Das Bild zeigt eine Statue, die auf Campus und Hauptgebäude der TU Berlin blickt.
Oana Popa-Costea

Berliner Senatsverwaltung
Kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot an der TU Berlin

Die Duldung einer Veranstaltung der Gruppe "Studis gegen Rechts" war laut Senatsverwaltung rechtens. Sie wies damit Vorwürfe der AfD zurück.

15.01.2026

Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft hat den Vorwurf der AfD zurückgewiesen, die inzwischen nicht mehr amtierende Präsidentin der Technischen Universität (TU) Berlin, Professorin Geraldine Rauch, habe gegen das beamtenrechtliche Neutralitätsgebot verstoßen. Das berichtete der Tagesspiegel am 13. Januar. Auslöser war eine von der Partei angestrengte Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer im November 2025 an der TU Berlin zugelassenen Veranstaltung der Gruppe "Studis gegen Rechts". Während die Veranstaltung an der TU unter Auflagen stattfinden konnte, war dies an der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin nicht der Fall.

Die Prüfung der Vorwürfe habe ergeben, dass kein Dienstvergehen vorliege, erklärte Wissenschaftssenatorin Ina Czyborra (SPD) laut Tagesspiegel am Montag im Wissenschaftsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses. Das Neutralitätsgebot bedeute nicht, dass Universitäten "ein politikfreier Raum sein sollen", so Czyborra. Vielmehr dürfe der politische Diskurs der Studierenden nicht durch "paternalistisches Eingreifen" eingeschränkt werden. Zudem könne die Meinung einer Studierendengruppe in aller Regel nicht der Universitätsleitung zugerechnet werden. 

Die Gruppe "Studis gegen Rechts" wollte mit "Aktionskonferenzen" an den Berliner Hochschulen zur Blockade des Gründungstreffens der neuen AfD-Jugendorganisation aufrufen. Die Neugründung der Organisation am 29. November in Gießen wurde von Protesten begleitet.

Gerichtsentscheidungen zur Duldung eines Banners

Bereits Ende des Jahres hatten Gerichte entschieden, dass ein an der TU geduldetes Banner gegen die AfD-Jugend keine gezielte Benachteiligung der Partei darstelle. Dem Anspruch auf parteipolitische Chancengleichheit, den die AfD geltend machte, hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Meinungsfreiheit der Studierenden und das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule gegenübergestellt.

Auch eine institutionelle Parteinahme gegen die AfD hatte das Gericht verneint, weil das Plakat auch für unbefangene Dritte eindeutig einer studentischen Gruppe zuzuordnen sei. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

hes