Das Foto zeigt das Gebäude der Staatskanzlei in Düsseldorf
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Nordrhein-Westfalen
Hochschulgesetz soll novelliert werden

Die nordrhein-westfälische Landesregierung will Entscheidungen der Vorgängerregierung rückgängig machen und neue Akzente setzen.

30.01.2018

Die nordrhein-westfälische Landesregierung will das Hochschulgesetz des Landes novellieren. Es soll nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums "die Autonomie und die eigene Gestaltungskraft der nordrhein-westfälischen Hochschulen" in den Mittelpunkt rücken.
So will sich die Landesregierung im Verhältnis zwischen dem Land und den Hochschulen aus den bisherigen Möglichkeiten der Detailsteuerung zurückziehen. Vorgaben wie die Hochschulentwicklungsplanung oder die Befugnis zum Erlass von Rahmenvorgaben sollen entfallen. Auch die hochschulgesetzliche Verpflichtung der Hochschulen zur Aufnahme einer sogenannten Zivilklausel in die Grundordnung werde gestrichen. Hochschulverträge sollen erhalten bleiben, künftig aber "das partnerschaftliche Verhältnis von Land und Hochschulen widerspiegeln".

Bedeutung des Hochschulrates

Bei den Aufgaben und Befugnissen der Hochschulorgane erfolgen an einigen Stellen Anpassungen. So bedarf der Entwurf des Hochschulentwicklungsplans künftig der Zustimmung des Hochschulrats. Damit könne der Hochschulrat noch wirksamer zur tragfähigen Weiterentwicklung der Hochschule beitragen. Die Zustimmungsbefugnis des Senats bleibe davon unberührt.

Weiter will die Landesregierung die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Studiums und der Lehre fortentwickeln. Eine Arbeitsgruppe aus Fachhochschulen und Universitäten sowie dem Ministerium soll gesetzliche Instrumente erarbeiten, mit denen über die bestehenden gesetzlichen Regeln hinaus die Promotionsmöglichkeiten für FH-Absolventinnen und -Absolventen verbessert werden können. Das derzeitige gesetzliche Verbot von Anwesenheitspflichten soll gestrichen werden. Die Lehrenden und Lernenden vor Ort sollen laut Mitteilung über diese Fragen in den Hochschulgremien gemeinschaftlich selbst entscheiden.

Experimentierklausel

Weiter soll eine Experimentierklausel im Hochschulgesetz dazu beitragen, neue Maßnahmen zur Verbesserung des Studienverlaufs und zur Steigerung des Studienerfolgs zu erproben. Die bestehende Möglichkeit der Hochschulen, vor der Einschreibung Online-Self-Assessments verpflichtend vorzusehen, soll gesetzlich unterstrichen werden.

gri