Bundesverwaltungsgericht
Konsumtion verfassungsgemäß
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren mit seinem Urteil vom 21. September 2017 für verfassungsgemäß erklärt (Az.: 2 C 30.16). In Rheinland-Pfalz war in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung im Land Hessen (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10) das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W2 um 240 Euro angehoben worden. Diese Anhebung wurde zugleich in Höhe von maximal 90 Euro auf Leistungsbezüge angerechnet.
Klagen ohne Erfolg
Die hiergegen gerichtete Klage eines nach "W2" besoldeten Professors blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg. Das BVerwG hat diese Entscheidungen bestätigt. Zwar fielen die in Rede stehenden Leistungsbezüge grundsätzlich als Bestandteile der Professorenbesoldung unter die hervorgebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Leistungsbezüge würden durch Verwaltungsakte vergeben und beruhten auf zwischen den Beteiligten geschlossenen Berufungsvereinbarungen. Auch diese unterlägen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz.
Einschränkungen möglich
Allerdings seien auch im Geltungsbereich dieser Norm Einschränkungen möglich, wenn diese aus Gründen gerechtfertigt seien, die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergäben. Die Landesgesetzgeber hätten in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die "W-Besoldung" neu strukturieren müssen. Dass in diesem Rahmen neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszulagen erfolge, sei nicht sachwidrig.
gri