Das Foto zeigt das Plenum des Landtages von Nordrhein-Westfalen.
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Nordrhein-Westfalen
Landtag verabschiedet Digital-Gesetz für Hochschulen

Die Hochschulen in NRW bekommen mehr Rechtssichterheit. Ein Gesetz regelt das digitale Management in Ausnahmesituationen wie einer Pandemie.

08.10.2021

Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen erhalten mehr Rechtssicherheit für Vorlesungen und Gremiensitzungen in der Pandemie sowie bei Großeinsatzlagen und Katastrophen. Dazu hat der Düsseldorfer Landtag am Donnerstag mit breiter Mehrheit ein "Gesetz zum digitalen Fortschritt im Hochschulbereich" verabschiedet. CDU, SPD, FDP und Grüne stimmten dafür; die AfD enthielt sich.

Das Gesetz solle Fortschritte im digitalisierten Hochschulbetrieb langfristig sichern, die während der Corona-Pandemie gemacht wurden, erklärte die Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Um weiter Vorlesungen und andere Lehrangebote in digitaler Form anbieten zu können, sei eine rechtssichere Grundlage nötig. Gleiches gelte für künftige Gremiensitzungen in digitaler Form - mit Ausnahme jener Gremien, die laut Hochschulgesetz öffentlich zu tagen haben, wie etwa der Senat oder das Studierendenparlament.

Die neue Rechtsgrundlage soll die Hochschulen erstmals auch für die Herausforderungen einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe gesetzlich rüsten. "Diese Notwendigkeit hat uns die Unwetterkatastrophe im Westen des Landes im Juli eindrücklich vor Augen geführt", betonte NRW-Umweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU).

Mit Blick auf die Grundrechte der Studierenden sei aber auszuschließen, "dass die Hochschullehre so digitalisiert wird, dass der Regellehrbetrieb in Präsenz mehr und mehr zurückgeht." An den Hochschulen gehe es jetzt darum, "eine ausgewogene Mischung zu entwickeln, die die Rückkehr zur Präsenz und die neuen Online-Angebote miteinander verbindet", erklärte die Ministerin. In der Vorlage ist die Rede von "passgenauen Regelungen" - etwa für große Vorlesungen, an denen ansonsten Hunderte Studierende in Präsenz teilnehmen müssten. Einzelheiten soll eine begleitende Rechtsverordnung regeln.

dpa