FAQ
Als außerplanmäßiger Professor den Titel führen
Die Bestellung zur außerplanmäßigen Professur begründet kein Dienstverhältnis. Es handelt sich um einen korporationsrechtlichen Titel, der regelmäßig an Privatdozierende verliehen wird, die sich über mehrere Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben. Die damit festgestellte wissenschaftliche Qualifikation führt aber nicht dazu, dass ein Professorendienstverhältnis geschaffen wird.
Damit kann auch der Professorentitel nicht geführt werden, es sei denn, dass das Landeshochschulgesetz diese Titelführung explizit erlaubt. Es heißt dann etwa, dass außerplanmäßige Professorinnen und Professoren "für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen des akademischen Titels 'Professorin' oder 'Professor' berechtigt" sind (zum Beispiel Paragraf 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes). Fehlt eine derartige Erlaubnisnorm, so kann – nach den einschlägigen Landesgesetzen – die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professorin / Professor" (üblicherweise auch abgekürzt "apl.") verwendet werden.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein außerplanmäßiger Professor korporationsrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer zugeordnet werden kann, wenn er mit der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist. Insofern ist durchaus ein Auseinanderfallen von korporationsrechtlicher Zuordnung und dienstrechtlicher Stellung, zum Beispiel im Falle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, die zugleich außerplanmäßige Professorin ist, denkbar.