Sitzbank in Form eines Fragezeichens
mauritius images/VIEW Pictures /Hufton + Crow

Tarifvertrag
Was wissenschaftliche Mitarbeiter verdienen

Das Gehalt wissenschaftlicher Mitarbeiter orientiert sich am geltenden Tarifvertrag. Was bedeutet das im Detail? Ein Überblick über das Tarifsystem.

Von Vanessa Adam 11.02.2019

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis an staatlichen Universitäten in Deutschland werden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergütet. Im Bundesland Hessen, welches nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder ist, gilt der TV-H, an der TU Darmstadt der TV-TUD.

Alle genannten Tarifverträge haben gemeinsam, dass sich die Vergütungshöhe nach zwei Faktoren, nämlich nach der Entgeltgruppe und der in dieser Gruppe erreichten Erfahrungsstufe, bestimmt.

  • Entgeltgruppe

Regelmäßig gibt die Stellenausschreibung klare Hinweise, welcher Entgeltgruppe (EG) die Tätigkeit zugeordnet ist. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind meist in EG 13 eingruppiert, je nach Aufgabenzuschnitt ist aber auch EG 14 oder gar EG 15 möglich.

Während EG 13 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung voraussetzt, erfordert EG 14 zusätzlich mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben, die zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen worden sind. Für EG 15 müssen diese Forschungsaufgaben mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausmachen.

Zusätzlich ist erforderlich, dass die Tätigkeit bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. Häufig findet man EG 14 oder 15 im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nachwuchsgruppenleitung (zum Beispiel von Emmy-Noether-Nachwuchsgruppen).

Maßgeblich für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist die von den Beschäftigten auszuübende Tätigkeit, die in der Regel in einer Tätigkeitsbeschreibung niedergelegt ist. Nicht für sich genommen ausreichend für eine Höhergruppierung ist dagegen die Fertigstellung der Promotion oder Habilitation.

  • Erfahrungsstufe

Welche Erfahrungsstufe innerhalb der Entgeltgruppe erreicht wird, richtet sich nach der einschlägigen Berufserfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstufung in Stufe 1. Stufe 2 wird nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 erreicht und so fort bis Stufe 6. Im universitären Bereich gilt, dass einschlägige Berufserfahrung an anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt wird.

Die Erfahrungsstufe ist ein wichtiger Faktor für die Höhe der Vergütung. Es kann bei Neueinstellung je nach Art und Inhalt der zuvor gesammelten Berufserfahrung gegebenenfalls sogar günstiger sein, in einer niedrigeren Entgeltgruppe mit höherer Erfahrungsstufe eingestellt zu werden als in einer höheren Entgeltgruppe in einer niedrigen Stufe.

"Es kann [...] sogar günstiger sein, in einer niedrigeren Entgeltgruppe mit höherer Erfahrungsstufe eingestellt zu werden."

So liegt zum Beispiel das Monatsgehalt nach TV-L EG 13 Stufe 3 in der seit Oktober 2018 gültigen Fassung mit 4.293,17 Euro über dem Monatsgehalt nach TV-L EG 14 Stufe 1 mit 3.982,60 Euro. Fin­det dagegen im laufenden Arbeitsverhältnis wegen Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine Höhergruppierung statt, so gilt tariflich ein Besitzstandsschutz.

Liegt einschlägige Berufserfahrung vor, so muss die Universität diese bei der Ermittlung der individuellen Stufenzuordnung berücksichtigen. Einschlägig ist eine Berufserfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Erfahrungszeiten aus einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der EG 13 an einer anderen Universität sind daher für eine neue Tätigkeit als wissenschaftliches Personal in der EG 13 einschlägig.

Auch Beschäftigungszeiten im Ausland sind anzurechnen, wenn die dortige Aufgabe der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beziehungsweise einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin in der vorgesehenen Entgeltgruppe entspricht. Dies lässt sich zum Beispiel durch Vorlage des Arbeitsvertrags, einer Tätigkeitsbeschreibung oder eines Zeugnisses mit Aufgabenbeschreibung nachweisen.

Nicht einschlägig sind Beschäftigungszeiten in der EG 13 für eine neue Tätigkeit in der EG 14 oder EG 15, die höhere Anforderungsmerkmale voraussetzen. Auch Stipendienzeiten gelten nicht als Berufserfahrung im Sinne des Tarifrechts. Liegt zwischen den Berufserfahrungszeiten eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten, so handelt es sich um einen schädlichen Unterbrechungszeitraum, der davor liegende Berufserfahrungszeiten von einer Anrechnung "abschneidet".

  • Berufserfahrung

Bei Neueinstellungen ist es Universitäten jedoch zur Deckung des Personalbedarfs möglich, auch Berufserfahrung, die nicht unmittelbar einschlägig ist, ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass diese Tätigkeit für die vorgesehene neue Tätigkeit förderlich ist. Hierüber können auch Zeiten anerkannt werden, die die Voraussetzungen für eine einschlägige Berufserfahrung nicht erfüllen oder die vor einem schädlichen Unterbrechungszeitraum liegen.

Es kann sich daher bei einer Einstellung durchaus lohnen, mit der Universität über die Anerkennung förderlicher Zeiten zu sprechen. Auf die Anerkennung solcher förderlichen Zeiten besteht allerdings kein Rechtsanspruch, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

Schließlich gibt es noch andere tarifliche Elemente, die eine Höherstufung ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften (zum Beispiel bei externem Jobangebot), können Beschäftigten bis zu zwei Erfahrungsstufen vorweg gewährt werden beziehungsweise in der Endstufe zusätzlich bis 20 Prozent der Stufe 2 erhalten.

Wissenschaftler in der Endstufe können sogar bis zu 25 Prozent der Stufe 2 erhalten, wenn sie entweder aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen besondere projektbezogene Anforderungen erfüllen oder eine besondere Personalgewinnung oder Personalbindung erreicht werden soll.

Um Klarheit über das Gehalt bei Einstellung zu gewinnen sollte Folgendes beherzigt werden:

  • Die Personalabteilung sollte nach verbindlichen Informationen zur Einstufung innerhalb der vorgesehenen Entgeltgruppe gefragt werden.
  • Hilfreich ist es, eine Aufstellung der Tätigkeitszeiten vorzubereiten und diese Nachweise der bisherigen Tätigkeiten und Aufgabenbeschreibungen bereitzuhalten.
  • Falls keine Tätigkeitsbeschreibungen vorhanden sind (zum Beispiel bei Auslandstätigkeit), sollte man den bisherigen Arbeitgeber um eine Tätigkeitsbeschreibung bitten.
  • Gegebenenfalls kann um Prüfung einer möglichen Anerkennung von Tätigkeiten, die möglicherweise keine einschlägige Berufserfahrung sind, als förderliche Zeiten gebeten werden.