Ein Kopf mit einem Fragezeichen
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FAQ
Was ist ein Lehrauftrag?

Ohne Lehrbeauftragte geht nicht viel an den Hochschulen. Doch was genau ist rechtlich ein Lehrauftrag? Ein Überblick.

Von Juliane Lorenz 14.03.2018

Lehraufträge können im Regelfall zur Ergänzung des Lehrangebotes erteilt werden. Je nach Landesrecht kommt jedoch auch eine Erteilung für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf, für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt oder für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist, in Betracht. Der Lehrauftrag bezieht sich dabei in der Regel auf eine konkret übertragene Lehraufgabe beziehungsweise einen bestimmten Themenbereich.

Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Aufgaben selbständig und weisungsfrei wahr und gestalten die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Festlegungen im Lehrauftrag inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung. Je nach Ausgestaltung im Einzelfall wirken Lehrbeauftragte zum Beispiel auch an der Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen mit.

Lehraufträge werden – regelmäßig ohne vorige Ausschreibung – durch die Fakultät oder die Hochschulleitung erteilt. Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang sowie der Nachweis der pädagogischen Eignung, der etwa durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung erbracht werden kann. Lehraufträge werden befristet in der Regel für die Dauer eines Semesters erteilt und im Regelfall vergütet.

Die Vergütung variiert je nach Hochschule und liegt – anknüpfend an die Qualifikationen der Lehrbeauftragten beziehungsweise die Anforderungen der Tätigkeit – zum Beispiel zwischen 16 und 80 Euro je Stunde. Darüber hinaus können im Einzelfall besondere Auslagen für Fahrten oder notwendige Übernachtungskosten auf Antrag erstattet werden.

Durch den Lehrauftrag wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art begründet, nicht hingegen ein Dienstverhältnis.