Berlin
Abschiebegefahr für Hunderte Studierende aus Indien
Bereits seit Monaten sind Medienberichten zufolge insbesondere Studierende aus Indien, die beispielsweise an der International University (IU) ein hybrides oder reines Fernstudium absolvieren, von der Abschiebung bedroht. Laut Aussage der IU gegenüber euronews hat das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) Anfang 2025 den Umgang mit hybriden Studiengängen wie beispielsweise dem IU-Modell "My Studium" geändert. Die seit 2026 geltende neue Studienordnung solle sicherstellen, dass zumindest die Präsenzstudiengänge alle regulatorischen Anforderungen für die Visa-Vergabe erfüllten.
Durch die neue Überprüfungspraxis der LEA kommt es Medienberichten zufolge seit Mitte 2025 vermehrt zum Verlust oder zur Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln. Das hat für die betroffenen Studierenden Einschränkungen bei Erwerbstätigkeit, Wohnraumversorgung und Krankenversicherung sowie Gefühle der Verunsicherung und Frustration zur Folge. Teils sind die behördlichen Maßnahmen laut Aussagen Studierender gegenüber der Presse mit einem konkreten Abschiebungsrisiko verbunden.
Der SPD-Abgeordnete Orkan Özdemir hat durch seine parlamentarische Anfrage (Nr. 19/24 882) von der Berliner Senatsverwaltung erfahren, dass bis zum 25.01.2026 insgesamt 665 Anhörungen stattgefunden haben, knapp 200 ablehnende Bescheide vom LEA erstellt und 173 Klagen beziehungsweise Rechtsschutzanträge von Studierenden gestellt worden sind. "Bei dem überwiegenden Teil ausländischer Studierender, deren Aufenthaltsrecht zum Zweck des Studiums gemäß § 16b Absatz 1 AufenthG derzeit überprüft wird, handelt es sich um Studierende, die in reinen Online-Studiengängen immatrikuliert sind", heißt es seitens der Senatsverwaltung. Hier handle es sich "oftmals nicht um ein Vollzeitstudium" im Sinne des Aufenthaltsgesetzes.
Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
Ein Online-Studium gleiche "einem Fernstudium, welches überwiegend in Teilzeit absolviert wird", erläutert die Berliner Senatsverwaltung in ihrer Antwort an den SPD-Abgeordneten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Teilzeitstudium stehe lediglich im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Bei den andauernden aufenthaltsrechtlichen Prüfungen seien insbesondere acht Einrichtungen des tertiären Bildungssektors in Erscheinung getreten. Dazu gehörten neben den in Berlin anerkannten privaten Hochschulen auch Niederlassungen von staatlich anerkannten (privaten) Hochschulen anderer Länder sowie private Franchising-Einrichtungen.
Neben den genannten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Vollzeitstudium müssen die Antragstellenden dem Senat zufolge nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Übten die Studierenden neben dem erforderlichen Vollzeitstudium eine erlaubte Beschäftigung aus, um den Lebensunterhalt zu sichern und die erforderlichen Studiengebühren zu entrichten, dürfe diese Tätigkeit im zeitlichen Umfang nicht den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen.
Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG erfüllt seien und "die bisherigen Studienfortschritte das Erreichen eines erfolgreichen Studienabschlusses erwarten lassen", würden ausländische Studierende, die in einem Online-Studiengang immatrikuliert sind, "bis auf weiteres eine Fiktionsbescheinigung" erhalten. Dies gelte solange, bis obergerichtlich geklärt ist, ob für die Aufenthaltserlaubnis "überwiegend verpflichtende Präsenzanteile" nötig sind. Die betroffenen Studierenden könnten so ihr Studium fortsetzen, um ihren angestrebten akademischen Abschluss zu erlangen.
Aktuelles Gerichtsurteil könnte Lichtblick darstellen
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nicht voraus, dass die Teilnahme der betreffenden Person an Präsenzveranstaltungen im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums zwingend und sanktionsbewährt in der jeweiligen Studienordnung vorgeschrieben ist. Das geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 20. März hervor (AZ: 24 L 1/26). Nimmt die Studentin beziehungsweise der Student im Rahmen eines Vollzeitstudiums an angebotenen Präsenzveranstaltungen tatsächlich teil, genüge dies dem Erfordernis, sich zum Zweck des Vollzeitstudiums in der Bundesrepublik aufzuhalten.
Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (AZ: OVG 12 S 52/25) am 11. März im Fall einer klagenden Studentin entschieden, dass die Rechtslage offen ist und die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung in Deutschland bleiben darf. Es konnte im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium auch dann erteilt werden kann, wenn das Studium ganz oder überwiegend online stattfindet.
Wie der Rechtsanwalt Moheb Shafaqyar auf seiner Website einordnet, könnte das nun erfolgte Urteil des VG Berlin die Chancen internationaler Studierender auf einen Aufenthaltstitel wieder erhöhen – zumindest bei hybriden Studiengängen mit Präsenzanteil. Er beurteilt die Gerichtsentscheidung als "wegweisend" und potentielle "Rettung für viele Betroffene".