Lehrbeauftragte
"Herrenberg-Urteil" laut BMFTR nicht pauschal anwendbar
Aus der Antwort des Bundesministeriums für Forschung, Technik und Raumfahrt (BMFTR) auf die Kleine Anfrage (21/7848) der Bundestagsfraktion der Grünen geht hervor, dass die Bundesregierung zur speziellen Situation der Privatdozentinnen und Privatdozenten (PDs) an Hochschulen in Deutschland wenige bis keine Informationen hat.
So antwortet das BMFTR auf die Frage, welche Rolle unentgeltlich erbrachte Titellehre für die reguläre Lehrversorgung an deutschen Hochschulen spielt, mit der Aussage, dass sie hierzu keine Informationen habe. Dazu erklärt Ayşe Asar, forschungspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, gegenüber Forschung & Lehre: "Die Bundesregierung räumt in dieser Antwort mehr ein, als ihr lieb sein kann. Sie weiß nicht, wie viele habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in diesem Land unbezahlt lehren. Sie weiß nicht, wie viele von ihnen ohne Kranken- und Rentenversicherung dastehen. Und sie weiß nicht, welchen Anteil diese unbezahlte Lehre an der regulären Lehre unserer Hochschulen hat."
Die Antworten auf sämtliche Fragen werden in den kommenden Tagen auf der Website des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Sie lagen Forschung & Lehre vorab vor. Anlass der Fragen der Oppositionspartei ist laut vorliegendem Dokument unter weiteren Aspekten, dass zum 31. Dezember 2027 die Übergangsregelung (§ 127 SGB IV) für Lehrtätigkeiten ausläuft, so dass ab dem 1. Januar 2028 die Sozialversicherungspflicht für viele Personen in dieser Gruppe greift. Zugleich referiert die Partei auf die anstehende Reform des Statusfeststellungsverfahrens: Diese wurde mit einem seit dem 26. März 2026 existierenden Referentenentwurf der Bundesregierung eingeleitet, der ein Gesetz "zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht" vorbereiten soll.
Keine pauschalen Auswirkungen des "Herrenberg-Urteils"
Die Frage, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Statusfeststellung von Lehrbeauftragten, das sogenannte Herrenberg-Urteil, auf die Beschäftigung von Privatdozentinnen und Privatdozenten im Bereich der Titel- und Auftragslehre hat, wird von der Bundesregierung differenziert beantwortet. Eine Statusbeurteilung sei stets im Einzelfall vorzunehmen, da die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen sei.
Dies habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 klargestellt. Maßgeblich sei die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis. "Allgemeine Aussagen zu den konkreten Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG auf einzelne Gruppen oder Tätigkeitsbilder an Hochschulen sind daher nicht möglich", erklärt das BMFTR. Die Sozialversicherungsträger und im Streitfall die Sozialgerichte seien für die Anwendung und Auslegung des insoweit geltenden Rechts zuständig.
Aus der Antwort der Bundesregierung geht zudem hervor, dass die Reform des Statusfeststellungsverfahrens vorsieht, "die Handhabung der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu erleichtern". Sie soll grundsätzlich alle Berufsgruppen und damit auch Lehrkräfte umfassen.
Die Deutsche Rentenversicherung weist auf ihrer Website darauf hin, die derzeit geltende Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten "soll Auftraggebern/Vertragspartnern (Bildungseinrichtungen) und Lehrkräften mehr Zeit geben, um sich auf die seit Juli 2023 geltenden Beurteilungsmaßstäbe zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung einzustellen". Die Zeit solle genutzt werden, um neue Organisations- und Geschäftsmodelle zu schaffen. "So sollen dauerhaft tragfähige Lösungen oder notwendige Finanzierungen (für zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge) gefunden werden", erklärt die Versicherungsanstalt.
cva