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Urheberrecht
Hochschulrelevante Änderungen durch das geplante UrhWissG

Welche Änderungen bedeutet das Urheberrechts-Wissens­gesellschafts-Gesetz (UrhWissG) für Lehre, ­Forschung, Bibliotheken und Archive? Eine Übersicht.

Von Michael Beurskens Ausgabe 6/17

Die Änderungen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) bedeuten eine klare Absage an eine teilweise geforderte breit gefasste, generalklauselhafte Wissenschaftsschranke. Der Umstand, dass weder Verlage noch Wissenschaftler mit dem Entwurf zufrieden sind, indiziert, dass beiderseitiges Nachgeben und damit ein Kompromiss verfolgt wird. Zu idealistisch ist freilich die Annahme der Entwurfsverfasser, dass Autoren und Verlage generell von der Reform profitieren, weil die betroffene Werknutzung bislang ohnehin, wenn überhaupt, unter der Hand erfolgt, während künftig immerhin eine pauschale Vergütung anfallen würde. Die erwartete extensive Anwendung der Schranken beeinträchtigt evident auch klassische Absatzmärkte.

UrhWissG ermöglicht Bereitstellung von Readern

Große Erleichterungen soll Paragraph 60a des Entwurfs des geänderten Urheberrechtsgesetzes (UrhG-E) für die Lehre schaffen: Zum einen wird die Bereitstellung von Papierkopien (Readern), die nach Paragraph 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG in Hochschulen bislang verboten war, erlaubt. Zum anderen werden zahlreiche Unklarheiten geklärt: Die Neuregelung erlaubt etwa die Zugangseröffnung für Übungsleiter, Zweitprüfer, andere Lehrende im Co-Teaching und sogar für Dritte, soweit hierdurch der Unterricht oder dessen Ergebnis präsentiert wird (etwa bei einer Ausstellung im Architekturstudium).

Die durch den BGH ausgefüllten, unbestimmten Rechtsbegriffe ("kleine Teile", "geboten") sollen zum großen Teil gestrichen werden – stattdessen wird eine fixe Grenze ("15 Prozent") angegeben. Vergriffene Werke sollen künftig für die Kursteilnehmer vollständig kopiert oder online bereitgestellt werden dürfen. Schulbücher dürfen nun in der Hochschullehre wie andere Werke vervielfältigt werden (anders weiterhin in der Schule).

Auch kleinere Wortkorrekturen (Veranschaulichung "des" Unterrichts statt "im" Unterricht, um eine räumliche Verknüpfung auszuschließen; "nicht-kommerziell" statt "nichtgewerblich", um einen Einklang mit Europarecht zu gewährleisten) sind sicher zu begrüßen. Ganz gelingt dem Gesetzgeber die Vermeidung unbestimmter Rechtsbegriffe jedoch nicht: Die 2Werke geringen Umfangs" sind in Paragraph 60a Abs. 2 UrhG geblieben (laut Begründung: 25 Seiten für Druckwerke, sechs Seiten für Noten, fünf Minuten für Filme und Musik). Die bislang vom BGH angenommene, von Prozentangaben losgelöste absolute Obergrenze von 100 Seiten fehlt und lässt sich im Wortlaut der Neufassung nicht mehr verankern.

Erleichterungen soll es auch bei der praktischen Abwicklung geben: Die vom BGH geforderte vorrangige Lizenzrecherche (die nach EuGH-Vorlage bei dem verwandten Paragraph 52b UrhG ohnehin nicht vorausgesetzt wird) wird durch Paragraph 60g UrhG-E explizit ausgeschlossen, während abgeschlossene günstigere Lizenzverträge (insbesondere Open Access oder OER) vorrangige Wirkung vor der vergütungspflichtigen gesetzlichen Schranke behalten.  Allerdings sollen auch beschränkende Lizenzverträge, die vor dem 1. März 2017 geschlossen wurden, wirksam bleiben (Paragraph 137o UrhG-E).

Die von der VG-Wort mühsam gerichtlich erkämpfte und von der Hochschulpraxis einhellig abgelehnte Einzelabrechnung der bereitgestellten Materialien im Gesamtvertrag soll nicht mehr gerechtfertigt sein (Paragraph 60h Abs. 4 UrhG-E). Anders als für Lizenzverträge gibt es für Gesamtverträge auch keine Übergangsregelung – selbst wenn also ein Gesamtvertrag mit Einzelabrechnung geschlossen wurde, wäre dieser bei Inkrafttreten neu auszuhandeln. Der Weg für die von den Verlagen gefürchtete Literaturflatrate wäre also eröffnet.

Forschung: Umstrittene Regelung zu Text und Data Mining

Auch der Forschung soll das UrhWissG mehr Klarheit bringen. Auch nach der Reform steht dem Urheber nur das ausschließliche Recht zur "öffentlichen" Wiedergabe zu (Paragraph 15 Abs. 2 UrhG). Eine bestimmt abgegrenzte Forschergruppe bildet regelmäßig keine solche Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 15 Abs. 3 UrhG, so dass Paragraph 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG-E hier nur für Vervielfältigung und Verbreitung von bis zu 15 Prozent eines Werkes Wirkungen entfaltet.

Ergänzend soll künftig der Zugriff für "einzelne" Dritte zur Überprüfung der Qualität eröffnet werden (insb. Peer-Review-Verfahren). Unnötiger Kritik sah sich § 60c Abs. 2 UrhG-E ausgesetzt, der eine Vervielfältigung von "nur" 75 Prozent für die eigene Forschung ermöglicht – die geltende Rechtslage ist aber keineswegs besser: Zwar erlaubt Paragraph 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke "eines Werkes" – dies wird aber durch Paragraph 53 Abs. 5 UrhG beschränkt, wonach ein Buch oder eine Zeitschrift nur mit entsprechender Lizenz "im Wesentlichen vollständig" vervielfältigt werden darf.

Hier ist die Neuregelung nicht nur klarer (75 Prozent statt "im Wesentlichen"), sondern auch in Bezug auf vergriffene Werke weiter – denn wie in Paragraph 60a UrhG-E dürfen diese, ebenso wie einzelne Beiträge aus Zeitschriften, künftig vollständig vervielfältigt werden. Dies betrifft vor allem wissenschaftliche Monographien, die weder als Druckwerk noch als digitales Exemplar legal erworben werden können, und schafft einen Anreiz für die Verlage, Altbestände künftig zu digitalisieren.

Ganz neu und rechtspolitisch umstritten ist die Regelung zu Text und Data Mining (also die automatische Generierung eines Korpus durch Software, "TDM", Paragraph 60d UrhG-E). Dabei wird versucht, vielfältige Szenarien einer einheitlichen Regelung zuzuführen.

Die bislang teilweise befürwortete Verneinung einer relevanten Vervielfältigung als solcher widersprach evident dem Verständnis des EuGH. Eine bloß vorübergehende Vervielfältigung (Paragraph 44a UrhG) kommt nur in Betracht, wenn die bei der Datenerfassung erstellten Kopien ausschließlich temporär und maschinell ohne menschliche Kenntnisnahme zur Generierung von Folgeprodukten genutzt wurden (etwa beim reinen Crawlen).

Sobald aber, wie regelmäßig, eine längerfristige (wenngleich anders geordnete und gefilterte) Speicherung vorgenommen wird, erst recht aber bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch Menschen, fehlt es bislang an einer rechtlichen Grundlage. Der neue Paragraph 60d UrhG-E erlaubt nicht nur die Vervielfältigung im Rahmen des TDM, sondern auch die Zugänglichmachung in einem bestimmt abgegrenzten Kreis für gemeinsame Forschung sowie gegenüber Dritten zur Überprüfung.

Hier stellt sich wiederum die Frage, ob solche "bestimmt abgegrenzten" Forscherkreise überhaupt eine Öffentlichkeit darstellen. Allerdings besteht eine Löschpflicht bei Beendigung der Forschungsarbeiten. Zudem ist die Schranke nach Paragraph 60h UrhG-E vergütungspflichtig, wobei wie bei den anderen Schranken eine Pauschalierung möglich ist (Paragraph 60h Abs. 3 UrhG-E). Zwar erlaubt der Entwurf die Archivierung durch Bibliotheken und Archive – allerdings ist ein Zugriff auf die archivierten Inhalte ausgeschlossen, weil sonst die anderen Schranken umgangen würden.

Für Verlage und Onlineanbieter ist die Schranke dennoch extrem gefährlich, denn sie erlaubt theoretisch die vollständige Vervielfältigung unbegrenzt vieler Werke. Auch wenn diese von keinem Menschen, sondern nur von Maschinen gelesen werden, liegt darin evident ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff. Entscheidend im Gesetzgebungsverfahren, aber auch bei der künftigen Anwendung, wird also die technische und rechtliche Begrenzung der Verwendung der im Korpus erfassten Werke sein. 

Bibliotheken und Archive: Schranken bleiben bestehen

Für Bibliotheken und Archive bezweckt der Entwurf die Konsolidierung bestehender Schranken. Geregelt werden etwa Sicherheitskopien restaurationsbedürftiger Bücher (Paragraph 60e Abs. 1 UrhG-E), die dann auch verliehen werden dürfen (§ 60e Abs. 2 UrhG). Die durch die TU Darmstadt mühsam durchgefochtene Möglichkeit zur Bereitstellung ganzer Bücher auf elektronischen Leseplätzen (Paragraph 52b UrhG) wird durch Paragraph 60d Abs. 4 UrhG-E wieder zurückgenommen: Nutzer sollen künftig nur noch bis zu 10 Prozent am Terminal vervielfältigen dürfen, statt sich bislang auf den vollen Umfang des nach Paragraph 53 UrhG Zulässigen berufen zu können. Jedenfalls diese Änderung sollte den Verlagsinteressen entsprechen – wenngleich der mengenmäßige Unterschied zu der in Paragraph 60c Abs. 2 UrhG erlaubten Kopie von 75 Prozent aus dem Papierwerk nicht recht nachvollziehbar ist.

Wieder eingeführt werden soll mit Paragraph 60e Abs. 5 UrhG-E der durch Paragraph 53a UrhG praktisch abgeschaffte Kopienversand per E-Mail (digitale Fernleihe), wo allerdings zu Recht eine Einzelabrechnung der Vergütung erfolgt, also keine Flatrate greift. Fatal ist aber die auch insoweit geltende Beschränkung auf höchstens zehn Prozent eines Werkes; während nur einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge, nicht aber kleine Werke oder Auszüge aus Sammelwerken vollständig übermittelt werden dürfen. Hier wäre mehr sicher besser. Der weiterhin zulässige Versand des gesamten Originalpapierwerks schafft insoweit Aufwand ohne erkennbare Vorteile. Insgesamt zeigt sich eine Beliebigkeit der betroffenen Anteile: Für die Lehre sind es 15 Prozent, für die Forschung 75 Prozent, bei Fernleihe und am digitalen Leseplatz jedoch nur 10 Prozent. Eine klare Linie lässt sich nicht erkennen.

UrhWissG: Mehr Klarheit und neue Einschränkungen

Das UrhWissG macht vieles deutlich, was bislang unklar war. Die starren Prozentangaben sind für alle Beteiligten unangenehm – für den einen Fall ist es unangemessen viel, für den anderen unbrauchbar wenig. Aber diese Einschränkung ist der Preis der Klarheit, den man wohl bereitwillig zahlt.

Über die Höhe der Vergütung, den Umfang der zulässigen Nutzung und die Gerechtigkeit der Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften mag und wird man streiten. Eine gleich geeignete Alternative ist aber nicht ersichtlich. Es geht nicht nur um Lizenzverhandlungen der Hochschulen oder Bibliotheken mit deutschen Verlagen, sondern auch, und vor allem, um den einzelnen Lehrenden und Forscher, dem individuelle Verhandlungen mit ausländischen Verlagen oder Autoren für die eigene Forschung und Lehre kaum zugemutet werden können.

Insoweit fehlen dem Einzelnen nicht nur die Expertise, sondern auch die finanziellen und strukturellen Mittel. In der Lehre wäre es widersinnig, gut ausgestattete Institutsinhaber anders zu behandeln als Lehrstuhlvertreter oder Lehrbeauftragte, denen das Budget für die nötigen Lizenzen fehlt.

Auch für die Verlage ist die Reform nicht nur nachteilig: Sie wirkt einer übermäßigen Nutzung des vergütungsfreien Zitatrechts (Paragraph 51 UrhG) entgegen, da sie alle lehrrelevanten Nutzungshandlungen nun über Paragraph 60a UrhG-E vergütungspflichtig erfasst. Nur für Folien in der Echtzeit-Vorlesung wird die Vergütungspflicht nach Paragraph 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG-E ausgeschlossen. Das UrhWissG steht zudem einer Marktlösung nicht entgegen: Auch mit der Neuregelung bleiben große Lizenzpakete für Forscher und Lehrende attraktiver als eng zugeschnittene Schranken, soweit die Hochschule bzw. das Land den nötigen Vertrag finanzieren kann. Der nur bei vergriffenen Werken zulässige Vollzugriff mag sogar Anreize zu einer verlagsseitigen Digitalisierung oder Neuveröffentlichung setzen.