Herrenberg-Urteil
Steigende Kosten für Lehrbeauftragte an Hochschulen erwartet
Müssten Lehrbeauftragte an Hochschulen künftig regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, könnten die Personalkosten für Hochschulen deutlich steigen – ohne dass zusätzliche Lehrkapazität entsteht. Das ist ein zentrales Ergebnis des aktuellen CHECK "Lehrbeauftragte an Hochschulen" des CHE Centrum für Hochschulentwicklung vom 18. März. Die Analyse verdeutlicht die möglichen Folgen für das Hochschulsystem, sollte das sogenannte Herrenberg-Urteil (Az. B 12 R 3/20 R) dort ebenfalls Anwendung finden.
Die Bundesregierung hat vor einigen Wochen bekannt gegeben, die zunächst bis Ende 2026 bestehende Übergangsregelung zur Umsetzung der Folgen des Urteils für Honorarkräfte an Musikschulen um ein weiteres Jahr bis Ende 2027 verlängern zu wollen. Das Urteil des Bundessozialgerichts hat der Einschätzung des CHE zufolge 2022 klargestellt, dass Honorarlehrkräfte je nach tatsächlicher Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gelten können – auch wenn der Vertrag sie als "selbstständig" bezeichnet. Entscheidend sei dabei vor allem, ob "die Lehrkraft in der Praxis so eingesetzt wird, dass sie in die Organisation eingebunden ist und wenig unternehmerische Freiheit hat", so die CHE-Analyse. Dann würden Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
CHE-Geschäftsführer Professor Frank Ziegele erläutert, dass die Stoßrichtung des Urteils nachvollziehbar sei, Scheinselbstständigkeit verhindern und soziale Absicherung stärken zu wollen. Wer das Urteil mechanisch auf Hochschulen übertrage, übersehe zentrale Unterschiede: "Lehrbeauftragte, die abspringen, deutliche Mehrkosten und jede Menge unnötige Bürokratie rollen auf die Hochschulen zu, wenn das Herrenberg-Urteil ab 2028 umgesetzt wird, ohne auf die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs Rücksicht zu nehmen", warnt Ziegele als Hauptautor des vorliegenden Berichts.
Etwa 95.000 Lehrbeauftragte an Hochschulen wären betroffen
In der Pressemitteilung zur Veröffentlichung der Analyse betont das CHE, dass Lehrbeauftragte einen erheblichen Teil der Lehre an deutschen Hochschulen übernehmen. Laut Statistischem Bundesamt hat es 2024 rund 95.000 Lehrbeauftragte gegeben – und damit etwa 82 Prozent mehr als Professorinnen und Professoren.
An Universitäten ist das Verhältnis von Lehrbeauftragten zu Professorinnen und Professoren nahezu ausgeglichen, während es an Fachhochschulen beziehungsweise Hochschulen für angewandte Wissenschaften mehr als doppelt so viele Lehrbeauftragte gibt. An Verwaltungsfachhochschulen liegt das Verhältnis sogar bei etwa 4,5 zu 1. Gerade in praxisorientierten Studiengängen brächten Lehrbeauftragte Erfahrungen aus Unternehmen, Kliniken oder kulturellen Einrichtungen in die Hochschullehre ein, so das CHE. Sie würden die fachliche Perspektive der Lehre erweitern und trügen dazu bei, dass Studiengänge eng mit der beruflichen Praxis verbunden blieben. Die Hochschulen könnten über Lehraufträge sehr flexibel spezielle Kompetenzen in die Lehre einbinden, die vom Stammpersonal nicht abgedeckt seien.
Lehrbeauftragte aus der Praxis würden bislang nebenberuflich als selbstständige, freie Mitarbeitende unter Vertrag genommen. Sie müssten dann einen Honorarvertrag mit der Hochschule abschließen, die geleisteten Stunden abrechnen und die Einnahmen in der Steuererklärung angeben.
Sonderregeln für Hochschulen – weniger Praxislehre vermeiden
Aktuell lägen die Honorare im Bundesdurchschnitt meist zwischen etwa 24 und 80 Euro pro Stunde. Durch Sozialabgaben würden die Kosten für Hochschulen um etwa ein Viertel steigen, prognostiziert das CHE. Zudem erhöhe sich der Verwaltungsaufwand, sowohl durch die notwendigen Prüfungen der Fälle als auch durch die Abläufe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Besonders stark betroffen wären Hochschulen mit vielen Lehrbeauftragten. Gerade an Musikhochschulen würden Lehrbeauftragte einen großen Teil der Lehre übernehmen, weil dort viele aktive Musikerinnen und Musiker sowie andere Praxiserfahrene aus dem Kulturbereich unterrichteten. Wenn diese Lehrenden wegfielen oder ihre Beschäftigung deutlich teurer und bürokratischer werde, könnten praxisorientierte Studienangebote erheblich eingeschränkt werden.
Aus Sicht des CHE braucht es daher eine gesetzliche Klarstellung, die die Besonderheiten der Hochschullehre berücksichtigt. Das lasse sich dem Bericht zufolge juristisch gut begründen: "Auch Lehraufträge unterliegen der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, das unterscheidet sie deutlich vom Fall der Musikschulen, auf dem das Herrenberg-Urteil beruht. Die Gewinnung von Praktiker*innen, für die ein Lehrauftrag eine begrenzte, nebenberufliche Aktivität darstellt, ist im Sinne der Qualität praxisorientierter Lehre ein legitimer Zweck einer sozialrechtlichen Ausnahmeregel." Spezielle Regelungen könnten den klassischen Praxislehrbeauftragten Rechtssicherheit geben, ohne prekäre Dauer-Lehraufträge zu legitimieren.
Im Bericht lautet die Empfehlung, dass die Hochschulen die Debatte über das Problem und die Lösungen forcieren und die Folgen veranschaulichen sollten, die eine nicht-hochschuladäquate Regelung hätte. Ziegele fordert, noch 2026 Sonderregeln für Hochschulen zu schaffen und so eine Verlängerung der unsicheren Übergangsfrist zu vermeiden. Sinnvoll wäre laut dem CHE-Geschäftsführer beispielsweise eine gesetzliche Definition, dass alle hauptberuflich anderweitig Beschäftigten mit einer Lehrverpflichtung bis zu zehn Semesterwochenstunden selbstständig arbeiten dürften. "Dies würde soziale Absicherung schaffen, ohne gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Hochschullehre zu gefährden", erläutert Ziegele.
cva