
Brandenburg Karlsruhe entscheidet über Hochschulgesetz im Sommer
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Frage, ob eine Befristung eines Kanzleramtes an brandenburgischen Hochschulen verfassungsgemäß ist.
Ob individuelle Rechte und Pflichten oder gesetzliche Kernpunkte der Wissenschaft: In Forschung und Lehre gibt es rechtlich einiges zu beachten. Die Beiträge in dieser Rubrik helfen bei der Einordnung.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Frage, ob eine Befristung eines Kanzleramtes an brandenburgischen Hochschulen verfassungsgemäß ist.
Es ist kaum bekannt, dass Wissenschaftlern auch im Bereich des TV-L eine Zulage oberhalb des Tarifentgelts gezahlt werden kann. Die Voraussetzungen.
Viele Privatdozenten lassen sich darauf ein, ohne Vergütung zu lehren. Ein aktuelles Urteil gibt Anlass, die "Titellehre" näher zu beleuchten.
Heute tritt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft. Es soll das Urheberrecht an die Erfordernisse der Digitalisierung anpassen.
Der Umgang mit Forschungsdaten ist von grundlegender Bedeutung für die Replizierbarkeit von Forschungsergebnissen. Über Rechtsgrundlagen und Probleme.
Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen stehen als Beamte in einem besonderen Treueverhältnis und tragen eine besondere Verantwortung.
Drittmittel machen einen immer größeren Anteil des Budgets von Lehrstühlen aus. Für Hochschulmitarbeiter verringert das oft die Jobsicherheit.
Der Urheberrechtsschutz bedeutet beachtliche Lücken und Hemmnisse für die Wissenschaft. Ein Überblick über typische Schwierigkeiten in der Praxis.
Die Hochschulgesetze ermöglichen, eine vakante Professur bis zu ihrer endgültigen Besetzung vertreten zu lassen. Dafür gibt es definierte Regeln.
Die Hochschulgesetze sehen regelmäßig Einschränkungen für die Berufung von Hausbewerbern vor. Grundsätzlich unzulässig ist dies aber nicht.
Die Verbeamtung ist für viele Hochschullehrer die attraktivste Beschäftigungsform. Eine Zusage sollte man unmittelbar schriftlich einfordern.
Eine außerplanmäßige Professur honoriert einen langjährigen Einsatz in Forschung und Lehre. Nicht zwangsläufig berechtigt das zum Führen des Titels.
Manch einer möchte auch im Ruhestand noch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Möglichkeiten dabei hängen auch vom Alter ab.