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Wissenschaftliches Fehlverhalten
DHV fordert Schutz von Whistleblowern

Der Deutsche Hochschulverband will weder unbegründete Vorwürfe noch falsche Rücksicht bei wissenschaftlichem Fehlverhalten. Umsicht sei gefragt.

20.02.2020

Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hat sich für einen umsichtigen Umgang mit anonymen Vorwürfen in der Wissenschaft ausgesprochen. "Bereits der bloße Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens vermag Karrieren Beschuldigter zu ruinieren, beschädigt den Ruf von Institutionen und lässt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Redlichkeit von Wissenschaft schwinden", betonte der DHV-Präsident Professor Bernhard Kempen. Damit unterstreicht der DHV seine bisherigen Forderungen. Bereits 2018 hatte der Verband anlässlich einer durch anonyme Anschuldigungen verspäteten Preisverleihung vor voreiligen Schlüssen gewarnt.

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollten einen Verdacht weder leichtfertig noch vorschnell äußern, heißt es in der Mitteilung des DHV. Bewusst oder fahrlässig falsche Anschuldigungen seien zudem selbst wissenschaftliches Fehlverhalten, das gegebenenfalls rechtlich geahndet werden müsse. Wer zu Unrecht des Mobbings, der sexuellen Belästigung oder eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens bezichtigt werde, sollte dem DHV zufolge rehabilitiert werden können, auf Wunsch der Beschuldigten auch öffentlich.

Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten dürfe es aber auch keine falsch verstandene Kollegialität geben. Wer einen solchen Verdacht äußere, erfülle seine berufliche Pflicht. "Whistleblower, die in redlicher Absicht Missstände aufdecken, riskieren oftmals ihre eigene Karriere und verdienen deshalb Schutz", so Kempen. Ihnen dürften keine beruflichen Nachteile entstehen, auch wenn sich das angezeigte Fehlverhalten nachträglich nicht bewahrheiten sollte. Sie müssten anonym bleiben dürfen und seien selbst zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Grundsätzlich sollten Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nach Ansicht des DHV ihren Namen nennen. Diejenigen, die einen begründeten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten überprüfen, müssten aber auch anonymen Beschuldigung nachgehen.

Unis müssen Zuständigkeiten klären

Für den Umgang mit sexueller Belästigung oder Mobbing forderte DHV-Präsident Kempen eine zentrale Anlaufstelle an den Hochschulen, die ständig erreichbar ist. Die meisten Hochschulen verfügten zwar bereits über Anlaufstellen für Betroffene, häufig gebe es aber ein ungeordnetes Nebeneinander von Zuständigkeiten. Für Konflikte zu guter wissenschaftlicher Praxis müssten die bewährten Ombudsstellen zuständig bleiben.

Einer Clearingstelle für den Umgang mit sexueller Belästigung oder Mobbing sollten dem DHV zufolge ein Mitglied oder mehrere Mitglieder angehören, die nachweislich zum Richteramt befähigt sind. Hier müsse zeitnah entschieden werden, ob dieses Gremium selbst tätig werden könne oder ob ein Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben werde. Auch ob zusätzlich oder alternativ arbeitsrechtliche und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, müsse zeitnah geklärt werden.

ckr