Ein Fragezeichen in Sand gemalt
mauritius images/imageBROKER/Florian Hiltmair

FAQ
Ist eine Hausberufung unzulässig?

Die Hochschulgesetze sehen regelmäßig Einschränkungen für die Berufung von Hausbewerbern vor. Grundsätzlich unzulässig ist dies aber nicht.

Von Wiltrud Christine Radau 06.02.2018

Ein umfassendes Hausberufungsverbot gibt es nicht. Es ist daher durchaus möglich, eine Person, die etwa bereits im Rahmen eines wissenschaftlichen Mitarbeiterverhältnisses oder einer Juniorprofessur an einer Hochschule tätig ist, auf eine W2- beziehungsweise W3-Professur an derselben Hochschule zu berufen. Ein vollständiger Ausschluss von Hausbewerbern aus einem Stellenbesetzungsverfahren würde gegen das verfassungsrechtlich verankerte Recht verstoßen, freien und gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach dem Prinzip der Bestenauslese zu haben.

Allerdings sehen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer regelmäßig Einschränkungen für die Berufung von Hausbewerbern vor. So findet sich häufig die Regelung, dass bei der Berufung auf eine Professur Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden können, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule sollen darüber hinaus nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Ein solcher Ausnahmefall kann im Einzelfall etwa dann bejaht werden, wenn Hausbewerber einen Listenplatz auf einer externen Berufungsliste innehaben oder bereits über einen Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule verfügen. Das im vorgenannten Sinne "eingeschränkte Hausberufungsverbot" verfolgt den Zweck sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerbenden im Wege einer externen Fremdkontrolle überprüft wurde. Auf diese Weise soll die Befürchtung einer ungebührlichen "wissenschaftlichen Ämterpatronage" entkräftet und die Übertragung einer Professur an wissenschaftlich eigentlich ungeeignete Nachwuchskandidierende der eigenen Universität verhindert werden.