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Novelle NRW-Hochschulgesetz
NRW-Hochschulen uneins über Sanktionen von Machtmissbrauch

Bei der Anhörung im Landtag äußerten sich Sachverständige kritisch über die vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten. Es könnten neue Probleme entstehen.

18.03.2026

Insbesondere Sachverständige aus dem Hochschulsektor äußerten bei der Anhörung im Wissenschaftsausschuss des NRW-Landtags am 16. März Zweifel daran, dass die Novelle des Hochschulgesetzes die Ziele erreichen könne, die seitens der Regierung angestrebt werden. Vor allem Teil 10 des Gesetzentwurfs, der sich mit den Themen Redlichkeit, Integrität und Machtmissbrauch beschäftigt, wurde durchwachsen beurteilt. Dennoch konnte man sich vorstellen, eine Bewährungsprobe mittels eines dreijährigen Modellversuchs mit anschließender Auswertung einzuleiten. 

Bei der Anhörung anwesend waren unter anderem Sachverständige aus den Bereichen Hochschulleitung, Hochschullehre und der Rechtswissenschaften sowie Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft, von Gleichstellungsbeauftragten und benachteiligten Gruppen. Bereits im Vorfeld der Anhörung hatten zahlreiche Sachverständige und Interessenvertretungen zum Gesetzentwurf Stellung bezogen. 

Mit dem "Gesetzentwurf betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft (Hochschulstärkungsgesetz)" hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) eine umfassende Novellierung des Hochschulgesetzes vor. Sie plant, die Novelle im Juni vom Landtag beschließen zu lassen. 

Einordnungen aus Hochschulperspektive 

Der Universitätsrektor der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen und stellvertretender Vorsitzender der Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW (LRK-NRW), Professor Ulrich Rüdiger, führte aus, dass eine gewisse Parallelität zwischen den Regelungen der Novelle und den Selbstverpflichtungen der Hochschulen von 2023 zu Maßnahmen gegen Machtmissbrauch herrsche. Die Hochschulen hätten kaum eine Chance gehabt, die Selbstverpflichtungen in die Praxis umzusetzen. Das, was verbessert werden solle, sei vorrangig die Geschwindigkeit im Verdachtsfall. 

Rüdiger meinte, dass "die vorhandenen Gesetze bei schnellerer Anwendung genau dasselbe leisten könnten". Die Novelle sehe nun allerdings sehr umfangreiche Maßnahmenoptionen seitens der Hochschulleitungen vor, bevor der Sachverhalt schon „im Kern“ ermittelt worden sei. "Darin sehe ich eine Gefahr", urteilte der RWTH-Rektor. Es könnten unmittelbar Hausverbote und Gehaltseingriffe durchgesetzt werden. Man habe viel Zeit und Ressourcen in die Prävention investiert und es brauche "Vertrauen in unsere Instanzen", dass diese eine wertschätzende Kultur schaffen können. "Das was Kulturfrage, Wertschätzung, Haltung ist, ist ganz schwer in ein Gesetz zu gießen", erläuterte Rüdiger. Daran müsse man täglich arbeiten. 

"Das was Kulturfrage, Wertschätzung, Haltung ist, ist ganz schwer in ein Gesetz zu gießen."
Professor Ulrich Rüdiger, stellvertretender Vorsitzender der LRK-NRW

Professor Bernd Kriegesmann, Präsident der Westfälischen Hochschule und Vorsitzender der Landesrektorenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, bekräftigte, dass das Zielbild, die Hochschule zum sicheren Raum zu machen, sicher von allen geteilt werde. Allerdings seien die Hochschulen nicht immer in der Lage, komplexe Disziplinarfälle ohne externe Expertise zu klären. Es gelte stets, Formfehler zu vermeiden. Er habe "große Sorge, dass Konflikte mit anderen Gesetzgebieten entstehen könnten". So bediene sich das Landesdisziplinargesetz (LADG) anderer Begrifflichkeiten und sehe unterschiedliche Verfahrensschritte im Vergleich zum Hochschulgesetz vor. Gleichzeitig sei das LADG "unfassbar träge" und könne Unterstützung gebrauchen. Es sei allerdings notwendig, im Blick zu behalten, dass die Hochschulen keine Ermittlungsbehörden seien. 

Schriftliche Stellungnahmen im Vorfeld der Anhörung 

Bereits im Vorfeld der Anhörung hatten unter anderem Interessenvertretungen aus dem Hochschulsektor Stellung bezogen. So formulierte der Deutsche Hochschulverband (DHV), dass gerade vulnerable Gruppen, "insbesondere Studierende, Promovierende und weitere Qualifikandinnen und Qualifikanden" wirksam geschützt werden müssten. "Allerdings ist hierfür ein eigenständiges, hochschulgesetzlich neu konstruiertes Redlichkeits- und Integritätsrecht in der vorgesehenen Form weder erforderlich noch überzeugend", heißt es seitens des DHV. Arbeitsrechtliche Maßnahmen, beamtenrechtliches Disziplinarrecht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie hochschulrechtliche Instrumente eröffneten schon jetzt gezielte Handlungsmöglichkeiten. Der Verband sieht in den vorgesehenen Verfahren die Wissenschaftsfreiheit und die Hochschulautonomie "in verfassungsrechtlich sensibler Weise berührt". 

Die Syndikusrechtsanwältin und Leiterin der Abteilung Recht und Beratung im DHV, Katharina Lemke, bringt die Vorstellungen des Verbandes auf Anfrage von Forschung & Lehre so auf den Punkt: "Erforderlich ist eine normklare, widerspruchsfreie Systematik, die an bestehende Instrumente anknüpft und auf Prävention, Schutz und praktikable, wissenschaftsadäquate Verfahren setzt, statt Parallelstrukturen zu schaffen. Der vorliegende Entwurf entspricht diesen Anforderungen bedauerlicherweise nicht."

"Erforderlich ist eine normklare, widerspruchsfreie Systematik, die an bestehende Instrumente anknüpft und auf Prävention, Schutz und praktikable, wissenschaftsadäquate Verfahren setzt, statt Parallelstrukturen zu schaffen."
Katharina Lemke, Leiterin der Abteilung Recht und Beratung, DHV

Aus Sicht des Wissenschaftsrats (WR) hilft die im Gesetzesvorhaben festgehaltene Regelung einer personellen Trennung von Betreuung und Bewertung, "Interessenkonflikte und problematische Abhängigkeitsverhältnisse – Stichwort: Machtmissbrauch – in der Promotion zu vermeiden". In der WR-Stellungnahme vom 16. März hebt das Gremium hervor, dass die unabhängig zu erfolgende Zweitbegutachtung ohne Kenntnis des Erstgutachtens der WR-Empfehlungslinie entspreche. 

Nach Einschätzung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ist "der Regierungsentwurf insgesamt inhaltlich ausgewogen und tragfähig". Die systematische Differenzierung zwischen Redlichkeits- und Integritätsverstößen sowie die Stärkung der korporationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Hochschulen werden als substantieller Fortschritt bewertet. Ebenso sei die "Verpflichtung der Hochschulleitungen zur Etablierung von Schutz- und Diversitätskonzepten" zu begrüßen. 

Die LRK-NRW formulierte in ihrer eingereichten Stellungnahme vom 4. März, dass die im Gesetz enthaltene "Erhöhung der Regelungsdichte" möglicherweise zu "Einbußen bei Flexibilität und Gestaltungskraft der Universitäten" führen könnten und bezweifelt, dass alle Anpassungen auf der Ebene des Hochschulgesetzes ihren angemessenen Platz finden. "Von Seiten der nordrhein-westfälischen Universitäten bestehen systematische Abgrenzungsfragen dahingehend, ob das Land für die vorgesehenen Sonderrechte für den Hochschulbereich über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt", fasst die LRK ihre Zweifel an der Zuständigkeit zusammen. Zudem würden zusätzliche Verwaltungs- und Verfahrensaufwände generiert. Die LRK-NRW plädiert bezüglich der geplanten personellen Trennung bei der Betreuung und der Begutachtung von Promotionsleistungen außerdem dafür, "den Fakultäten wie bisher freizustellen, eine entsprechende personelle Trennung zu regeln beziehungsweise diese der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Wunsch zu ermöglichen". 

Die Konferenz der Vorsitzenden der Hochschulräte an den Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (KVHU) schließt sich den Ausführungen der Landesrektorenkonferenz zum Thema Sicherheit und Redlichkeit an der Hochschule an. Die KVHU befürwortet jedoch, dass die Bewertung der Promotionsleistung und die Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden durch unterschiedliche Personen erfolgen sollen, falls seitens der Promovierenden kein abweichender Wunsch geäußert werde. 

Einordnungen durch juristische Sachverständige 

Der Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität zu Köln, Professor Markus Ogorek, äußerte sich während der Anhörung insbesondere zum Thema Integrität und Machtmissbrauch in Teil 10 des Entwurfs. Er lobte vor allem die vorgesehenen Schutz- und Informationsrechte Betroffener. Bezüglich vorgesehener Maßnahmen im Bereich Begutachtung äußerte er die Meinung, dass ein Zweitgutachten zumindest in manchen Fällen mit Kenntnis des Erstgutachtens erfolgen sollte. Anders sei ein inhaltlich fundiertes Gutachten in speziellen Wissensgebieten nicht möglich. In seiner vorangegangenen schriftlichen Stellungnahme vom 10. März betonte er, dass es "gut vertretbar" erscheine, dass der Gesetzentwurf "zwischen Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit einerseits und Verletzungen der persönlichen Integrität andererseits" unterscheide und hierfür jeweils abgestufte Reaktionsmöglichkeiten vorsehe. 

Professor Hinnerk Wißmann, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Münster, merkte kritisch an, dass die jetzigen Integritätsregelungen das Ziel, Machtmissbrauch einzuschränken, nicht unterstützen, sondern neue Probleme hervorrufen würden. Der in der Novelle formulierte "gefühlte Machtmissbrauch als Ansatzpunkt des Integritätsverfahrens" könne nicht direkt ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen, bei dem es um "schuldhafte Pflichtverletzungen" ginge. Es könnte eher ein Instrument für eine zusätzliche Gefahrenabwehr sein. Die im Entwurf vorgesehene Kopplung des Integritätsverfahrens mit dem Disziplinarverfahren werde jedoch nicht dazu führen, dass sich Studierende in Zukunft an der Hochschule sicherer fühlen könnten, da die Schwelle weiterhin hoch bleibe. 

Auch sei der Ansatz, die Regelungen auf Hochschullehrende zu begrenzen, nach Wißmanns Ansicht "nicht konsistent". Der wissenschaftliche Mittelbau könne sich ebenfalls auf Wissenschaftsfreiheit stützen, sei "oft viel näher an Studierenden dran" und müsse gleichbehandelt werden. Er verwies zudem auf die Selbstverpflichtung der Hochschulen, gegen Machtmissbrauch durch Selbstregulierung mit eigenen Integritätsmaßnahmen vorzugehen. Er schlug einen Modellversuch für Hochschulen vor, die darüber hinaus eine gesetzliche Regelung als Instrumentarium wünschten.

cva