Symbolbild: Alle richten sich gegen einen (dargestellt mit Würfeln in unterschiedlichen Farben und Pfeilen, die in entgegengesetzte Richtungen zeigen).
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Niedersachsen
Niedersachsen priorisiert Abwahlregeln und Ordnungsrecht

Zwei Themen sollen noch vor der umfassenden Novelle des Hochschulgesetzes neu geregelt werden. Das geht aus einem Gesetzesentwurf hervor.

25.02.2026

Drei niedersächsische Hochschulleitungen wurden in den vergangenen eineinhalb Jahren abgewählt: Professorin Julia Siegmüller an der Ostfalia HAW in Wolfenbüttel, Professorin Verena Pietzner an der Universität Vechta und Professor Metin Tolan an der Universität Göttingen. Nun soll das Landeshochschulgesetz so geändert werden, dass es dem jeweiligen Senat erschwert, die Hochschulleitung weitestgehend allein abzuwählen.

"Der Senat, der Hochschulrat und das Fachministerium oder bei Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung der Senat und der Stiftungsrat" sollen stattdessen "einvernehmlich einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen" können. So steht es in einem neuen Gesetzentwurf der Regierungskoalition aus SPD und Grünen. Noch vor der eigentlichen Novelle des Hochschulgesetzes sollen die Abwahlregeln geändert werden.

Der niedersächsische Wissenschaftsminister Falko Mohrs betonte im Interview mit dem Wissenschaftsjournalisten Jan-Martin Wiarda am Montag, dass die Selbstorganisation der Hochschulen verfassungsrechtlich zur Wissenschaftsfreiheit gehöre. Hochschulen müssten sich auch gegen ihre Leitungen entscheiden können. Allerdings solle das "künftig grundsätzlich nur im Zusammenspiel der zuständigen Akteure" gehen. Dies zwinge "die Beteiligten, früher und intensiver miteinander zu sprechen".

Pippa Schneider, forschungspolitische Sprecherin der Grünen im niedersächsischen Landtag, erläuterte gegenüber Forschung & Lehre, was geschieht, wenn die Beteiligten keine Einigung erreichen können: "Dann liegt die Letztentscheidung aufgrund der Wissenschaftsfreiheit immer bei der Hochschule."

Regelung nach dem Vorbild Baden-Württembergs

Bei der Neuregelung habe man sich vor allem an Baden-Württemberg orientiert, so Mohrs im Interview mit dem Wiarda-Blog. "Die Regelung ist vom Staatsgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden, das gibt erheblich verfassungsrechtliche Sicherheit auch für die niedersächsische Regierung."

Auch eine Abwahl durch die Professorinnen und Professoren ermöglicht der Gesetzesvorschlag: Dies wäre der Fall, "wenn die Mehrheit der wahlberechtigen Mitglieder der Hochschullehrendengruppe für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten erreicht wird", heißt es dazu im Entwurf.

Erweiterte Handlungsmöglichkeiten für Hochschulen

Außerdem sollen die Landeshochschulen erweiterte Handlungsmöglichkeiten erhalten, um bei diskriminierenden oder antisemitischen Vorfällen "schnell und rechtssicher" reagieren zu können.

"Die Bedrohungslage, von der jüdische Studierende und Dozierende immer wieder berichten, nehmen wir ernst." Pippa Schneider

"Die Bedrohungslage, von der jüdische Studierende und Dozierende immer wieder berichten, nehmen wir ernst", so Schneider. Zunächst solle die Situation durch stärkere Präventionsarbeit sowie politische Bildung und die Beratung von Betroffenen verbessert werden. "Hierzu stehen wir im Austausch mit den Hochschulleitungen, haben ebenfalls einen Entschließungsantrag ins Parlament eingebracht und Gelder im Haushalt verstetigt", sagte sie.

Exmatrikulation nur "Ultima Ratio"

Zusätzlich sollen die Hochschulleitungen Sanktionsmöglichkeiten erhalten, die vom Ausschluss von Lehrveranstaltungen bis hin zur Exmatrikulation reichen können, wenn es zu gewaltvollen Übergriffen aufgrund von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit kommt. So erläutert es Schneider gegenüber Forschung & Lehre.

Den Planungen zufolge ist die Exmatrikulation oder die Ablehnung der Immatrikulation künftig möglich, wenn Studierende rechtskräftig wegen Volksverhetzung oder anderer schwerer Straftaten verurteilt wurden. Eine Exmatrikulation könne auch erfolgen bei Belästigungen, Angriffen oder Diskriminierung innerhalb der Hochschule, wenn der Hochschulbetrieb ernsthaft gestört oder gefährdet sei. Als schwere Straftaten werden beispielhaft genannt: Körperverletzung, sexuelle Übergriffe, Bedrohung sowie Straftaten gegen das Leben oder gegen die persönliche Freiheit.

Eine dreiköpfige Kommission, die sich aus einer Person mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitz sowie je einer Vertretung der Gruppe der Lehrenden und der Studierenden zusammensetzt, soll über Sanktionierungen entscheiden. "Die Exmatrikulation bleibt die Ultima Ratio und wird auch künftig die absolute Ausnahme sein", sagte Mohr im Interview mit dem Wiarda-Blog.  

Die Neuregelung soll auch das sogenannte Hopping unterbinden, also den Wechsel an eine niedersächsische Hochschule, nachdem eine andere Hochschule in Deutschland aufgrund einer vergleichbaren Vorschrift eine Sperrfrist für eine Immatrikulation bestimmt hat, die bei der Entscheidung über den Antrag auf Einschreibung in Niedersachsen noch gültig ist.

Zum Zeitplan der Änderungen erläuterte Schneider, dass weitere Anhörungen im Forschungsausschuss am 12. März geplant seien, ehe die zweite Lesung des Entwurfs im Plenum folge.

cpy