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Karrierepraxis
Teilzeit im Hochschulbetrieb

Der Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten wächst auch in der Wissenschaft. Wie kann Teilzeitarbeit ohne berufliche Nachteile ermöglicht werden?

Von Charlotte Blawatt 21.04.2026

Die rechtlichen Grundlagen für Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis sind in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt. Diese sehen verschiedene Modelle vor: eine voraussetzungslose Teilzeit (zum Beispiel in Nordrein-Westfalen § 63 LBG NRW), die Altersteilzeit (zum Beispiel § 66 LBG NRW) sowie – und hierum soll es vorliegend schwerpunktmäßig gehen – Regelungen zur Teilzeit aus familiären Gründen (siehe Zitate am Ende des Beitrags). Bei Professuren im Angestelltenverhältnis wird auf diese beamtenrechtlichen Vorschriften regelmäßig im Arbeitsvertrag Bezug genommen.

Das Besondere: Im Gegensatz zu sonstigen Teilzeitmodellen, deren Bewilligung im Ermessen des Dienstherrn liegt ("Kann-Vorschriften"), besteht bei familienbedingter Teilzeit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung, was durch den Wortlaut "ist zu bewilligen" deutlich wird.

Teilzeit ist auch für Beamtinnen und Beamte möglich

Alle Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen zur Teilzeit aus familiären Gründen stimmen im Wesentlichen überein. Sie sehen vor, dass Beamtinnen und Beamte auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren zu bewilligen ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Teilzeitumfang ist in den meisten Bundesländern vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Hauptberuflichkeit des Beamtentums grundsätzlich auf eine maximale Arbeitszeitreduzierung von 50 Prozent beschränkt.

Bei der Teilzeit aus familiären Gründen ist eine Reduzierung auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in den meisten Bundesländern möglich, oftmals auf bis zu einem Viertel. Eine Höchstdauer der 50-prozentigen Teilzeitbeschäftigung ist regelmäßig nicht vorgesehen; maßgeblich ist allein das Vorliegen der Voraussetzungen. Allerdings ist in manchen Bundesländern die familienbedingte Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (sogenannte unterhälftige Teilzeit) zeitlich begrenzt.

Gemeinsamer Haushalt ist keine Voraussetzung

Ein Anspruch auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung setzt die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen voraus. In der Praxis überwiegt der Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung minderjähriger Kinder, weshalb im Folgenden auf diese Konstellation näher eingegangen werden soll.

Eine häusliche Gemeinschaft zwischen den betreuenden Beamtinnen und Beamten und dem Kind ist dabei in keinem Bundesland eine zwingende Voraussetzung. Während früher teilweise noch das Zusammenleben im gleichen Haushalt verlangt wurde, tragen die jetzigen Regelungen modernen Familienmodellen Rechnung, in denen Kinder nicht zwingend dauerhaft im Haushalt eines Elternteils leben, etwa bei geteiltem Sorgerecht.

Entscheidend ist, dass eine Betreuung durch die Beamtin oder den Beamten erfolgt.

In der Beratungspraxis sorgt regelmäßig der Begriff der "tatsächlichen" Betreuung für Unsicherheit. Dabei ist die Hürde niedriger, als die Formulierung zunächst vermuten lässt: Entscheidend ist, dass eine Betreuung durch die Beamtin oder den Beamten erfolgt – nicht aber, dass sie ausschließlich durch sie oder ihn erfolgen muss. Der Anspruch auf Teilzeit entfällt nicht, nur weil auch andere Personen in die Betreuung eingebunden sind, diese übernehmen könnten oder bislang übernommen haben (OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.12.2004 – 1 W 39/04). Auch eine ergänzende Unterstützung durch Dritte – etwa durch Großeltern, Partnerinnen und Partner oder Betreuungseinrichtungen – steht dem Anspruch nicht per se entgegen (VG Meiningen, Urteil vom 25.01.2010 – 1 K 333/07). Es müssen aber gewichtige Betreuungsleistungen weiterhin durch die Beamtin oder den Beamten wahrgenommen werden.

Einschränkungen können "zwingende dienstliche Belange" sein

Ist die Voraussetzung einer tatsächlichen Betreuung erfüllt, darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der familienbedingten Teilzeit entgegenstehen. Unter "dienstlichen Belangen" versteht man im Allgemeinen das Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Der Begriff der "zwingenden dienstlichen Belange" geht allerdings über dieses Verständnis hinaus und verdeutlicht die stärkere Rechtsposition der Beamtinnen und Beamten, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen.
Daraus folgt, dass die Ablehnung einer familienbedingten Teilzeitbeschäftigung nicht mit Auswirkungen begründet werden darf, die üblicherweise mit jeder Teilzeitbeschäftigung einhergehen. Dazu zählen beispielsweise die reduzierte Verfügbarkeit der betroffenen Person, dass möglicherweise Vertretungskräfte eingestellt werden müssen und dass die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen können. Auch organisatorische Herausforderungen wie etwa notwendige Umstrukturierungen gelten nicht als zwingende dienstliche Gründe.

Eine Ablehnung darf nicht mit Auswirkungen begründet werden, die üblicherweise mit jeder Teilzeitbeschäftigung einhergehen.

Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen. Schwerwiegende Nachteile, die zu einem Versagen des Teilzeitantrags führen können, können nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn die Aufgaben, die nicht erledigt werden, nicht zurückgestellt werden können und weder eine Ersatzkraft beschafft noch die Aufgaben verlagert werden können.

Klare Absprachen helfen bei praktischen Herausforderungen

Auch wenn eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, ergeben sich in der Praxis oft weitere Schwierigkeiten. So stellt sich beispielsweise die Frage, was mit dem reduzierten Arbeitsanteil geschieht. Eine entscheidende Frage ist, ob und wie eine Vertretung stattfinden wird. Insbesondere Tätigkeiten wie die Mitarbeit in Berufungskommissionen, die Betreuung von Abschlussarbeiten oder die Übernahme von Gutachtertätigkeiten lassen sich häufig nicht exakt im gewünschten Umfang reduzieren.

Viele teilzeitbeschäftigte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer machen daher die Erfahrung, dass zwar die Lehrverpflichtung entsprechend reduziert und vertreten wird, jedoch andere Aufgaben weiterhin in einem Umfang bei ihnen verbleiben, der über ihre Teilzeitquote hinausgeht. Um solchen Entwicklungen vorzubeugen, ist es ratsam, bereits vor Beginn der Teilzeitregelung klare Absprachen mit der Fakultät zu treffen. Dennoch berichten Betroffene immer wieder, dass eine konsequente Abgrenzung in der Praxis schwer umzusetzen ist.

Regelungen zur Teilzeit aus familiären Gründen:

  • Baden-Württemberg: § 69 Abs. 1 LBG BW
  • Bayern: Art. 89 Abs. 1 BayBG
  • Berlin: § 54a Abs. 1 LBG Berlin
  • Brandenburg: § 80 Abs. 1 LBG Bbg
  • Bremen: § 62 Abs. 1 Abs. 1 BremBG
  • Hamburg: § 63 Abs. 1 HmbBG
  • Hessen: § 63 Abs. 1 HBG
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 64 Abs. 2 LBG M-V
  • Niedersachsen: § 62 Abs. 1 NBG
  • Nordrhein-Westfalen: § 64 Abs. 1 LBG NRW
  • Rheinland-Pfalz: § 75 Abs. 4 LBG RLP
  • Saarland: § 79 Abs. 4 Saarl.LBG
  • Sachsen: § 98 Abs. 1 SächsBG
  • Sachsen-Anhalt: § 65 Abs. 1 LBG LSA
  • Schleswig-Holstein: § 62 Abs. 1 LBG S-H
  • Thüringen: § 62 Abs. 1 ThürBG