Eine bronzene Justitiafigung ist vor der blau-weiß-roten Länderfahne inklusive Löwenwappen des Bundeslandes Schleswig-Holstein zu sehen.
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Beamtenbesoldung
Verfassungswidrig niedrige Gehälter in Schleswig-Holstein?

Laut Verwaltungsgericht Schleswig haben fast alle Staatsbedienstete zu wenig Besoldung erhalten. Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden.

12.11.2025

Das Schleswig-Holsteinische (SH) Verwaltungsgericht ist mit Beschluss vom 11. November zur Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Betroffen sind Medienberichten zufolge mehr als 80.000 Staatsbedienstete sowie Pensionärinnen und Pensionäre von Land und Kommunen. Das Gericht hat das Bundesverfassungsgericht einer Pressemitteilung zufolge um Prüfung gebeten. 

In der mündlichen Verhandlung wurden insgesamt 16 Musterverfahren der Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1 bis R5 verhandelt. Insgesamt sind gegen die Besoldung im Jahr 2022 mehr als 300 Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig. 

Die Klägerinnen und Kläger rügen die Höhe ihrer Besoldung, weil sie nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation entspreche. Sie stützen sich dabei vor allem auf eine Verletzung des Mindestabstandsgebots. Dieses verlangt, dass die Besoldung von Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern einen Abstand von mindestens 15 Prozent zum staatlichen Grundsicherungsniveau einhält. Darüber hinaus seien die zu vergleichenden Tarif- und Nominallöhne unverhältnismäßig stark gegenüber der Besoldung angestiegen. 

Gericht sieht Leistungsprinzip verletzt 

Die Kammer ist der Argumentation der Klägerinnen und Kläger im Wesentlichen gefolgt. Die Richter rügten darüber hinaus eine unrechtmäßige Verkürzung der Abstände der Besoldungsgruppen untereinander infolge der im Jahr 2022 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A6 bis A9 neu eingeführten "Familienergänzungszuschläge". Diese "Einebnung" der Besoldungsgruppen verletze das Leistungsprinzip und stelle das Besoldungsgefüge des Landes strukturell in Frage. 

Den Kieler Nachrichten zufolge würden bei einer angemessenen Bezahlung in den unteren Besoldungsgruppen bis A11 diese so dicht an die Gruppe A12 heranrücken, dass am Ende auch höhere Besoldungsgruppen unterbezahlt wären. Auf eine Nachzahlung hoffen dürften vorerst nur Staatsbedienstete, die seit 2022 auch eine bessere Besoldung eingeklagt hätten. 

"Die Klärung hat Signalwirkung und könnte auch für Professorinnen und Professoren in Schleswig-Holstein relevant werden."
Martin Hellfeier, Justitiar im Deutschen Hochschulverband 

Martin Hellfeier, Justitiar im Deutschen Hochschulverband, erläutert auf Anfrage von Forschung & Lehre: "Bis zur Entscheidung aus Karlsruhe bleiben die Verfahren ausgesetzt. Die Klärung hat Signalwirkung über den engeren Kreis der Klägerinnen und Kläger hinaus und könnte auch für Professorinnen und Professoren in Schleswig-Holstein relevant werden." 

Mit dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wurden die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vorgelegt. Ihm obliegt nun zu entscheiden, ob das Grundgesetz verletzt ist. Der Beschluss der Kammer ist unanfechtbar. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. 

Vorgeschichte der verfassungswidrigen Besoldung in SH 

Bereits 2021 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass die Besoldung im Jahr 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstoßen hat. Auch damals wurde der Fall an das Bundesverfassungsgericht überwiesen. 

Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist. Das OVG entschied 2021, es sei "nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept". 

Als Indizien für eine "evident unzureichende" Besoldung nannte der 2. Senat des OVG damals eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

cva