Wissenschaftliches Äußerungsrecht
Einschüchtern mittels Neutralitätsgebot?
Die wissenschaftliche Äußerungsfreiheit steht unter Druck. Ein vermeintliches Neutralitätsgebot wird unverhohlen zur Einschüchterung eingesetzt. Gleichzeitig haben wissenschaftsfeindliche Kräfte Chancen auf politische Macht. Der Campus wird zur Austragung politischer Konflikte missbraucht und hierzu allenthalben eine "akademische Freiheit" als Rechtfertigung bemüht. Wer zu Konfliktthemen forscht, kann damit im politischen Raum leicht anecken: Politische Milieus sind oft strukturell damit überfordert, wissenschaftliche Äußerungen schlicht als methodengeleiteten Beitrag zur Erkenntnis einzuordnen und zu schweigen.
Wissenschaft nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist nach der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), "was nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist" (BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367). Gemeint ist damit nach fachlichen Standards methodengeleitete Erkenntnis beziehungsweise deren Vermittlung. Was als wissenschaftlich gilt, muss die jeweilige Fachwissenschaft nach ihren "Eigengesetzlichkeiten" selbst beurteilen (BVerfGE 90, 1, 11 f.; 87, 120; 141, 143, 164). Abweichende Positionen oder Mindermeinungen sind nach der Rechtsprechung geschützt, solange sie sich noch in einen epistemischen Zusammenhang des Fachdiskurses sinnvoll einordnen lassen.
"Ernsthafte Wissenschaft muss sich zwar gegenüber der Fachgemeinschaft und dem bisherigen Stand der Wissenschaft, aber nicht politisch rechtfertigen."
Was Wissenschaftsfreiheit bedeutet
Fällt etwas unter die Wissenschaftsfreiheit, sind Forschungsergebnisse, ihre Publikation und ihre Vermittlung staatlicherseits schlicht hinzunehmen. Wissenschaftliche Erkenntnis lässt sich nur durch bessere wissenschaftliche Erkenntnis widerlegen, nicht durch politische Macht. Ernsthafte Wissenschaft muss sich zwar gegenüber der Fachgemeinschaft und dem bisherigen Stand der Wissenschaft, aber nicht politisch rechtfertigen. Wissenschaftliche Erkenntnis- und Erkenntnisvermittlungsvorgänge bleiben der Wissenschaft überlassen.
Dem Staat steht es nicht zu, Wissenschaft als richtig oder falsch zu bewerten. Daher kann beispielsweise die Wissenschaftsverwaltung nicht eine bestimmte Definition des Antisemitismus zur verbindlichen Markierung politisch diskreditierter Äußerungen etablieren, wenn die Frage, was Antisemitismus ausmacht, in den einschlägigen Fächern selbst Gegenstand ernsthafter innerwissenschaftlicher Kontroversen ist.
Da die Wissenschaftsfreiheit zudem auch populärwissenschaftliche Äußerungsformen einschließt, um die eigenen Forschungsergebnisse einer überfachlichen Öffentlichkeit zu vermitteln, muss eine wissenschaftliche Äußerung nicht zwingend die Gründe offenlegen, die zur Erkenntnis geführt haben. Das wird zum Beispiel in Presseartikeln, Blogbeiträgen oder Interviews kaum möglich sein. Ausreichend ist, dass Äußerungen wissenschaftlich begründbar sind, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn eigene Forschung zugrunde liegt.
"Aus der Offenheit und Wandelbarkeit von Wissenschaft" folgt freilich nicht, dass "eine Veröffentlichung schon deshalb als wissenschaftlich zu gelten hat, weil ihr Autor sie als wissenschaftlich ansieht oder bezeichnet" (BVerfGE 90, 1, 12). Die Wissenschaftsfreiheit schützt keine Äußerungen, die keine ernsthafte und planmäßige Suche nach Wahrheit mehr darstellen, weil wissenschaftliche Rationalitätsanforderungen systematisch unterlaufen werden. Das ist namentlich der Fall, wenn Aktivitäten "nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung und Nachweislichkeit verleihen" (BVerfGE 90, 1, 13; BVerwGE 102, 304, 311). Es bedarf daher einer objektivierenden Betrachtung.
Die wachsende Zahl der Scharlatane, die mit Viertelwissen, Google und KI-Tools Semantiken der Wissenschaftlichkeit simulieren, um jenseits belegbarer Fachkenntnis spekulative Thesen und Obskurantismus zu verbreiten, kann sich nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Das gilt auch, wenn sie beruflich Professorinnen oder Professoren sind. Indizien für fehlende Wissenschaftlichkeit sind dem BVerfG zufolge beispielsweise "die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen" (BVerfGE 90, 1, 13). Politischer Aktivismus bleibt bloße Meinungsäußerung und avanciert nicht zu Wissenschaft, nur weil man ein paar Anstandsfußnoten anhängt.
Besondere Herausforderungen stellen sich in normativen Wissenschaften, deren Gegenstand der wissenschaftliche Umgang mit Werturteilen ist, namentlich Rechtswissenschaft, Ethik oder Theologie. Hier sind Bewertungen von politischem Handeln regelmäßig Bestandteil des fachlichen Deutungsanspruchs. Eine Staatsrechtslehrerin, die eine politische Partei als verfassungsfeindlich bezeichnet, auch wenn diese Partei den Wissenschaftsminister stellt, ist bei wissenschaftlich vertretbarer Begründung von der Wissenschaftsfreiheit ebenso geschützt wie ein Theologe, der sich aus theologischen Gründen kritisch zu Fragen progressiver Gesellschaftspolitik äußert.
Mäßigungsgebot und wissenschaftliche Äußerungen
Wie verhält sich dies nun zum beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot? Beamtinnen und Beamte haben nach § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Gerade Hochschullehrende verpflichtet ihr Amt auf wissenschaftliche Redlichkeit und Wahrheit, mithin auf fachliche Richtigkeit ohne Ansehung politischer Nützlichkeit.
"Gerade Hochschullehrende verpflichtet ihr Amt auf wissenschaftliche Redlichkeit und Wahrheit, mithin auf fachliche Richtigkeit ohne Ansehung politischer Nützlichkeit."
Originär wissenschaftliche Äußerungen entsprechen schon gegenständlich der Mäßigungspflicht. Damit eine Aussage wissenschaftlich ist, muss sie ein Reflexionsniveau erreichen, das Mindestanforderungen an einen fachlichen Diskursbeitrag entspricht. Es gehört zu den Funktionsbedingungen von Wissenschaft, eine hinreichende Distanz zum Erkenntnisgegenstand herzustellen und Erkenntnis auf nachprüfbare Gründe zu stützen. Diese Rationalitätsanforderungen schließen subjektive Werturteile nicht aus, die – von der Wahl des Beobachtungsgegenstands bis zur Wahl der Methode – unvermeidbar sind, verlangen aber wissenschaftliche Versachlichung und Objektivierung. Argumente, die wissenschaftlich begründet und damit automatisch versachlicht werden, sind aus sich heraus hinreichend gemäßigt, unabhängig davon, welche politischen Folgen und welches politische Konfliktpotential diese zeitigen. Wissenschaftlich-fachliche Äußerungen müssen daher hingenommen werden, selbst wenn sie schmerzen.
Für Verunsicherung sorgte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Dezember 2025. Ein Professor hatte gegen eine Disziplinarverfügung geklagt, mit der der Dienstherr als völkisch bewertete Äußerungen in einer Buchpublikation gerügt hatte. Statt gründlich zu prüfen, ob die konkreten Passagen überhaupt wissenschaftlich sind (so BVerfG [Kammer], Beschl. v. 17.02.2000 – 1 BvR 484/99), hat das Gericht einerseits pauschal das ganze Werk als von der Wissenschaftsfreiheit geschützt erachtet. Dafür hat es andererseits aber eine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten angenommen. Diese Verpflichtung sieht es in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verfassungsrechtlich verankert und meint, dass auch die Wissenschaftsfreiheit nicht davon entbinde (BVerwGE 187, 59, 68 f.).
Das ist wenig konsistent und in den Folgen unklar. Eine anhängige Verfassungsbeschwerde, die nicht ohne Erfolgsaussichten ist, wird hoffentlich Klärung bringen. Letztlich beruhte die Entscheidung sehr auf den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Hochschullehrer hat seine Thesen in einem Duktus präsentiert, der in den Augen des Gerichts der Verantwortung als Ausbilder des Bundesnachrichtendienstes nicht gerecht geworden war. Wissenschaftliche Distanziertheit, Präzision und Verzicht auf politisierendes Geschwurbel schützt vor solcher Konfusion und trägt zugleich zur wissenschaftlichen Qualität bei. Wirklichen Grund zur Sorge sollte diese unausgegorene Gerichtsentscheidung daher nicht bereiten, auch wenn man eine Instrumentalisierung durch Populisten nicht ausschließen kann.
Mäßigungsgebot im bloßen Kontext von Forschung und Lehre
Schwieriger zu beurteilen sind Äußerungen, die im bloßen Kontext von Forschung oder Lehre eine politische Positionierung vornehmen, ohne durch wissenschaftliche Gründe unterfüttert zu sein. Politischer Aktivismus im Hörsaal oder auf dem Campus ist schon tatbestandlich keine Wahrnehmung von Wissenschaftsfreiheit, sondern bloße Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Meinungsäußerungen sind Beamtinnen und Beamten zwar auch im Kontext ihrer dienstlichen Aufgaben nicht untersagt, aber an das Mäßigungsgebot gebunden. Die bezeichneten Pflichten aus dem Beamtenstatusgesetz richten sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche, sondern formulieren Kommunikationsregeln, die im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG Funktion und Gemeinwohlbindung der übertragenen Ämter sichern (Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.09.2025 – 16a DZ 24.1845).
"Positionierungen zu gesellschaftlichen Debatten, die die Wissenschaft allgemein und erst recht das eigene Fach betreffen, gehören daher in den Hörsaal."
Bei politischen Äußerungen innerhalb eines dienstlichen Kontextes, namentlich in der Vorlesung, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass akademische Lehre über die Vermittlung wissenschaftlichen Wissens hinaus auch dazu beitragen soll, Studierenden soziale Konfliktfähigkeit sowie einen verantwortungsbewussten Umgang mit Wissenschaft in der Gesellschaft zu vermitteln. Positionierungen zu gesellschaftlichen Debatten, die die Wissenschaft allgemein und erst recht das eigene Fach betreffen, gehören daher in den Hörsaal. Dies schließt es grundsätzlich ein, politische Positionen transparent und damit diskutierbar zu machen. Studierende müssen dies als erwachsene Menschen aushalten, solange sich Äußerungen nicht ihrerseits unsachlich gegen bestimmte Gruppen richten, diskriminieren oder ausgrenzen.
Insoweit kommt es entscheidend auf die Form der Vermittlung und ein Mindestmaß an diskursiver Offenheit an. Im Politischen begegnen Professorinnen und Professoren ihren Studierenden auf Augenhöhe, mithin ohne die epistemische Autorität besonderer Qualifikation. Es wäre ein Dienstvergehen, den Hörsaal zu missbrauchen, Studierende zu indoktrinieren oder parteipolitisch zu mobilisieren. Es darf zudem kein Zweifel daran aufkommen, dass Hochschullehrende ihr Amt und ihre persönlichen Haltungen voneinander trennen können, wo sie hoheitlich handeln, also dass sie insbesondere in ihre Beurteilung von Prüfungsleistungen keine politischen Wertungen einfließen lassen.
Hinsichtlich außerdienstlicher Äußerungen sind Hochschullehrende nicht anders gestellt als andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes. Das Verhalten muss nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Politische Aktivität ist zulässig und im Grundsatz als Gemeinwohlbeitrag erwünscht. Die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und das Mäßigungsgebot verlangen aber Beamtinnen und Beamten Einschränkung bei der Meinungskundgabe ab, die andere Bürgerinnen und Bürger nicht erdulden müssen. Namentlich verletzen rassistische, verfassungsfeindliche oder diffamierende öffentliche Äußerungen Dienstpflichten. Mit Blick auf das herausgehobene Amt und die damit einhergehende Sichtbarkeit sowie das öffentliche Vertrauen als Funktionsbedingung glaubwürdiger Wissenschaft kann von Professorinnen und Professoren zudem erwartet werden, die ihnen zugeschriebe epistemische Autorität gezielt nicht zu wissenschaftsfremden Zwecken zu missbrauchen. Umgekehrt können sich Beamtinnen und Beamte außerdienstlich im Rahmen der Verfassungstreue politisch und parteiisch äußern beziehungsweise Politik kritisieren.
Schwerpunkt "Wissenschaftsfreiheit"
Wie steht es um die akademische Freiheit im Land und weltweit? In unserem Online-Schwerpunkt "Wissenschaftsfreiheit" finden Sie ausgewählte Artikel über Entwicklungen und Diskussionen zu Freiräumen, Eingriffen und Schutzmechanismen.
Neutralitätspflicht?
Was hat es dann aber mit dem Neutralitätsgebot auf sich? Die Neutralitätspflicht gilt nach ständiger Rechtsprechung für Äußerungen in amtlicher Funktion, weil niemand Amtsbefugnisse und amtliche Ressourcen zu (partei-) politischen Zwecken missbrauchen darf. Beamtinnen und Beamte haben daher nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
"Diese Unabhängigkeit schließt eine Zurechnung zum Staat aus und entbindet daher zugleich von einer strikten Neutralität."
Diese Pflicht wird jedoch noch nicht dadurch verletzt, dass der Mensch ("Amtswalter") in seiner (politischen, weltanschaulichen, religiösen) Individualität hinter dem Amt sichtbar wird (BVerfGE 153, 1, 38). Professorinnen und Professoren haben zudem ein atypisches Amt. Sie forschen und lehren im Rahmen individueller grundrechtlicher Freiheit, repräsentieren also weder den Staat noch eine Allgemeinheit. Die Wissenschaft leistet Gemeinwohlbeiträge gerade durch Freiheitsausübung, mit der die Erwartung verbunden ist, dass sie letztlich Staat und Gesellschaft am meisten nützt. Diese Unabhängigkeit schließt eine Zurechnung zum Staat aus und entbindet daher zugleich von einer strikten Neutralität.
Grundrechtsgebundene Hochschulleitungen
Anderes gilt für Hochschulverwaltungen nebst Hochschulleitungen. Sie können sich für ihre amtliche Kommunikation nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, sondern müssen diese aufgrund ihrer Grundrechtsverpflichtung (Art. 1 Abs. 3 GG) vielmehr respektieren. Daher durfte beispielsweise die Humboldt Universität zu Berlin nicht wissenschaftlich begründete Thesen einer Mitarbeiterin in einer öffentlichen Pressemitteilung als inkompatibel mit den Werten der Hochschule ausflaggen (VG Berlin, Beschl. v. 01.12.2023 – 12 L 399/23).
"Wissenschaftliche Erkenntnis lässt sich nicht an moralischen Werten messen, die keine epistemischen Richtigkeitskriterien bilden."
Wissenschaftliche Erkenntnis lässt sich nicht an moralischen Werten messen, die keine epistemischen Richtigkeitskriterien bilden ("moralistischer Fehlschluss"). Ein Rektor, der amtlich erklärt, die Forschung einer Kriminologin zu milieuspezifischen Kriminalitätsrisiken sei mit dem Menschenbild der Hochschule unvereinbar, verkennt nicht nur die Funktion von Wissenschaft, sondern infantilisiert zugleich das Politische, verletzt aber jedenfalls durch einen mittelbar-faktischen Grundrechtseingriff die Forschungsfreiheit.