Deutscher Hochschulverband
DHV sieht Optimierungsbedarf bei W-Besoldung
Der Deutsche Hochschulverband (DHV) fordert eine Weiterentwicklung der W-Besoldung für Professorinnen und Professoren an deutschen Hochschulen. In der Praxis zeigten sich in dem 2005 eingeführten Gehaltssystem trotz eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Februar 2012 nach wie von Unklarheiten und Lücken, erklärte der Präsident des DHV, Professor Lambert T. Koch. Darüber hinaus gebe es einen fortlaufenden Nachjustierungsbedarf.
Verbesserung in zehn Punkten gefordert
- Grundgehalt: Der DHV spricht sich gegen die in einigen Bundesländern üblichen Mindest- und Grundleistungsbezüge aus. Stattdessen sei das Grundgehalt nach Erfahrungsstufen anzuheben. Dabei seien auch Zeiten auf einer Juniorprofessur anzurechnen.
- Leistungsbezüge: Nach W1 besoldete Beamtinnen und Beamte sollten von der Vergabe von Leistungsbezügen nicht ausgeschlossen werden. Sämtliche Leistungsbezüge müssten an Besoldungsanpassungen teilnehmen und auch als Einmalzahlung möglich sein.
- Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge: Sperr- und Rückzahlungsklauseln für Leistungsbezüge lehnt der DHV als wettbewerbshemmend ab. Bleibe-Leistungsbezüge sollten bereits bei einem "anderen Angebot" und nicht erst bei einem "formalen Ruf" einer anderen Hochschule gewährt werden können.
- Besondere Leistungsbezüge sollten von Beginn an unbefristet gezahlt werden können beziehungsweise nach einer befristeten Phase entfristet werden, um die Bindung an die jeweilige Hochschule zu erhöhen.
- Funktions-Leistungsbezüge seien ohne unnötige Antragshürden für ein breites Spektrum an Funktionen zu ermöglichen, für bestimmte Funktionen (etwa Dekanat, Prodekanat, Studiendekanat) seien sie von der Gesetzgebung fest vorzusehen.
- B10-Grenze: Der DHV schlägt weiterhin eine flexiblere Handhabung der B10-Grenze als maximale Gesamthöhe der W-Besoldung vor. Zumindest mit Funktions-Leistungsbezügen sollte dieser Höchstbetrag überschritten werden können.
- Die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen soll laut DHV kraft Gesetzes eintreten. Verschiedene Leistungsbezüge seien dabei nicht gegeneinander aufzuwiegen, auf wettbewerbshemmende Höchstgrenzen sei zu verzichten.
- Mitnahme der Ruhegehaltfähigkeit: Bei einem länderübergreifenden Wechsel müssten Wartezeiten für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen zwingend angerechnet werden, um Versorgungslücken zu vermeiden.
- Forschungs- und Lehrzulagen sollen nach Ansicht des DHV auf öffentlich-rechtliche Drittmittelgeber ausgeweitet werden.
- Bei gemeinsamen Berufungen müssten an außeruniversitären Instituten erbrachte Leistungen rechtssicher in die Leistungsbezüge und deren Ruhegehaltfähigkeit einfließen.
Das Eckpunkte-Papier des Verbands fordert insbesondere dazu auf, Abweichungen zwischen den Bundesländern zu beheben, die Mobilität einschränkten. "Faire und leistungsgerechte Bedingungen fördern den Wettbewerb, erhöhen die Binnenmobilität und stärken die Attraktivität des Wissenschaftsstandorts Deutschland für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Ausland", betonte DHV-Präsident Koch.
hes