Gerichtsurteil
Chronisch kranker Prüfling erhält keinen Nachteilsausgleich
Die Gewährung von Nachteilsausgleich setzt voraus, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings in einem Bereich vorliegt, der nicht Prüfungsgegenstand ist. Die zeitliche Begrenzung und damit das Erfordernis zügigen Arbeitens stellen sich bei der zweiten juristischen Staatsprüfung jedoch als wesentliche Prüfungsvorgabe dar. Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden in seinem Beschluss, über den Legal Tribune Online (LTO) am 21. Januar zuerst berichtet hat.
"Die zweite juristische Staatsprüfung verlangt von den Prüflingen mehr als nur juristisches Fachwissen und die Fähigkeit zur Auswertung eines Sachverhalts", hält das Gericht im Leitsatz des Beschlusses fest. Es gehe neben einem sicheren Umgang mit dem Prozess- und Verfahrensrecht auch darum, dem Prüfling "ein hohes Maß an Organisationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck" abzuverlangen. Der Antragsteller würde auch als Volljurist mit den Symptomen seiner Erkrankung zu kämpfen haben, "sodass ein Leistungsurteil über seine juristischen Fähigkeiten eben nicht von der Krankheit getrennt werden kann".
Die durch autoimmune Hepatitis und die hierfür erforderliche Medikation schubweise bewirkten Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit und der größere Regenerationsbedarf begründeten eine Leistungseinschränkung, die "die in den Aufsichtsarbeiten beurteilten Kernkompetenzen betrifft". Dieser könne somit durch einen Nachteilsausgleich nicht begegnet werden. Insoweit ähnele der Fall des Antragstellers den bereits in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen von Long Covid und ADHS, in denen ein Nachteilsausgleich ebenfalls abgelehnt worden sei, soweit es juristische Staatsprüfungen betreffe.
Nachteilsausgleich würde hier Chancengleichheit verletzen
Bereits für den Erstversuch des zweiten juristischen Staatsexamens hatte der Antragsteller keinen Nachteilsausgleich gewährt bekommen und daraufhin von den acht Klausuren lediglich zwei bestanden. Im Vorfeld des Zweitversuchs hat er im Eilrechtsschutz erneut die Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Vorlage neuer Atteste des Gesundheitsamtes beantragt. Darin wurde eine Schreibzeitverlängerung in Höhe von 25 Prozent empfohlen.
Dass er über eine ausreichende Leistungsfähigkeit zum Bestehen des zweiten Staatsexamens verfüge, zeigten seine Leistungen in der Ausbildung und in den Arbeitsgemeinschaften, habe der Referendar vorgebracht. Er falle seiner Meinung nach unter die Personengruppe der schwerbehinderten Menschen und sei als Beamter auf Widerruf auch Beschäftigter im Sinne der Teilhaberichtlinien des Justizprüfungsamts.
Das VG Wiesbaden kommt indes zu dem Schluss, dass es nicht Aufgabe der Prüfungsbehörde sei, Unterschiede zwischen Prüflingen einzuebnen. Sie müsse nur allen Prüflingen die Möglichkeit geben, ihre angeborenen oder erworbenen Fähigkeiten unbeeinträchtigt zu Geltung zu bringen. Demnach würde das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verletzt werden, wenn einem Prüfling in einem unmittelbar prüfungsrelevanten Bereich Hilfestellung geleistet würde. Das aber wäre der Fall, wenn das Mittel des Nachteilsausgleichs dazu führen würde, dass unmittelbar prüfungsrelevante Fähigkeiten aus der Leistungsermittlung herausgenommen oder verbessert würden.
Der Antrag wurde entsprechend abgelehnt und der Prüfling muss die Kosten in Höhe von 5.000 Euro tragen.
cva