Wissenschaftsfreiheit
Baden-Württemberg novelliert Landeshochschulgesetz

Baden-Württemberg muss laut Verfassungsgerichtshof der Wissenschaftsfreiheit mehr Raum geben. Das hat Folgen für Doktoranden und Hochschullehrer.

Ausgabe 10/17

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat den Anhörungsentwurf für das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) freigegeben, mit dem das Landeshochschulgesetz (LHG) novelliert wird. Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abzubilden.

Hochschulmitglieder: Doktoranden werden eigene Gruppe

Erstmals in Deutschland sollen dem Entwurf zufolge die Doktoranden in einer eigenen Gruppe zusammengefasst werden und die Promovierenden einen eigenen Status in den Hochschulgremien erhalten. Promovierende werden also künftig wie Studierende oder wissenschaftliche Mitarbeiter zu einer eigenen Mitgliedergruppe.

Das neue Gesetz soll auch die Bedingungen für kooperative Promotionen verbessern. Talentierte Studierende einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) sollen bessere Möglichkeiten erhalten zu promovieren, indem HAW-Professorinnen und Professoren an die Fakultät einer Universität assoziiert werden können. Mit der Assoziierung in eine universitäre Fakultät können sie Promovierende eigenständig betreuen, ohne weitere inneruniversitäre Rechte und Pflichten in der akademischen Selbstverwaltung.

Professoren erhalten exklusives Recht

Weiter soll ergänzend zur bisherigen Regelung im Landeshochschulgesetz ein exklusives Recht für die Gruppe der Professoren eingeführt werden: "Im Fall einer tiefen Vertrauenskrise zwischen Rektorat und Professorenschaft – also einer Ausnahmesituation an einer Hochschule – dürfen künftig die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder über den Weg einer Ur-Abwahl des Amtes entheben." Hierfür müsse die Mehrheit der Professorinnen und Professoren an der gesamten Hochschule für die Abwahl stimmen. Diese Mehrheit müsse außerdem an mindestens der Hälfte aller Fakultäten oder Sektionen erreicht werden. Zuvor müsse es die Gelegenheit für Anhörungen und Stellungnahmen geben.

Die Dekane werden künftig nicht mehr qua Amt Mitglied im Senat sein, sondern als gewählte Vertreter ihrer Fakultät. In Zukunft werden alle professoralen Senatsmitglieder als Vertreter ihrer Fakultäten gewählt.

Das Gesetz geht nun in die Anhörungsphase. Die Einbringung in den Landtag ist für Anfang Januar 2018 vorgesehen.

gri