Whistleblower-Symbolbild mit einer weiblichen Person mit Pfeife, die durch einen roten Strick in ihrer Freiheit eingegrenzt ist.
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Wissenschaftliches Fehlverhalten
Zwischen Anonymität und Pflicht zur Aufklärung

Wie sind Beteiligte an Fehlverhaltensanzeigen vor beruflichen Nachteilen geschützt? Ein Gespräch mit Dr. Hjördis Czesnick vom Ombudsgremium.

Von Christine Vallbracht 11.07.2025

Forschung & Lehre: Frau Dr. Czesnik, welche Prinzipien und Leitlinien helfen in der Ombudsarbeit dabei, dass Hinweisgebende geschützt werden können, ohne die von Vorwürfen Betroffenen schutzlos zu stellen? 

Hjördis Czesnick: Auf den Schutz von Hinweisgebenden sowie auf die von Vorwürfen Betroffenen geht die Leitlinie 18 des Kodex "Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" der Deutschen Forschungsgemeinschaft ein. Leitlinie 18 hebt hervor, dass ihnen keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen sollen. Grundsätzlich behandeln sowohl Ombudspersonen als auch Untersuchungskommissionen die eingereichten Fälle vertraulich. Zudem sind bei der Prüfung der Hinweise Objektivität und Neutralität zu wahren. Welche Schutzmaßnahmen in konkreten Fällen ergriffen werden können und sollten, ist stark vom Einzelfall abhängig. Die DFG-Leitlinien wurden von den wissenschaftlichen Einrichtungen rechtsverbindlich implementiert. 

F&L: Gilt der Anspruch auf Schutz vorbehaltlos? 

Hjördis Czesnick: Die Vorgabe des bestmöglichen Hinweisgeberschutzes – auch "Whistleblower-Schutz" genannt – gilt für alle Hinweisgebenden, die in gutem Glauben handeln. Personen, die erwiesenermaßen ein wissenschaftliches Fehlverhalten begangen haben, können sich hingegen nicht auf einen Betroffenenschutz berufen. Gleiches gilt für Personen, die wider besseres Wissen eine falsche Anschuldigung erheben, was für sich genommen gleichfalls ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt. Derartige Fälle sind in der Praxis jedoch eher die Seltenheit. 

"Personen, die erwiesenermaßen ein wissenschaftliches Fehlverhalten begangen haben, können sich nicht auf einen Betroffenenschutz berufen."
Dr. Hjördis Czesnick

F&L: Bei welcher Art von Konflikten rund um gute wissenschaftliche Praxis (GWP) wird am häufigsten um Anonymität gebeten und warum? 

Hjördis Czesnick: Zu den Gründen für die Bitte um die Wahrung der Anonymität von Hinweisgebenden gibt es keine Statistik. Gründe werden nicht immer genannt. Wir beobachten aber, dass darum gebeten wird, den Namen nicht preiszugeben, wenn Personen ein wissenschaftlichen Fehlverhalten melden, von dem sie nicht oder nicht mehr direkt selbst betroffen sind. Um Anonymität wird etwa gebeten, wenn ein Fehlverhalten einer aktuellen oder ehemaligen Führungskraft gemeldet wird, – etwa Ehrenautorschaften oder das Anhalten zu wissenschaftlichem Fehlverhalten wie Datenmanipulation. 

Es bestehen große Ängste vor negativen Konsequenzen für die Karriere. Ein Grund kann sein, dass seitens der Beschuldigten offen mit Vergeltung gedroht wird, oder dass diese für ihr erratisches Verhalten bekannt sind und Abhängigkeiten bestehen.

Dr. Hjördis Czesnick, Leiterin der Geschäftsstelle des Ombudsgremiums für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland (OWID) und Geschäftsführerin des OWID e. V. Judith Affolter

Wichtig ist die Unterscheidung, dass das hochschulexterne Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität zunächst die hinweisgebende Person um ihr Einverständnis bittet, ein Verfahren zu eröffnen. Hochschulen, die einen öffentlichen Auftrag verfolgen, müssen Hinweisen auf wissenschaftliches Fehlverhalten hingegen stringent nachgehen. Hochschulische Ombudspersonen müssen daher Hinweise gegebenenfalls auch ohne das Einverständnis der Personen, die den Fall einreichen, weiterverfolgen und etwa eine Stellungnahme der beschuldigten Person einholen. 

Je nach Fall kann der Name der hinweisgebenden Person zunächst vertraulich behandelt werden. Spätestens im Rahmen eines förmlichen Untersuchungsverfahrens oder bei sich anschließenden juristischen Verfahren kann die Anonymität aber nicht mehr in jedem Fall garantiert werden. Gesetzlich besteht eine grundsätzlich uneingeschränkte Zeugnispflicht unter Angabe des eigenen Namens.

F&L: Welche Statusgruppen sind besonders vulnerabel als Hinweisgebende? 

Hjördis Czesnick: Vulnerable Hinweisgebende sind Personen in frühen Karrierephasen, da diese besonders unter Verzögerungen in der Arbeit oder unter einer Reputationsschädigung leiden würden. Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen müssen sich zu Beginn ihrer Karriere zunächst beweisen, insbesondere durch die Publikation eigener wissenschaftlicher Ergebnisse. Kommt es hier zu ungerechtfertigten Blockaden durch Vorgesetzte, da diese sich über die Meldung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens echauffieren, sollte die Einrichtung an dieser Stelle strikt durchgreifen und derartigen Blockaden entgegenwirken. 

Aber auch Personen mit Dauerstellen oder aus höheren Statusgruppen können als Hinweisgebenden ungerechtfertigte Sanktionen drohen. Hier ist es die Aufgabe der Einrichtung, Berichte über Schädigungen seitens der Hinweisgebenden sehr ernst zu nehmen und nach einer schnellen Prüfung Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 

F&L: Was sind schwierige Grenzfälle aus der Praxis der lösungsorientierten Konfliktmoderation? 

Hjördis Czesnick: Ombudsverfahren kommen an Grenzen, wenn Parteien keine Belege für ihre Aussage liefern können, so dass Aussage gegen Aussage steht. Hier könnten zum Beispiel Stellungnahmen weiterer Personen hilfreich sein. Auch kann eine Sachaufklärung schwierig sein, wenn die Konflikte länger zurückliegen oder Personen nicht mehr an der ursprünglichen Einrichtung tätig sind. 

Verweigern mittlerweile externe Personen die Teilnahme an einem Ombudsverfahren, kann eine Androhung von Sanktionen ins Leere laufen, was eine Lösungsfindung erschweren kann. Auch wenn Konflikte sich bereits über Jahre hinziehen oder sich Hinweise auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten mit Berichten über mangelnde Führungskompetenz oder über Kommunikationsdefizite vermengen, ist eine Aufklärung des ursächlichen Fehlverhaltens häufig schwierig. 

"Nicht fundierte Anschuldigungen oder unwahre Behauptungen können oft schon in der frühen Phase der Aufklärung aufgedeckt werden."
Dr. Hjördis Czesnick

F&L: Wie lassen sich Falschanschuldigungen am ehesten erkennen? 

Hjördis Czesnick: Zunächst prüft eine Ombudsperson oder das Ombudsgremium einen eingereichten Sachverhalt und erbittet Belege, die die Behauptung substantiieren. Im nächsten Schritt wird die beschuldigte Person um eine Stellungnahme gebeten. Diese kann gleichfalls Belege einreichen, die ihren Standpunkt untermauern. Lässt sich der Verdacht, dass es bereits zu einem wissenschaftlichen Fehlverhalten gekommen ist, nicht ausräumen, ist die Ombudsperson verpflichtet, ein förmliches Untersuchungsverfahren vor der Untersuchungskommission der Einrichtung einzuleiten. Die Kommission betreibt dann eine intensive Sachaufklärung anhand von objektiven Maßstäben. Nicht fundierte Anschuldigungen oder unwahre Behauptungen können bei diesem zweistufigen Verfahren oft schon in der frühen Phase der Aufklärung durch die Ombudsperson aufgedeckt werden, zeigen sich aber spätestens im Untersuchungsverfahren.

Wissenschaftliche Integrität – Schwerpunkt in "Forschung & Lehre"

Die Juli-Ausgabe von "Forschung & Lehre" widmet sich mit einem Themen-Schwerpunkt der integren Wissenschaft und Forschung.

Die Beiträge:

  • Stephan Rixen: Regeln sind nichts Wissenschaftsfremdes. Wissenschaftliche Integrität an Universitäten
     
  • Britta Anstötz, Joachim Heberle, Sabine Kropp und Thomas Weitner: Vorsorgeprinzip statt Reparaturbetrieb. Gute wissenschaftliche Praxis als Teil der Hochschullehre
     
  • Jochen Hörisch: Verlässliches Dauerproblem. Zur Verantwortung in den Wissenschaften 
     
  • Im Gespräch mit Ulrich Dirnagl: Süßes Gift geschluckt. Wissenschaftliche Integrität in Zeiten von Publish or Perish 
     
  • Stephan Block: Grenze zwischen Licht und Schatten. Historische Beispiele wissenschaftlichen Fehlverhalten 
     

Hier geht es zur aktuellen Ausgabe – Reinlesen lohnt sich!

F&L: Mit welchen Beratungsfragen rund um die Verhinderung von Reputationsverlust für Hinweisgebende als auch für Beschuldigte wenden sich lokale Ombudspersonen an das Gremium? 

Hjördis Czesnick: Fragen zu Reputationsverlust wurden dem OWID bislang nicht von Ombudspersonen, sondern nur von Betroffenen eingereicht. Ombudspersonen wenden sich aber häufiger mit Verfahrensfragen an das OWID. Ein Bezug zur Verhinderung eines möglichen Reputationsverlustes besteht über Fragen zum Thema Vertraulichkeit: Ombudspersonen fragen etwa, wie komplexe Verfahren mit anderen Stellen in der Hochschule koordiniert werden können, ob sie in einer Sache überhaupt zuständig sind oder ob sie bestimmten Stellen innerhalb ihrer Einrichtung Auskunft über Fälle erteilen müssen. 

F&L: Inwiefern erschwert der zunehmende Einsatz von Künstlicher Intelligenz das Erkennen von wissenschaftlicher Eigenleistung? 

Hjördis Czesnick: Die Frage zur Erkennung einer Eigenleistung bei einem Verdacht auf die – nicht deklarierte – Nutzung von KI berührt nicht nur die gute wissenschaftliche Praxis, sondern auch die Wissenschaftsevaluation. Die GWP gibt vor, dass im Wissenschaftsprozess verwendete Hilfsmittel grundsätzlich transparent angegeben werden müssen. Mit Blick auf KI bedeutet das, welches Tool für welche konkreten Schritte der wissenschaftlichen Arbeit genutzt wurde. 

Besteht der Verdacht, dass eine KI verwendet und nicht angegeben wurde, kann dies Ombudspersonen oder andere Stellen, die den Sachverhalt prüfen müssen, vor Probleme stellen. Es gibt derzeit noch keine komplett zuverlässige Software, die zur Aufdeckung einer KI-Nutzung verwendet werden kann, da das Risiko von falsch positiven oder falsch negativen Ergebnissen besteht. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind aber angehalten, den Erkenntnisprozess und ihre wissenschaftliche Arbeit so zu dokumentieren, dass Nachweise zur Entstehung der Eigenleistung erbeten werden können, etwa Entwürfe eines Textes oder Rohdaten. 

F&L: Welche Maßnahmen an Hochschulen sind aus Ihrer Sicht besonders maßgeblich, um das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen als Druckmittel gegen Anzeigen zu verhindern? 

Hjördis Czesnick: Prinzipiell ist ein starkes, von der Leitung anerkanntes Ombudssystem wichtig. Wissenschaftliches Fehlverhalten sollte unabhängig von der Statusgruppe der oder des Beschuldigten durch eine stringente Sanktionierung verfolgt werden. Einrichtungen sollten sich für Maßnahmen des Hinweisgeberschutzes einsetzen, also etwa willkürliches – wissenschaftlich nicht begründetes – Vorgehen von Personen in Machtpositionen gegenüber Hinweisgebenden strikt unterbinden. 

Ich möchte zudem gern auf ein europäisches Handbuch zum Whistleblower-Schutz in der Wissenschaft hinweisen, an dessen Entwicklung auch die OWID-Geschäftsstelle beteiligt war: das "ENRIO Handbook on Whistleblower Protection in Research". Es wurde vom European Network of Research Integrity Offices (ENRIO) entwickelt, greift diverse Facetten des Themas auf und geht auf Maßnahmen zum Hinweisgeberschutz ein, die wissenschaftliche Einrichtungen umsetzen könnten. Zudem gibt es Tipps für Hinweisgebende, die überlegen, ein beobachtetes wissenschaftliches Fehlverhalten zu melden.