Studierende bei Prüfung
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Kultusminister
Neue Zulassungs-Kriterien für Medizinstudium

Die Zulassung zum Medizinstudium muss neu geregelt werden. Der Einfluss der Wartezeit sinkt, neue Kriterien neben der Abi-Note kommen dazu.

06.12.2018

Die Kultusminister haben sich auf neue Kriterien für die Zulassung zum Medizin-Studium geeinigt. Künftig soll die Abiturnote demnach 30 statt 20 Prozent zählen. Die Auswahlverfahren der Hochschulen fallen weiterhin mit 60 Prozent ins Gewicht. Es muss jedoch mindestens ein von der Abiturnote unabhängiges Kriterium geben und "erheblich" gewichtet werden. Bei Humanmedizin müsse es mindestens zwei solcher Kriterien geben.

Wie gehabt soll es eine Vorabquote von 20 Prozent geben, mit der zum Beispiel beruflich Qualifizierte ohne Abitur die Chance auf ein Medizin-Studium bekommen sollen. Einige Länder wollen etwa Studierende berücksichtigen, die sich auf eine Tätigkeit als Landärzte festlegen.

Die neuen Kriterien für die Zulassung zum Medizin-Studium gelten für Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie. Sie sollen ab Sommersemester 2020 gelten. Dafür müssen jedoch noch die Finanzminister und Ministerpräsidenten zustimmen.


Zulassung zum Medizin-Studium: die angedachten Kriterien für die Hauptquote

  • 60 Prozent: Auswahlverfahren der Hochschulen, die im jeweiligen Landesrecht konkretisiert werden müssen; möglich ist eine Unterquote von 15 Prozent, mit der Hochschulen die Abiturquote oder andere Auswahlkriterien berücksichtigen können
  • 30 Prozent: Abiturbestenquote
  • 10 Prozent: Zusätzliche Eignungskriterien, darunter auch Wartezeiten

Landesquoten für Abitur-Leistung

Die Abitur-Leistung wird nach dem Vorschlag der Kultusminister künftig nach Landesquoten berechnet. Dadurch sollen unterschiedliche Ansprüche der Länder an das Abitur berücksichtigt werden. Es zählt also nicht die Note als solche, sondern die Leistung im Verhältnis zu der aller anderen Bewerber.

Grund für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte das bisherige Verfahren für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte zum Beispiel die Festlegung auf sechs Wunschstudienorte. Künftig soll diese Vorauswahl nur noch für einen "hinreichend beschränkten Anteil" der Studienplätze gelten und nur, um "aufwändig individualisierte" Auswahlverfahren durchzuführen. Die Kritik lautete, dass Studierende durch eine Festlegung auf Studienorte gegebenenfalls keinen Studienplatz erhielten, weil es besser Qualifizierte an ihren Wunschorten gebe. 

kas