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Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Neuer Referentenentwurf liegt vor

Die Wissenschaft hat lange auf eine Novelle des WissZeitVG gewartet. Nun präsentiert das BMFTR erste Überlegungen.

29.05.2026

Ihre Ankündigung im Koalitionsvertrag, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zu reformieren, haben die Regierungsparteien nach langem Warten umgesetzt. Der nun vorliegende Referentenentwurf setzt zwar die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag um, ist aber eher ein "kleiner Wurf" und keine umfassende Novelle. Die von der "Ampelkoalition" in ihrem am Ende gescheiterten Entwurf ins Spiel gebrachte "vier plus zwei-Befristungsregelung" für die Postdoc-Phase ist vom Tisch. Die Höchstdauer für Befristungen soll sowohl in der Promotions- als auch in der Postdoc-Phase weiterhin sechs Jahre betragen. Damit ändert sich im Vergleich zur aktuellen Regelung nichts an den grundsätzlich vorgesehenen Qualifizierungszeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings entfällt die bisher vorgesehene "Bonusregelung", wonach nicht in Anspruch genommene Zeiten der Höchstbefristungsdauer vor der Promotion in die Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase übertragen werden können.

"Die Phase nach der Promotion zum Zweck der weiteren Qualifizierung, Entwicklung und Etablierung stellt einen eigenen Karriereabschnitt mit eigenem Befristungsrahmen dar", so der Entwurfstext. Dieser Rahmen gebe Raum für Mobilität zwischen den Wissenschaftsstandorten und für zum Teil langwierige Bewerbungs- und Berufungsverfahren. Es sei zudem wichtig, "dass eine Orientierung für alternative Karrierewege nicht zu spät nach der Promotion erfolgt", führt der Entwurf an.

Verlängerungen der Höchstbefristungsdauer sollen künftig nicht nur aufgrund von Kinderbetreuung (um zwei Jahre pro Kind), Behinderung oder chronische Erkrankung (um zwei Jahre) möglich sein, sondern auch bei der Betreuung oder Pflege von Angehörigen (um zwei Jahre).

Mindestvertragslaufzeiten

Im Entwurf neu eingeführt werden Mindestvertragslaufzeiten bei Erstverträgen in der jeweiligen Qualifizierungsphasen. In der Phase vor der Promotion sollen zur Qualifizierung Beschäftigte künftig regelmäßig eine erste Anstellung von drei Jahren erhalten. In der Postdoc-Phase sollen es mindestens zwei Jahre sein. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen so ausreichend Zeit für die Qualifikation sowie Etablierung und Orientierung erhalten. So will das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) Kurzzeitbefristungen "eindämmen".

Ausnahmen von der Mindestlaufzeit für Erstverträge sollen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, etwa wenn ein großer Teil der Promotion bereits im Rahmen einer Stipendienfinanzierung abgedeckt wurde. Wie bisher muss die Befristungsdauer dem angestrebten Qualifizierungsziel grundsätzlich angemessen sein, so der Entwurf.

Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung

Um allen befristet im Angestelltenverhältnis zur Qualifizierung Tätigen dieselben Rahmenbedingungen zu ermöglichen, plant das BMFTR laut Entwurf, der Qualifizierungsbefristung systematischen Vorrang vor der Drittmittelbefristung einzuräumen. Die Drittmittelbefristung ist demnach nur noch möglich, wenn die individuell mögliche Dauer der Qualifizierungsbefristung voll ausgeschöpft ist. Damit entfällt die bislang im Gesetz bestehende Wahlmöglichkeit zwischen Qualifizierungs- und Drittmittelbefristung. Auf diese Art soll den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in den ersten Jahren ihrer Qualifizierung ein adäquater Befristungsrahmen eröffnet und ihnen die Verlängerungsmöglichkeiten, insbesondere wegen familienbedingter Ausfallzeiten, gewährt werden.  Drittmittelbefristungen führen bisher nicht zu familienbedingten Verlängerungsansprüchen.  

Das Ministerium erhofft sich durch diese Maßnahme dem Entwurf zufolge eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. "Dies ist notwendig, um dem Verlust von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in entscheidenden Karrierephasen entgegenzuwirken", so die Erklärung.

Mindeststellenumfang

In die Qualifizierungszeit sollen laut Referentenentwurf künftig nur Arbeitsverträge zählen, die einen Umfang von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit vorsehen. Bisher sieht das WissZeitVG vor, dass nur Stellen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet werden. Die Neuregelung soll die Vereinbarkeit der Anrechnungsregelung mit europarechtlichen Vorgaben sicherstellen.

Studienbegleitende Hilfstätigkeiten

Weiterhin soll die Befristungsdauer von studienbegleitenden Hilfstätigkeiten von sechs auf acht Jahre erhöht werden. Beibehalten wird, dass diese Verträge nicht auf spätere Verträge mit Qualifizierungsbefristung angerechnet werden.

Arbeitsverträge zur Qualifizierung in der Medizin

Die bisherige Sonderregelung im WissZeitVG, die im medizinischen Bereich eine Höchstbefristungsdauer von neun Jahren nach der Promotion vorsah, entfällt nach dem neuen Entwurf. Künftig gilt eine einheitliche sechsjährige Höchstbefristungsdauer in der Nachpromotionszeit über alle Fachrichtungen hinweg. Der bislang bestehende Anwendungsvorrang des WissZeitVG vor dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) wird aufgehoben.

Tarifsperre bleibt bestehen

Anders als im gescheiterten Entwurf der "Ampelkoalition" enthält der Referentenentwurf keine Öffnung der Tarifsperre für individuell abweichende Regelungen durch Tarifverträge.

Erwartete Kosten

Laut den Ausführungen zum Referentenentwurf rechnet das BMFTR vor allem durch den geplanten Vorrang der Qualifizierungsbefristung mit höheren Kosten für wissenschaftliche Einrichtungen, vor allem wenn bei Unterbrechungen Vertretungspersonal eingestellt werde. Für die 305 Hochschulen der Länder wird demnach mit jährlichen Mehrkosten von schätzungsweise 10,23 Millionen Euro gerechnet, für die fünf Hochschulen des Bundes mit etwa 170.000 Euro. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen hätten mit einem ungefähren Mehraufwand von 4,6 Millionen Euro zu rechnen.

Das BMFTR hat den Referentenentwurf wissenschaftlichen Einrichtungen, Verbänden und Stiftungen zur Stellungnahme bis zum 16. Juni vorgelegt. Im Koalitionsvertrag hatte die Regierung angekündigt, das WissZeitVG bis Mitte 2026 zu novellieren.

F&L-Redaktion