Holzblöcke vor hellgrünem Hintergrund, die symbolisieren: Einer gegen die Mehrheit.
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Resilienz
GWK modifiziert Verfahrensregeln

Die Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz wappnet sich gegen Blockaden. Worauf sich Bund und Länder geeinigt haben, wurde nun bekanntgegeben.

15.07.2026

Die Entscheidungen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern (GWK) erfordern künftig eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 13 Ländern und die Zustimmung des Bundes. Überall dort, wo es das Grundgesetz zulässt, werden bisherige Einstimmigkeitserfordernisse abgebaut. Das geht aus den überarbeiteten "Grundlagen der GWK" hervor, die laut GWK-Mitteilung am Mittwoch in Kraft getreten sind und alle für die GWK-Arbeiten relevanten rechtlichen Grundlagen umfassen: das GWK-Abkommen, die Geschäftsordnung der Konferenz und ihre Vereinbarungen. Einzige Ausnahme ist der Abschluss von Vereinbarungen im Schwerpunkt Hochschulen; hier gibt das Grundgesetz vor, dass der Bund und alle Länder zustimmen müssen. Im Vorfeld der Sitzung am Freitag hatte Bundesministerin Dorothee Bär in ihrer Eigenschaft als GWK-Vorsitzende bereits ankündigt, dass Bund und Länder gemeinsam dafür einstehen würden, die Wissenschaftsfreiheit zu wahren. "Damit wir handlungsfähig bleiben", so Bär, würde "gemeinsam in der GWK die Basis" gelegt.

Die wichtigsten Änderungen bei der GWK

Am Mittwoch wurde öffentlich, was während der Sitzung exakt festgelegt wurde. Bei Abstimmungen innerhalb der GWK haben die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung weiterhin 16 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden. Jede Landesregierung hat eine Stimme. Beschlüsse müssen nun mit einer Mehrheit von mindestens 29 Stimmen – also bei Zustimmung der Bundesregierung von wenigstens 13 Ländern – getroffen werden. Findet eine Vereinbarung nicht die erforderliche Zustimmung, wird sie den Regierungschefinnen und -chefs zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Das GWK-Abkommen und die unbefristeten Finanzierungsvereinbarungen enthalten darüber hinaus Regelungen, die ihr Fortbestehen bei Austritt einzelner Länder sichern: Jedes Land kann nun von dem Abkommen "mit Wirkung allein für das kündigende Land" zurücktreten. Der Bund kann die GWK weiterhin auflösen, es gilt eine Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres. Nach der Kündigung durch ein Land ist zu klären, wie die Zusammenarbeit im Anschluss fortgeführt wird. Sollten mindestens sieben Länder aus dem Abkommen ausscheiden, müssten Bund und verbleibende Länder über die Fortführung des Abkommens entscheiden. Dieses läuft erst ab, wenn keine Entscheidung bis zum Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt gekündigten Vertragspartners erfolgt ist.

Falls ein Land aus der GWK austritt oder es Finanzierungsvereinbarungen aufkündigt, steuert es kein Geld mehr zu gemeinsamen Forschungsprojekten bei. Die übrigen Länder müssten sich anschließend darüber verständigen, ob das Land dann auch auf Bundesgeldzusätze für Forschung verzichten soll.

In den Grundlagen wurde auch ein neuer Verfahrensweg geschaffen, um eine ausbleibende Finanzierung von Forschungsprogrammen oder Einrichtungen aufzufangen: Auf freiwilliger Basis können sich Bund und Länder oder die Länder nunmehr untereinander einigen, fehlende Finanzierungsanteile eines Landes zum Zwecke des Fortbestands von Einrichtungen oder der Fortführung von Programmen zu übernehmen, wenn die Einrichtung den ausgefallenen Finanzierungsanteil nicht anderweitig kompensieren kann. Dabei kann die Finanzierung, wie es in der Anlage zum GWK-Abkommen heißt, "ausnahmsweise im Wege einer Zuwendung an die Einrichtung oder mittels einer Zuweisung über ein Nicht-Sitzland an die Einrichtung erfolgen".

Schutz von Wissenschaftsorganisationen und Exzellenzstrategie

Auch die gemeinsame Förderung außeruniversitärer Forschungsorganisationen  wurde gegen das Veto einzelner Länder abgesichert. Statt des bisherigen Einstimmigkeitsprinzips reicht künftig eine einfache Ländermehrheit, sofern der Bund zustimmt.
Die Ausführungsvereinbarungen über die Förderung von DFG, MPG, Fraunhofer-Gesellschaft und weiteren außeruniversitären Forschungsorganisationen wurden ebenfalls gegen den Austritt einzelner Länder abgesichert. Ihr Bestehen wird nunmehr "durch die Kündigung einzelner Länder nicht berührt".

Für die Exzellenzstrategie und die Stiftung Innovation in der Hochschullehre gilt Ähnliches: Die zugrundeliegenden Verwaltungsvereinbarungen können nun von jedem Land lediglich allein für das jeweilige Land gekündigt werden. Die Vereinbarungen bestehen ansonsten weiter.  

Erste Reaktion aus den Hochschulen

Der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz Professor Walter Rosenthal reagierte bereits am Freitag auf die Anpassung der Verfahrensweisen in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) sowie der Wissenschaftsministerkonferenz (WissMK): "Für die deutschen Hochschulen begrüße ich, dass die GWK die Anregungen von HRK und anderen aufgenommen hat, das Einstimmigkeitsprinzip für Bund-Länder-Entscheidungen dort zurückzuführen, wo es nicht eindeutig durch das Grundgesetz vorgegeben ist." Die Handlungsfähigkeit der GWK und die Resilienz des Wissenschaftssystems würden gestärkt. Forschungsvorhaben und Pakte zur Wissenschaftsfinanzierung könnten so auch bei disruptiven innenpolitischen Veränderungen fortgeführt werden. 

cpy