Campus der Johann Wolfgang von Goethe-Universität Frankfurt
picture alliance / J.W.Alker

Frankfurter Verwaltungsgericht
Frankfurter Asta hat Aufgabengebiet überschritten

Wozu darf eine Studierendenvertretung aufrufen und welche Äußerungen gehen zu weit? In Frankfurt hat dazu ein Gericht sein Urteil gesprochen.

24.02.2021

Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat im Streit um die Kompetenzen der Studierendenvertretung der Frankfurter Universität am Dienstag sein Urteil veröffentlicht. Demnach hat das Präsidium der Goethe-Universität den Asta 2018 weitgehend zu Recht für eine Reihe von allgemeinpolitischen Äußerungen gerügt, berichtete zuerst die "FAZ". Mit seinen Aktivitäten habe der Asta wiederholt sein hochschulpolitisches Aufgabengebiet, das im Hessischen Hochschulgesetz geregelt sei, deutlich überschritten und das Neutralitätsgebot verletzt, befanden die Richter.

Als Beispiel nannte das Gericht die Unterstützung der Studierendenvertreter für eine Demonstration "gegen Polizeiwillkür", das Werben für die Veranstaltung "Raven gegen Polizeiwillkür", eine Resolution zur rechtsextremen Terrorgruppe NSU und mehrere einseitige Beiträge in der Asta-Zeitung über Meinungsfreiheit. Einzig eine Resolution gegen die Israel-Boykottkampagne BDS habe konkrete hochschulpolitische Forderungen enthalten und sei damit legitim gewesen.

Die damalige Uni-Präsidentin Birgitta Wolff hatte laut Bericht die Studierendenvertretung in einer Verfügung dazu aufgerufen, solch allgemeinpolitischen Stellungnahmen zu unterlassen, insbesondere wenn diese als Aufrufe zur Gewalt verstanden werden könnten. Für Verstöße habe die Uni-Leitung ein Ordnungsgeld von 4.000 Euro angedroht. Das sei rechtmäßig, befand das Gericht.

Da sich der Asta auch nach der Verfügung weiter zu allgemeinpolitischen Themen wie der Protestbewegung in Hongkong, der Corona-Krise und "Fridays for Future" geäußert habe, sieht das Gericht laut Bericht zudem Wiederholungsgefahr. Ein Einschreiten der Unileitung sei daher auch weiterhin gerechtfertigt.

Das Urteil (AZ: 4 K 461/19.F) sei noch nicht rechtskräftig und könne vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Der Asta will sich dazu der "FAZ" zufolge erst nach Vorliegen der Urteilsbegründung äußern.

ckr