Porträt einer Frau mit rotbraunem Haar, Brille und blauem Anzug: Es ist Ulrike Guérot.
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Plagiatsvorwürfe
Guérot verliert vor Bundesarbeitsgericht – Entlassung rechtmäßig

Das Bundesarbeitsgericht hat keine Rechtsfehler feststellen können. Die Kündigung der Politologin aufgrund nachgewiesener Plagiate war rechtens.

08.04.2026

Das Landesarbeitsgericht hat juristisch korrekt entschieden, als es die Entlassung der Politikwissenschaftlerin Ulrike Guérot durch die Universität Bonn in zweiter Instanz für gültig erklärt und eine Revision abgelehnt hat (AZ: 10 SLa 289/24). Das geht aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 2 AZN 536/25) hervor, der am 19. März erfolgte. Es gebe keine ungeklärte Grundsatzfrage, die es rechtfertigen würde, das Berufungsurteil noch einmal in einer Revision überprüfen zu lassen. Zuerst berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) am 7. April. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat damit die Beschwerde Guérots gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Es hat zudem klargestellt, dass es für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht genügt, dass die Klägerin das Berufungsurteil für rechtlich falsch hält. 

Die Universität Bonn hatte Guérot im Februar 2023 wegen Plagiatsvorwürfen gekündigt. Dagegen ging sie rechtlich vor, doch das Arbeitsgericht Bonn wies ihre Klage in erster Instanz als "unbegründet" ab (AZ: 2 Ca 345/23), worauf die Politikwissenschaftlerin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Berufung einlegte – ohne Erfolg. 

Nicht verletzt: rechtliches Gehör oder Wissenschaftsfreiheit 

Laut nun erfolgtem BAG-Urteil ist dem LAG Köln kein Gehörverstoß vorzuwerfen, weil es Guérots Wunsch nach einem "Sachverständigengutachten zum Nichtvorliegen von Plagiaten" nicht nachgekommen ist. Es habe sich gemäß den Ausführungen des LAG bei der Plagiatsfeststellung um eine Rechtsfrage gehandelt, in welcher das Gericht eigenständig rechtlich auslegt und einordnet. Hierfür sei die Beauftragung von Sachverständigen nicht notwendig. "Der Plagiatsbegriff stellt sich als ein von der Rechtsprechung hinreichend ausgeformter Rechtsbegriff (…) dar, der der Prüfung und Rechtsanwendung durch das Gericht obliegt", schrieb das LAG hierzu in seiner Entscheidung. 

Guérot hatte zudem beanstandet, das LAG habe Vorschriften über gute wissenschaftliche Praxis herangezogen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht gegolten hätten. Das BAG hat diese Behauptung mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass sich das Urteil auf grundlegende Gebote wissenschaftlicher Redlichkeit gestützt habe. 

Die Klägerin Guérot hatte sich außerdem auf die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit berufen und daraus abgeleitet, die Beurteilung wissenschaftlicher Richtigkeit entziehe sich gerichtlicher Kontrolle. Laut BAG habe das Gericht jedoch nicht den wissenschaftlichen Wahrheitsgehalt von Guérots Arbeit geprüft, sondern sich "mit dessen Form und Zustandekommen im Hinblick darauf befasst hat, ob das Werk eine eigene Leistung der Klägerin ist bzw. ob sie die Übernahme fremder Gedanken durch entsprechende Zitate offengelegt hat, wie es die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit erfordern".

cva