur oder in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis wahrgenommen werden, sind ebenfalls an allen Hochschulen denkbar, mithin nicht nur an derjenigen, an der die Beschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgte. Die Vergütung für die Beschäftigung unterliegt prinzipiell der Vertragsfreiheit und orientiert sich zumeist an den Usancen der spezifischen Hochschule und dem Umfang der Aufgabenwahrnehmung.

"Als zielführend erweist sich in vielen Fällen, den Wunsch nach einer über den Ruhestand hinausreichenden Tätigkeit früh genug zu äußern."

Beratung und Anbahnung

Der DHV berät zu den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten einer über den Ruhestand hinausreichenden Beschäftigung an der Hochschule. Dabei zeigt sich in der Praxis ein "buntes" Bild der Aktivitäten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach ihrem Eintritt in den Ruhestand. Die Palette reicht dabei von der ehrenamtlichen Tätigkeit, etwa im Rahmen einer weitergeführten Promotionsbetreuung, über eine gezielte partielle Aufgabenwahrnehmung bis hin zur Besetzung einer Seniorprofessur oder ähnlichem. 

Je nach Wunsch der Vertragspartner sind vor diesem Hintergrund unterschiedliche Konstellationen denkbar. Da die Partner nicht mehr an das formenstrenge Beamtenrecht gebunden sind, lassen sich Aspekte wie die Laufzeit von Verträgen und/oder die Vergütung vertraglich autonom regeln. Als zielführend erweist sich dabei in vielen Fällen, den Wunsch nach einer über den Ruhestand hinausreichenden Tätigkeit früh genug zu äußern und idealiter zuvor mit der Fakultät respektive dem Fachbereich abzusprechen. Die Entscheidung über eine weitergehende entgeltliche Tätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand trifft am Ende die Hochschulleitung. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 

Arbeiten im Alter? – Schwerpunkt in "Forschung & Lehre"

Die Dezember-Ausgabe von "Forschung & Lehre" widmet sich mit einem Themen-Schwerpunkt der Gestaltung der dritten Lebensphase. Die Beiträge:

  • Denis Gerstorf/Hans-Werner Wahl: Rasante Entwicklung. Alter und Altern im Wandel der Zeit
  • Hans Martin Hasselhorn: Eher früher als später? Der Übergang in den Ruhestand in Zahlen
  • Im Gespräch mit Axel Börsch-Supan: Aus dem Gleichgewicht. Das Rentensystem zwischen höherer Lebenserwartung und wirtschaftlicher Stagnation
  • Im Gespräch mit Anne Schäfer: Verlangsamen und verjüngen. Einblicke in die aktuelle biologische Alternsforschung
  • Julia Reuter/Oliver Berli: Professorale Abschiede. Vom Umgang mit dem Ende der wissenschaftlichen Karriere
  • Martin Hellfeier: Was danach möglich ist. Über die Seniorprofessur und Alternativen 

Die Redaktion hat außerdem persönliche Einblicke von Professorinnen und Professoren in die Zeit vor und nach der Pensionierung zusammengestellt. Hier geht es zur aktuellen Ausgabe – Reinlesen lohnt sich!