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Beamtenrecht
Worauf bei der Annahme eines Amts im Hochschul-Präsidium zu achten ist

Inwieweit ist die Übernahme eines Leitungsamts mit versorgungsrechtlichen Risiken verbunden? Eine juristische Einordnung.

Von Martin Hellfeier 05.09.2024

Beamtenrechtliche Fragen zur Ernennung in das Leitungsamt an Hochschulen stellen sich häufig erst nach der Wahl zur Rektorin oder zum Präsidenten. Sie tauchen auf, wenn die gewählte Person sich vor der Amtsübernahme nicht in einem Beamtenverhältnis befindet, aber auch, falls bereits ein Beamtenverhältnis, etwa zur "eigenen" Hochschule oder in einem anderen Bundesland, besteht. In den Hochschulgesetzen ist geregelt, dass das Leitungsamt in einem Beamtenverhältnis auf Zeit (der Besoldungsgruppe W) oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird. In der Regel üben Präsidentinnen und Rektoren ihre Tätigkeit auf der Basis eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus. Zu unterscheiden sind dabei drei – nicht abschließend zu verstehende – Fallkonstellationen.

Alleiniges Beamtenverhältnis auf Zeit

Besteht neben der Wahrnehmung der Leitungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Zeit kein weiteres Beamtenverhältnis, stellt sich die Frage, ob die Rektorin oder der Präsident nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze "in den Ruhestand tritt" oder "entlassen ist". Die Antwort auf diese Frage bestimmt darüber, ob die Beamtin oder der Beamte auf Zeit Anspruch auf ein beamtenspezifisches Ruhegehalt hat oder ohne einen solchen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Dabei bedeutet der "Eintritt in den Ruhestand" aus dem Leitungsamt – unter Umständen weit vor Erreichen der Altersgrenze – nicht etwa, dass eine weitere Berufstätigkeit ausgeschlossen wäre. Es geht bei dieser Bestimmung lediglich um die Frage, ob einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit ein Anspruch auf Ruhegehalt speziell aus diesem Zeitbeamtenverhältnis zusteht. Dies ist länderspezifisch geregelt und häufig auch von einer bestimmten Anzahl an Jahren in einem Beamtenverhältnis abhängig (zumeist zehn Jahre, siehe beispielhaft § 45 Abs. 4 Satz 1 Hessisches Hochschulgesetz).

Tritt eine Präsidentin oder ein Rektor nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, stellt sich außerdem die Frage nach der Höhe der aus dem Leitungsamt resultierenden Versorgung. Sie wird im Wesentlichen bestimmt durch ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile. Zumeist handelt es sich hierbei – neben dem Grundgehalt – um Funktions-Leistungsbezüge. Damit diese ruhegehaltfähig werden, muss das Amt in der Regel eine bestimmte Zeit lang wahrgenommen worden sein. Auch das ist länderspezifisch geregelt (siehe etwa § 37 Abs. 3 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz NRW: fünf Jahre) und kann zu Problemen führen, wenn der Präsident oder die Rektorin ein zuvor bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, aus dem gegebenenfalls bereits eine Anwartschaft auf einen höheren Versorgungsanspruch entstanden war, zugunsten des Beamtenverhältnisses auf Zeit aufgeben musste.

20 Jahre nach Einführung der W-Besoldung ist hier noch keine Lösung seitens der Gesetzgeber in Sicht. Möglich wären beispielsweise die Verkürzung oder Aufhebung der Frist für die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen und die Einführung eines am zuvor aufgegebenen Amt orientierten versorgungsrechtlichen Besitzstandsschutzes. 

Zwar ist in vielen Hochschulgesetzen normiert, dass Präsidentinnen und Rektoren, die vor ihrer Bestellung Professorinnen oder Professoren in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, einen Anspruch auf – zeitgleiche oder spätere – Übernahme in ein "gleichwertiges Professorenamt" haben (so zum Beispiel § 87 Abs. 5 Satz 1 Sächsisches Hochschulgesetz). Doch auch in diesem Amt gelten Fristen für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen. Sie müssen zwei Jahre bezogen worden sein, so dass insbesondere bei einem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für die Beamtin oder den Beamten sowie im Fall des Versterbens Versorgungslücken für Hinterbliebene entstehen können. 

Ein Land, zwei Beamtenverhältnisse

Werden Rektorinnen oder Präsidenten aus dem Kreis der vorhandenen beamteten Professorinnen und Professoren des "eigenen" Landes gewählt, werden sie in der Regel ohne Besoldung beurlaubt (siehe etwa § 55 Abs. 6 Satz 2 Berliner Hochschulgesetz). Sie haben in diesem Fall zwei nebeneinander bestehende Beamtenverhältnisse inne: das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professorin oder Professor und das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Leitungsfunktion. Ob zusätzlich zu einem Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Ruhegehaltsanspruch aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entsteht, hängt wie oben erwähnt von den Bestimmungen des Landesrechts ab. 

Sofern danach zwei Ruhegehaltsansprüche festzusetzen sind, werden sie nach den Vorgaben des Beamtenversorgungsrechts bis zu Höchstgrenzen zusammengerechnet. Auf diese Weise wird oft wegen der Wahrnehmung des Leitungsamts eine höhere Gesamtversorgung als aus dem Amt als Professorin oder Professor allein erwachsen. Es besteht aber, anders als im ersten Fall, zumindest normalerweise keine Gefahr der Reduktion der Versorgung durch die Wahrnehmung der Leitungsfunktion, da sich die Höhe des Ruhegehalts mindestens an dem weiterhin bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit orientiert.

Zwei Länder, zwei Beamtenverhältnisse

Besondere beamtenrechtliche Herausforderungen stellen sich, wenn neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsidentin oder Rektor ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, beispielsweise an einer Hochschule in einem anderen Bundesland, aufrechterhalten werden soll. Dieses Anliegen ergibt sich in der Praxis aus den im ersten Fall skizzierten versorgungsrechtlichen Unsicherheiten, muss aber, anders als im zweiten Fall, unter Einbindung aller Beteiligten umgesetzt werden. Denn die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird hier nicht gesetzlich angeordnet, sondern hängt von der Entscheidung des beurlaubenden Dienstherrn ab. Er und der neue Dienstherr müssen zugleich dafür Sorge tragen, dass die Fortdauer des bestehenden Lebenszeitbeamtenverhältnisses neben dem neuen Beamtenverhältnis auf Zeit angeordnet wird (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). 

Zudem sollte für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Leitungsamts, etwa durch Abwahl oder Rücktritt, sichergestellt werden, dass auch die Beurlaubung endet. Aus versorgungsrechtlicher Perspektive bleibt die Beamtin oder der Beamte in dieser Konstellation aus dem Lebenszeitbeamtenverhältnis abgesichert, auch wenn aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit kein Anspruch auf Ruhegehalt entstehen sollte. Sind hingegen zwei Ruhegehaltsansprüche aus den beiden nebeneinander bestehenden Beamtenverhältnissen festzustellen, kommt es (wiederum) zu Zusammenrechnungen mit der Folge, dass sich die Gesamtversorgung durch die Wahrnehmung des Leitungsamts in der Regel positiv gestaltet, mindestens aber in der Höhe verbleibt, wie sie vor der Übernahme der Leitungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben wurde.

Bei den Verhandlungen über die finanziellen Rahmenbedingungen zur Wahrnehmung des zeitlich befristeten Rektorinnen- oder Präsidentenamts ist also nicht nur über die Ausgestaltung der Besoldung zu sprechen, sondern sind auch versorgungsrechtliche Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Spezielle Probleme können dann entstehen, wenn Kandidatinnen und Kandidaten anderer Länder in versorgungsrechtlich gesicherten Beamtenverhältnissen gewonnen werden sollen, diese Absicherung fortfällt und nicht adäquat aufgefangen werden kann. Damit es mithin nach der Wahl nicht zu unerwünschten Überraschungen kommt, sind die Landesgesetzgeber gefordert, etwaige Lücken im Versorgungsrecht zu schließen.